Bremen

Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum:
29.04.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 40
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
394 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 29. April 2025 Nr. 40 Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung Vom 18. März 2025 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434), verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Nummer 103.00 der Anlage „Allgemeines Kostenverzeichnis“ zu § 1 der Allge- meinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 53), wird wie folgt gefasst: „103.00 Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 96,73 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 79,31 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 62,88 Euro“. Nr. 40 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2025 395 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Bremen, 18. März 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.