Bremen

Höhere Handelsschule

Ausfertigungsdatum:
06.03.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 10 Höhere Handelsschule
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
70 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 7. März 2013 Nr. 10 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule Vom 12. Dezember 2012 Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ─ 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 2009 (Brem.GBl. S. 321 ─ 223-k-7) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Noten“. b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks“. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Voraussetzung für die Zulassung ist 1. der Mittlere Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder 2. der an der Oberschule erworbene Mittlere Schulabschluss, der in den differenzierten Fächern ohne Notenunterschreitung erworben sein muss. Auf dem E-Niveau muss je Fach mindestens die Note „ausreichend“, auf dem G-Niveau je Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht worden Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. März 2013 71 sein. In den integriert unterrichteten Fächern muss mindestens eine Durchschnittnote von 3,3 vorliegen und 3. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.“ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absatzes 1“ die Angabe „und des Absatzes 4 Satz 2“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Ab- schluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche und eng- lische Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprach- kenntnisse nachweisen. Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht. Ausreichende englische Sprachkenntnisse werden durch das Be- stehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultus- ministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht.“ 4. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ Nummer 4 oder 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. 6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Noten (1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels: 1 2 3 4 5 6 ab 85% ab 73% ab 59% ab 45% ab 27% unter 27% sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend (2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vor- noten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet. (3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten; die Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.“ Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. März 2013 72 7. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Vornoten der Prüfungsfächer (1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach § 11 Absatz 1. Die Leistungen im Unterricht werden auf der Basis des Notenschlüssels nach § 14a Absatz 1 ermittelt. (2) Auf der Grundlage der prozentualen Bewertungen werden unter Berück- sichtigung der Leistungsentwicklung die Vornoten ermittelt.“ 8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen oder Informations- verarbeitung.“ b) Nummer 5 wird aufgehoben. c) In Satz 3 wird die Angabe „In den Fächern nach Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „In dem Fach nach Nummer 4“ ersetzt. 9. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „ Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. 10. § 20 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vor- schlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung, 1. bei welchen Prüflingen er nach § 8 Absatz 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet, 2. welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können, 3. in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 22 bestehen kann. (3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.“ 11. § 21 wird wie folgt geändert: Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. März 2013 73 a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl münd- lich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 20 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.“ 12. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks (1) Der Prüfungsblock umfasst die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 17 Absatz 1. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet. (2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn 1. die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“ lautet oder 2. die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lautet oder 3. die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für jedes Fach nicht gegeben ist; ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in zwei anderen Fächern des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet. In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks bestanden.“ 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfung oder der Note der Projektprüfung und den Noten der mündlichen Prüfung; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: „1. die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 22 nicht bestanden ist, oder“. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4. Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. März 2013 74 14. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Täuschung und Behinderung (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. (2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungs- gemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären. (3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.“ 15. Dem § 27 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.“ 16. § 28 wird wie folgt gefasst: „28 Übergangsbestimmung Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2013 begonnen haben, ist die Verordnung in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 17. § 29 Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Bremen, den 12. Dezember 2012 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.