Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV)
- Ausfertigungsdatum:
- 25.02.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 24
Eingangsformel
Kosten
Von der Behörde der Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ausschusses für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen ändern 1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 26. Januar 2021 Der Senat
Anlage (zu § 1)
Kostenverzeichnis Häfen
Nr. Kostentatbestand Kostensatz in Euro
12 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten
122.09 Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet 25,00 bis 150,00
143 Fischereiwesen
143.00 Fischereischein mit Fischereiprüfung gemäß § 34 Abs. 1 64,00 Fischereigesetz
143.01 Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler) 32,00
143.02 Zweitausfertigung eines Fischereischeines 20,00
143.03 Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei
143.04 Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei
143.05 Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß 32,00 § 18 Fischereigesetz bis 97,00
143.06 Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei
143.07 Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 64,00 Abs. 3 Fischereigesetz bis 193,00
143.08 Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden) 64,00 bis 193,00
143.09 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von 129,00 Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz bis 322,00
143.10 Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen 64,00 nach § 37 Fischereigesetz bis 129,00
143.11 Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei
80 Häfen
800 Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen
800.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und 7,25 andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in bis 3 585,00 diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist
800.01 Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem 5,75 Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder bis 145,00 eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist
Anmerkung zu 800.00 und 800.01:
Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.
800.02 Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für 100,00 das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979 bis 500,00
800.03 Nutzung eines behördlichen Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen:
vom 15. bis einschl. 30. Tag:
Je begonnenem Tag 1 Kanister bis 60 l 15,00
1 Fass bis 450 l 60,00
1 IBC bis 3.000 l 80,00
1 Container 575,00
ab dem 31. Tag:
Jede weitere begonnene Woche 1 Kanister bis 60 l 175,00
1 Fass bis 450 l 630,00
1 IBC bis 3.000 l 840,00
1 Container 6 055,00
800.04 Nutzung eines Bergungsfasses bis 30 Tage je begonnenem 10,00 Tag
Jede weitere begonnene 100,00 Woche
800.05 Nutzung eines Begasungsplatzes 20,00 für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen
800.06 Bearbeitung und Erstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung 45,00 nach § 16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz
811 Bezeichnung der Fischereifahrzeuge
811.00 Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die 34,50 Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1)
82 Schifffahrt - Binnenschifffahrt
820 Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1)
820.00 Ausnahmegenehmigung nach § 12 23,00 bis 173,00
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.