Bremen

KapVO

Ausfertigungsdatum:
18.01.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 1 KapVO
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111-2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2013 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 50 festgelegt, davon in Bremen 38 und 12 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Se- 24 davon kundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder 12 für den Schwerpunkt dem Schwerpunkt Sekundar- Grundschule schule/Gesamtschule und

12 für den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an 12 Gymnasien/Gesamtschulen

Lehramt an berufsbildenden Schulen 14

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach Lehramtsschwerpunkt Sekundarschulen/Gesamts

Sekundarschulen/Gesamts

Sekundarschule/Gesamtsc

Gesamtschulen und LA an Schwerpunkt Grundschule

berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil) LA an Grundschulen LA an Grundschulen

LA an Gymnasien/ chulen mit dem

chulen mit dem Schwerpunkt und

und

Biblische Geschichte/Religionskunde 2 0 1

Biologie 1 - 1 2

Chemie - 2 3

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

Deutsch 2 6 2 5

Englisch 1 2 5

Französisch - 1 1

Geografie - 1 0

Geschichte - 0 1

Griechisch - 0 0

Informatik - - 1

Kunst - 1 0

Latein - 0 1

LB Ästhetik (Kunst) 2 - -

LB Ästhetik (Musik) 1 - -

LB Ästhetik (Sport) 1 - -

LB Sachunterricht 2 - -

Mathematik 6 2 5

Musik - 1 0

Pädagogik - - 0

Philosophie - 0 0

Physik - 2 4

Politik - 1 5

Psychologie - - 1

Russisch - 0 0

Sonderpäd. Fachrichtungen mit den 3 5 - Förderschwerpunkten:

- Sehen 0 0 -

- Hören 0 0 -

Erhält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

- Geistige Entwicklung 0 1 -

- Körperliche und motorische 0 0 - Entwicklung

- Lernen 1 2 -

- Sprache 1 0 -

- Emotionale und soziale Entwicklung 1 2 -

Soziologie - - 1

Spanisch - 1 1

Sport - 0 1

Türkisch 0 1 0

Wirtschaft/Arbeit/Technik - 1 -

Wirtschaftsinformatik - - 0

Wirtschaftslehre - - 0

Berufsbildende Fachrichtungen 3

davon:

- Bautechnik 1

- Chemietechnik 0

- Elektrotechnik 1

- Ernährungs- und 1 Hauswirtschaftswissenschaften

- Farbtechnik, Raumgestaltung und 1 Oberflächentechnik

- Gesundheit 1

- Holztechnik 0

- Informationstechnik 1

- Körperpflege 1

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

- Land- und Gartenbauwissenschaft 0

- Medientechnik 1

- Metalltechnik 1

- Pflegewissenschaft 2

- Sozialpädagogik 1

- Textil- u. Bekleidungstechnik 0

- Wirtschaftswissenschaften 2

(5) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/ Gesamtschulen.

(6) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die sonderpädagogischen Fachrichtungen im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Plätze für das „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule“.

(7) Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 417) tritt mit Ausnahme des § 3, Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 10. Januar 2013

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.