394
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 29. April 2025 Nr. 40
Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung
Vom 18. März 2025
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai
2023 (Brem.GBl. S. 434), verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Nummer 103.00 der Anlage „Allgemeines Kostenverzeichnis“ zu § 1 der Allge-
meinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 333), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 53),
wird wie folgt gefasst:
„103.00 Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter
Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen
Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in
Anrechnung gebracht:
Für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16)
oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in
vergleichbarer Entgeltgruppe 96,73 Euro
für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S)
oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in
vergleichbarer Entgeltgruppe 79,31 Euro
für eine Beamtin oder einen Beamten der
Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S)
oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in
vergleichbarer Entgeltgruppe 62,88 Euro“.
Nr. 40 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2025 395
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Bremen, 18. März 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen