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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 27. Februar 2026 Nr. 17
Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
der Umweltverwaltung
Vom 27. Januar 2026
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustim-
mung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung
Die Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl.
S. 423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025
(Brem.GBl. S. 1353) geändert worden ist, wird folgt geändert:
Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Unter der Tarifziffer 5 wird die Angabe zu Nummer 52 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
und der Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt
Bremen (BremBaumSchV)“
b) Nach der Angabe zu Tarifziffer 82 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„83 Maßnahmen aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
84 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Solargesetzes (BremSolarG)“.
2. Unter der Tarifziffer 5 wird die Nummer 52 durch die aus dem Anhang 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Nummer 52 ersetzt.
3. Die Tarifziffer 8 wird durch die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung
ersichtliche Tarifziffer 8 ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 27. Januar 2025
Der Senat
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Anhang 1 zu Nummer 2
52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der
Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen
(BremBaumSchV)
52.1 Befreiung nach § 6 BremBaumSchV je Grundstück 119
je Baugrundstück 178
52.2 Ablehnung einer Befreiung nach § 6 BremBaumSchV
je Grundstück 60
je Baugrundstück 79
52.3 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG je Grundstück 94
52.4 Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG je Grundstück 47
52.5 Anordnung von Maßnahmen nach § 5 BremBaumSchV 178
Anhang 2 zu Nummer 3
8 Klimaschutz- und Energierecht
80 Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG)
80.1 Genehmigung nach § 4 Absatz 1 490 bis 8 900
80.2 Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden
Gebühren und Auslagen nach der
Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils geltenden
Fassung erhoben
80.3 Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 290 bis 4 420
Absatz 2 Satz 2 und 4
80.4 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43
Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in
Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich
Umweltverträglichkeitsprüfung
bei Herstellungskosten von 8 800
bis zu 500 000 Euro
mehr als 500 000 Euro 8 800
bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,8 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro 24 800
bis zu 7,5 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H,
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der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro 44 800
bis zu 20 Mio. Euro zuzüglich 0,2 v. H.
der 7,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro 69 800
zuzüglich 0,1 v. H.
der 20 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
80.5 Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2
bei Herstellungskosten von 2 600
bis zu 125 000 Euro
mehr als 125 000 Euro 5 300
bis zu 250 000 Euro
mehr als 250 000 Euro 5 300
bis zu 500 000 Euro zuzüglich 0,6 v. H.
der 250 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 500 000 Euro 6 800
bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,5 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro 16 800
bis zu 50 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 50 Mio Euro 206 800
bis zu 100 Mio. Euro zuzüglich 0,3 v. H.
der 50 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 100 Mio. Euro 356 800
zuzüglich 0,2 v.H.
der 100 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
80.6 Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 50 v.H. der Gebühr
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 nach 80.4 oder 80.5
Absatz 4 EnWG
Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6:
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Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende
behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr
um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g
Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die
Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um
jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1
Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10
Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10
beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben
beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die
Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der
Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent.
80.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder 25 v.H. der Gebühr
Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 nach 80.4 bis 80.6
80.8 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen 10 v.H. der Gebühr
Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 4 nach 80.4
80.9 Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer 120 bis 1 170
Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2
80.10 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer 100 bis 1 170
Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2
80.11 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige 230 bis 1 170
Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a
80.12 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b 100 bis 580
Absatz 6 Satz 1
80.13 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 100 bis 580
oder Absatz 6 Satz 2
80.14 Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 490 bis 8 420
Absatz 2 Satz 3
80.15 Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 390 bis 3 390
Satz 2
80.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 480 bis 3 870
81 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und
Energiegesetzes (BremKEG)
81.1 Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 100 bis 770
81.2 Verpflichtungsbescheid nach § 16 Absatz 1 50 bis 1 320
81.2.1 aus Anlass einer Mitteilung des bevollmächtigten 50 bis 130
Bezirksschornsteinfegers gemäß § 97 Absatz 3 oder Absatz 4
Gebäudeenergiegesetz
81.2.2 aus Anlass einer Mitteilung eines Sachverständigen für 190 bis 1 320
energiesparendes Bauen oder eines Sachkundigen gemäß §
3 Absatz 6 Verordnung zur Durchführung des
Gebäudeenergiegesetzes
82 Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
82.1 Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 580 bis 1 450
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83 Maßnahmen aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG)
83.1 Befreiungen nach § 102 oder § 103 Absatz 1 50 bis 1 610
83.2 Im Falle von Befreiungen nach § 102 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
83.2.1 von der Verpflichtung nach § 61 Absatz 1 oder 2 oder von der 35 v.H. der Gebühr
Verpflichtung nach § 63 Absatz 1 oder 3 nach 83.1,
mindestens 50
83.2.2 von der Verpflichtung nach § 69 Absatz 1 oder 2 50 v.H. der Gebühr
nach 83.1,
mindestens 50
83.2.3 bei einer nachgewiesenen unbilligen Härte aufgrund
besonderer persönlicher Umstände kann von der
Gebührenerhebung nach 83.1 abgesehen werden
83.3 Im Falle von Befreiungen nach § 102 Absatz 5 kann von der
Gebührenerhebung nach 83.1 abgesehen werden
83.4 Befreiungen nach § 102 in Verbindung mit § 14 der
Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
im Land Bremen
83.4.1 innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 14 Satz 5 der 100 bis 190
Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
im Land Bremen
83.4.2 bei weitergehender behördlicher Prüfung Gebühr nach 83.1
83.5 Stichprobe nach § 99, sofern Verstöße gegen die 190 bis 3 870
Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes festgestellt
werden
84 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Solargesetzes
(BremSolarG)
84.1 Befreiungen, Teilbefreiungen oder zeitweise Befreiungen nach 100 bis 770
§ 6 Absatz 1
84.2 Bei nachgewiesener unzumutbarer Härte kann von der
Gebührenerhebung nach 84.1 abgesehen werden
84.3 Verpflichtungsbescheid nach § 5 190 bis 1 320
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen