Bremen

Loseblattsammlungsänderungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
20.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 155
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

§ 8 des Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. S. 53 — 114-b-1) wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Der Senator für Finanzen stellt das geltende Bremische Recht in konsolidierter Fassung auf der Internetseite www.transparenzportal.bremen.de zum Aufruf bereit.“

Art. 2

§ 7 des Zweiten Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18. Oktober 1966

(Brem.GBl. S. 137 — 114-b-2) wird aufgehoben.

Art. 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 13. Dezember 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.