Bremen

Ladenschluss Brhv

Ausfertigungsdatum:
08.03.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 11 Ladenschluss Brhv
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 17. März 2013, am 26. Mai 2013, in den Zeiten vom 30. Juni 2013 bis 15. September 2013 und vom 6. Oktober 2013 bis 10. November 2013 an 20 Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonnund Feiertagen darf nicht überschritten werden.

§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt. Nr. 11 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. März 2013 76

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 13. Februar 2013

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.