Bremen

HochschulvergabeVO

Ausfertigungsdatum:
07.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 36 HochschulvergabeVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
236 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 10. Juni 2013 Nr. 36 Änderung der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung) Vom 30. Mai 2013 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul- zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 — 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15) wird verordnet: Artikel 1 Die Hochschulvergabeverordnung vom 22. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 285 — 221-h-3) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für alle Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Studienplatzvergabeverfahrens nach dieser Verordnung handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; dies gilt ent- sprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen, einschließlich der dafür zusätzlich erforderlichen Verfahrenshandlungen.“ 2. § 3a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Es können bis zu drei Zulassungsanträge je Vergabeverfahren gestellt werden. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 vor Beginn des Vergabe- verfahrens entscheiden, dass bis zu 12 Zulassungsanträge in dem Vergabever- fahren gestellt werden können. Die Hochschule Bremen kann für das Vergabe- verfahren zum Wintersemester 2013/2014 bestimmen, dass abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur ein Zulassungsantrag gestellt werden kann. Werden mehr als die zugelassenen Anträge gestellt, wird nur über die letzten fristgerecht einge- gangenen Anträge bis zur zulässigen Gesamtzahl der Anträge entschieden.“ 3. In § 6 Absatz 8 wird das Wort „schriftlicher“ gestrichen. Nr. 36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Juni 2013 237 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf Grund bestandener Einstufungsprüfung oder eines Kontaktstudiums nach § 33 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Bremischen Hochschulgesetzes oder für ein Probestudium nach § 35 Absatz 1 des Bremischen Hoch- schulgesetzes 2 v.H., mindestens aber ein Studienplatz, bei Studien- gängen mit mehreren Fächern entsprechende Studienanteile gemäß § 6 Absatz 3.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Bei der Berechnung der Quoten nach Satz 1 wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma bis einschließlich der Ziffer vier abgerundet und ab der Ziffer fünf aufgerundet.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Absatz 4 und“ gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe „den §§ 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 verbleibenden Studienplätze, soweit in Absatz 4 und“ durch die Angabe „Absatz 1 und § 8 Absatz 1 verbleibenden Studienplätze, soweit“ ersetzt. d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. e) Absatz 6 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst: „(4) Ergibt die Berechnung einer Quote nach Absatz 1 weniger als einen Studienplatz, in den Fällen des § 6 Absatz 3 weniger als einen anteiligen Studienplatz, wird ein Studienplatz, in den Fällen des § 6 Absatz 3 mindestens ein anteiliger Studienplatz vergeben.“ f) Absatz 7 wird Absatz 5; in dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 4“ durch die Wörter „nach Absatz 3“ ersetzt. 5. In § 8 Absatz 3 Satz 1wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt. 6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen. 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit Kontaktstudium oder nach Einstufungsprüfung oder für ein Probestudium Die Bewerbungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Ergebnis eines Losverfahrens vergeben.“ 8. In § 16 Absatz 1 werden nach der Angabe „abweichend von den §§“ die Angabe „3a Absatz 5“ und ein Komma eingefügt. Nr. 36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Juni 2013 238 9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Widerspruchsverfahren (1) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber im Widerspruchsverfahren zuge- lassen, hat sie oder er binnen drei Tagen nach Bekanntgabe zu erklären, ob sie oder er den im Widerspruchsverfahren angebotenen Studienplatz annimmt. Erklärt sie oder er die Annahme, ergehen in allen anderen Widerspruchsver- fahren, die an derselben Hochschule anhängig sind, keine Widerspruchs- bescheide. Darauf wird die Bewerberin oder der Bewerber hingewiesen. (2) Dies gilt entsprechend für Verfahren nach Teil 3.“ 10. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20k Satz 2“ durch die Angabe „§ 20j Satz 3“ ersetzt. 11. § 20b wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden das Semikolon und die Wörter „im Falle mehrerer Registrie- rungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die unter der letzten Registrierung eingegangenen Zulassungsanträge entschieden“ gestrichen. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: „Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.“ 12. In § 20c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter „§ 3a Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt“ gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: „§ 3a Absatz 5 Satz 3 findet Anwendung.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulzulassung“ die Wörter „oder über das Webportal uni-assist,“ eingefügt. 13. § 20g wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt: „die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen.“ Nr. 36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Juni 2013 239 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teil- nahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober eingegangen sein (Ausschlussfristen).“ c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 20c Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Satz 2“ durch die Angabe „§ 20c Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. d) In Satz 7 werden die Wörter „der Clearingphase“ durch die Wörter „des jeweiligen Clearingverfahrens“ ersetzt. e) Satz 9 wird wie folgt gefasst: „Sind nach Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens in einem Studien- gang noch freie Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, kann die Hochschule nach einem oder beiden Clearingverfahren ein Losverfahren nach § 19 durchführen.“ 14. § 20h wird aufgehoben. 15. § 20i wird § 20h. 16. Es wird folgender § 20i eingefügt: „§ 20i Unwirksamkeit der Zulassung Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungs- bescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach § 20h Satz 2 entsprechend.“ 17. § 20j wird aufgehoben. 18. § 20k wird § 20j und wie folgt gefasst: „§ 20j Nachrückverfahren Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabe- verfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulas- sungsanträge vor, führt die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 17 unter Beibehaltung der Präferenzfestlegung gemäß § 20f durch. § 20g Satz 9 findet Anwendung.“ 19. § 20l wird § 20k. Nr. 36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Juni 2013 240 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: „(3) Die Regelungen zu Bewerberinnen und Bewerbern mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und § 15 Absatz 2 in Verbindung mit den § 1 Absatz 4 und § 13 Absatz 1, 4 und 5 finden erstmals für das Vergabeverfahren zum Winter- semester 2014/2015 Anwendung. (4) § 20g Satz 2 Halbsatz 1 wird erstmals im Vergabeverfahren zum Winter- semester 2014/2015 angewendet.“ 21. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „1. Oktober 2010“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „1. Oktober 2010“ durch die Angabe „14. Dezember 2012“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1. Oktober 2010“ durch die Angabe „14. Dezember 2012“ ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „1. Oktober 2010“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. ee) In Nummer 6 wird die Angabe „1. Oktober 2010“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. c) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife, die an der gymnasialen Oberstufe, dem Kolleg oder dem Abendgymnasium erworben wurden, wird die Durchschnittsnote nach den Bestimmungen der entsprechenden Bildungsgangverordnung in der jeweils geltenden Fassung gebildet.“ Artikel 2 1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014. Bremen, den 30. Mai 2013 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.