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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 7. März 2013 Nr. 10
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Zweijährige Höhere Handelsschule
Vom 12. Dezember 2012
Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit
dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ─ 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 2009
(Brem.GBl. S. 321 ─ 223-k-7) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a
Noten“.
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
1. der Mittlere Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens
3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder
2. der an der Oberschule erworbene Mittlere Schulabschluss, der in den
differenzierten Fächern ohne Notenunterschreitung erworben sein muss.
Auf dem E-Niveau muss je Fach mindestens die Note „ausreichend“, auf
dem G-Niveau je Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht worden
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sein. In den integriert unterrichteten Fächern muss mindestens eine
Durchschnittnote von 3,3 vorliegen und
3. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absatzes 1“ die Angabe „und des
Absatzes 4 Satz 2“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die
nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Ab-
schluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche und eng-
lische Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber nicht
deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache
Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der
Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprach-
kenntnisse nachweisen. Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird
durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6
erbracht. Ausreichende englische Sprachkenntnisse werden durch das Be-
stehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an
beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultus-
ministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung
auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen erbracht.“
4. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ Nummer 4 oder 5“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Noten
(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des
für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:
1 2 3 4 5 6
ab 85% ab 73% ab 59% ab 45% ab 27% unter 27%
sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
(2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vor-
noten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet.
(3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und
die Endnoten; die Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.“
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7. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Vornoten der Prüfungsfächer
(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im
Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach § 11 Absatz 1. Die Leistungen im
Unterricht werden auf der Basis des Notenschlüssels nach § 14a Absatz 1
ermittelt.
(2) Auf der Grundlage der prozentualen Bewertungen werden unter Berück-
sichtigung der Leistungsentwicklung die Vornoten ermittelt.“
8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen oder Informations-
verarbeitung.“
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) In Satz 3 wird die Angabe „In den Fächern nach Nummer 4 und 5“ durch die
Angabe „In dem Fach nach Nummer 4“ ersetzt.
9. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „ Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer
4“ ersetzt.
10. § 20 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vor-
schlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der
Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen
Prüfung,
1. bei welchen Prüflingen er nach § 8 Absatz 2 auf eine mündliche Prüfung
verzichtet,
2. welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden
müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3. in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn
der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach §
22 bestehen kann.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden
soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach
verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem
Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom
Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl münd-
lich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der
Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 20 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin
oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert
werden.“
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks
(1) Der Prüfungsblock umfasst die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach
§ 17 Absatz 1. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich
aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in
diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten
der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung
mit einem Drittel gewichtet.
(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn
1. die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“
lautet oder
2. die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in mehr als zwei Fächern
„mangelhaft“ lautet oder
3. die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Fächern „mangelhaft“
lautet und ein Ausgleich für jedes Fach nicht gegeben ist; ein Ausgleich ist
nur gegeben, wenn die Bewertung in zwei anderen Fächern des
Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks
bestanden.“
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz
die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die
Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen
Prüfung oder der Note der Projektprüfung und den Noten der mündlichen
Prüfung; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der
Prüfung mit einem Drittel gewichtet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„1. die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 22 nicht
bestanden ist, oder“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.
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14. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu
beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In
leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären
und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend,
dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungs-
gemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen
werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen,
bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen
Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat
der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.“
15. Dem § 27 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu
dokumentieren.“
16. § 28 wird wie folgt gefasst:
„28
Übergangsbestimmung
Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2013 begonnen haben, ist die
Verordnung in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
17. § 29 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 2012
Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen