Bremen

Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung

Ausfertigungsdatum:
27.02.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 17
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 27. Februar 2026 Nr. 17 Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung Vom 27. Januar 2026 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustim- mung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung Die Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1353) geändert worden ist, wird folgt geändert: Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Unter der Tarifziffer 5 wird die Angabe zu Nummer 52 durch die folgende Angabe ersetzt: „52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV)“ b) Nach der Angabe zu Tarifziffer 82 werden die folgenden Angaben eingefügt: „83 Maßnahmen aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 84 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Solargesetzes (BremSolarG)“. 2. Unter der Tarifziffer 5 wird die Nummer 52 durch die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Nummer 52 ersetzt. 3. Die Tarifziffer 8 wird durch die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Tarifziffer 8 ersetzt. Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2026 37 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, 27. Januar 2025 Der Senat Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2026 38 Anhang 1 zu Nummer 2 52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV) 52.1 Befreiung nach § 6 BremBaumSchV je Grundstück 119 je Baugrundstück 178 52.2 Ablehnung einer Befreiung nach § 6 BremBaumSchV je Grundstück 60 je Baugrundstück 79 52.3 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG je Grundstück 94 52.4 Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG je Grundstück 47 52.5 Anordnung von Maßnahmen nach § 5 BremBaumSchV 178 Anhang 2 zu Nummer 3 8 Klimaschutz- und Energierecht 80 Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 80.1 Genehmigung nach § 4 Absatz 1 490 bis 8 900 80.2 Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben 80.3 Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 290 bis 4 420 Absatz 2 Satz 2 und 4 80.4 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung bei Herstellungskosten von 8 800 bis zu 500 000 Euro mehr als 500 000 Euro 8 800 bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,8 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro 24 800 bis zu 7,5 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H, Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2026 39 der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 7,5 Mio. Euro 44 800 bis zu 20 Mio. Euro zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 20 Mio. Euro 69 800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten 80.5 Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 bei Herstellungskosten von 2 600 bis zu 125 000 Euro mehr als 125 000 Euro 5 300 bis zu 250 000 Euro mehr als 250 000 Euro 5 300 bis zu 500 000 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 250 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 500 000 Euro 6 800 bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro 16 800 bis zu 50 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 50 Mio Euro 206 800 bis zu 100 Mio. Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 100 Mio. Euro 356 800 zuzüglich 0,2 v.H. der 100 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten 80.6 Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 50 v.H. der Gebühr des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 nach 80.4 oder 80.5 Absatz 4 EnWG Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6: Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2026 40 Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10 Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10 beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent. 80.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder 25 v.H. der Gebühr Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 nach 80.4 bis 80.6 80.8 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen 10 v.H. der Gebühr Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 4 nach 80.4 80.9 Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer 120 bis 1 170 Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 80.10 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer 100 bis 1 170 Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 80.11 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige 230 bis 1 170 Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a 80.12 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b 100 bis 580 Absatz 6 Satz 1 80.13 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 100 bis 580 oder Absatz 6 Satz 2 80.14 Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 490 bis 8 420 Absatz 2 Satz 3 80.15 Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 390 bis 3 390 Satz 2 80.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 480 bis 3 870 81 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes (BremKEG) 81.1 Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 100 bis 770 81.2 Verpflichtungsbescheid nach § 16 Absatz 1 50 bis 1 320 81.2.1 aus Anlass einer Mitteilung des bevollmächtigten 50 bis 130 Bezirksschornsteinfegers gemäß § 97 Absatz 3 oder Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz 81.2.2 aus Anlass einer Mitteilung eines Sachverständigen für 190 bis 1 320 energiesparendes Bauen oder eines Sachkundigen gemäß § 3 Absatz 6 Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes 82 Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme 82.1 Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 580 bis 1 450 Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2026 41 83 Maßnahmen aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 83.1 Befreiungen nach § 102 oder § 103 Absatz 1 50 bis 1 610 83.2 Im Falle von Befreiungen nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 83.2.1 von der Verpflichtung nach § 61 Absatz 1 oder 2 oder von der 35 v.H. der Gebühr Verpflichtung nach § 63 Absatz 1 oder 3 nach 83.1, mindestens 50 83.2.2 von der Verpflichtung nach § 69 Absatz 1 oder 2 50 v.H. der Gebühr nach 83.1, mindestens 50 83.2.3 bei einer nachgewiesenen unbilligen Härte aufgrund besonderer persönlicher Umstände kann von der Gebührenerhebung nach 83.1 abgesehen werden 83.3 Im Falle von Befreiungen nach § 102 Absatz 5 kann von der Gebührenerhebung nach 83.1 abgesehen werden 83.4 Befreiungen nach § 102 in Verbindung mit § 14 der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes im Land Bremen 83.4.1 innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 14 Satz 5 der 100 bis 190 Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes im Land Bremen 83.4.2 bei weitergehender behördlicher Prüfung Gebühr nach 83.1 83.5 Stichprobe nach § 99, sofern Verstöße gegen die 190 bis 3 870 Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes festgestellt werden 84 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Solargesetzes (BremSolarG) 84.1 Befreiungen, Teilbefreiungen oder zeitweise Befreiungen nach 100 bis 770 § 6 Absatz 1 84.2 Bei nachgewiesener unzumutbarer Härte kann von der Gebührenerhebung nach 84.1 abgesehen werden 84.3 Verpflichtungsbescheid nach § 5 190 bis 1 320 Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.