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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 27. Januar 2022 Nr. 8
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven
für das Haushaltsjahr 2022
Vom 16. Dezember 2021
Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte
Haushaltssatzung:
§1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahme und Ausgabe auf
783 410 170 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 66 318 050 Euro
festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022 - vgl. Anlage
zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an
Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 840,197 Stellen für Beamte1
2 994,514 Stellen für Beschäftigte
4 834,711 Stellen insgesamt
festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise
über Drittmittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
172,601 Stellen für Beamte
179,415 Stellen für Beschäftigte
1 Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.
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Polizeivollzugsdienst:
466,000 Stellen für Beamte
76,897 Stellen für Beschäftigte
Lehrkräfte:
914,000 Stellen für Beamte
430,000 Stellen für Beschäftigte
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 57 Planstellen (Leerstellen für
Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen-
plan 10,5 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu
bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr
benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und
Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in
den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besol-
dungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach
ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder
Lohngruppe umgewandelt.
§3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie
folgt festgesetzt:
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) Hebesatz 250 v. H.
für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 645 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H.
§4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufge-
nommen werden dürfen, wird auf 64 145 180 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2022
dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite
bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme
und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kredit-
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kredit-
aufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen
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dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht
oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000
Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich
von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem
1. Januar 2023 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2023 fort.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim-
men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen
getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung
günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen
Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende
Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur
der Tilgung von Schulden dienen.
§5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis-
tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleis-
tungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2023 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2023 können Bürg-
schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für
das Haushaltsjahr 2022 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesell-
schaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für
Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordneten-
versammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der
Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten-
versammlung abgewichen:
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 45
1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckge-
bundener Einnahmen),
2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähig-
keiten),
3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2
des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der
Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäfts-
ordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den
Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen).
§7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1. Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2
Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu
beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses bedarf,
2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs-
ermächtigungen zu erteilen.
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nach-
bewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu
dürfen:
1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3. AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4. AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
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5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und
Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
6. AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürger-
beteiligung“
konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
10. AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach
Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die
Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entspre-
chende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mittei-
lung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungs-
ermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen.
§8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussüber-
greifend und für den Ausschussbereich 0
1. Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden
Haushaltsjahr zu beschließen,
2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang
freizugeben,
3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu
beschließen,
6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmerege-
lungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden
Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
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7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer
Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord-
nung) zu belegen.
8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren
Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushalts-
lage gegebenenfalls wieder freizugeben.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für
den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschuss-
bereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanz-
wirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu
50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus-
schüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kennt-
nis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für
den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
§9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personal-
rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) Änderungen des Tarifrechts,
d) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen
Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978
und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen
Fassung,
e) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der
gültigen Fassung
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinaus-
schieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die
Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf
Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen
und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e
nur auf Stellenneuschaffungen;
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2. in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen
der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für
Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksam-
werden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von
ku-Vermerken zu beschließen.
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung
sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer
Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen
Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn
die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht
gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer
unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird
Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat
das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaus-
haltsordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1
der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremi-
schen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und
der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Über-
hangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche
Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert,
ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das
Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget
einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die
Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Be-
schäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss
tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren
Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können,
die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 49
Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann,
b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden
können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und
des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen
Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie-
ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus-
schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere
haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushalts-
ordnung geschehen;
3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
(2) Der Magistrat entscheidet
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein-
same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist
hierüber in Kenntnis zu setzen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2
und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus-
schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu
setzen.
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe-
haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des
Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über-
wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwort-
lichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene
Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und
etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind
Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines
Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder
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Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minder-
ausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rück-
lagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen
ausgeschöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversamm-
lung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss
ändern.
(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:
1. Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushalts-
satzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf
der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs
nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des zweiten Quartals
eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag
nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei
an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirt-
schaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf
finanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermäch-
tigungen.
3. Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüs-
sen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen
werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat.
Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschuss-
bereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung
und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbe-
willigungen liegt.
4. Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbe-
willigungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende
Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe
und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde
liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweck-
bindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über-
schüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen
Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets
und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen
Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 51
Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbe-
auftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel
des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes
der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für
Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung
(u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei
ku-Vermerken) angeboten werden,
2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes
enthalten ist, wegfällt,
3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben
dienen,
4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch-
nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt.
Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im
erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen
Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und
Wirtschaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und
Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden
ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel
verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen
Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen
zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personal-
bewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw.
Besoldungserhöhungen entstehen,
2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses
und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlage-
rungen vorzunehmen,
3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am
Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen,
und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses einzurichten,
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 52
4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hin-
blick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der
zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro aus-
lösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zuge-
stimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen
Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die not-
wendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antrag-
stellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Aus-
schussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folge-
kosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“
geregelt.
§ 15
Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung
(1) Im Haushaltsjahr 2022 besteht wegen der COVID-19-Pandemie gemäß
Artikel 146 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eine Naturkatastrophe und
außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.
(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null aus-
nahmebedingt überschreitet, ist nach Maßgabe des als Anhang zum Gesamtplan
beigefügten Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von
29 Jahren mit einer Rate von 2 129 650 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von
2 129 630 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans
gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und
vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt.
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 53
§ 16
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Bremerhaven, den 16. Dezember 2021
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 54
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven
für das Haushaltsjahr 2023
Vom 16. Dezember 2021
Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte
Haushaltssatzung:
§1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahme und Ausgabe auf
766 354 300 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 19 500 000 Euro
festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2023 - vgl. Anlage
zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an
Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 840,197 Stellen für Beamte2
2 995,514 Stellen für Beschäftigte
4 835,711 Stellen insgesamt
festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise
über Drittmittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
172,601 Stellen für Beamte
179,415 Stellen für Beschäftigte
Polizeivollzugsdienst:
466,000 Stellen für Beamte
76,897 Stellen für Beschäftigte
2 Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 55
Lehrkräfte:
914,000 Stellen für Beamte
430,000 Stellen für Beschäftigte
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 57 Planstellen (Leerstellen für
Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen-
plan 10,5 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu
bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr
benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und
Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in
den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besol-
dungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach
ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder
Lohngruppe umgewandelt.
§3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie
folgt festgesetzt:
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) Hebesatz 250 v. H.
für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 645 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H.
§4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufge-
nommen werden dürfen, wird auf 38 182 180 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2023
dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite
bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme
und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kredit-
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kredit-
aufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen
dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht
oder umgebucht werden.
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 56
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000
Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich
von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem
1. Januar 2024 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2024 fort.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim-
men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen ge-
troffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung
günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen
Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende
Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur
der Tilgung von Schulden dienen.
§5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis-
tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleis-
tungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024 können Bürg-
schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für
das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesell-
schaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für
Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordneten-
versammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der
Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten-
versammlung abgewichen:
1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckge-
bundener Einnahmen),
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 57
2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähig-
keiten),
3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2
des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der
Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäfts-
ordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den
Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen).
§7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1. Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2
Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu
beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses bedarf,
2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs-
ermächtigungen zu erteilen.
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nach-
bewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu
dürfen:
1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3. AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4. AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 58
5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und
Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
6. AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürger-
beteiligung“
konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
10. AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach
Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die
Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entspre-
chende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mittei-
lung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungs-
ermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen.
§8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussüber-
greifend und für den Ausschussbereich 0
1. Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden
Haushaltsjahr zu beschließen,
2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang
freizugeben,
3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu
beschließen,
6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmerege-
lungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden
Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 59
7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer
Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord-
nung) zu belegen.
8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren
Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushalts-
lage gegebenenfalls wieder freizugeben.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für
den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschuss-
bereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanz-
wirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu
50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus-
schüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kennt-
nis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für
den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
§9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personal-
rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) Änderungen des Tarifrechts,
d) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen
Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978
und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen
Fassung,
e) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der
gültigen Fassung
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinaus-
schieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die
Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf
Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen
und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e
nur auf Stellenneuschaffungen;
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 60
2. in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen
der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für
Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksam-
werden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von
ku-Vermerken zu beschließen.
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung
sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer
Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen
Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn
die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht
gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer
unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird
Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat
das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaus-
haltsordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1
der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremi-
schen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und
der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Über-
hangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche
Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert,
ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das
Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget
einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die
Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die
Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss
tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren
Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können,
die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 61
Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann,
b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden
können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und
des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen
Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie-
ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus-
schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere
haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushalts-
ordnung geschehen;
3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
(2) Der Magistrat entscheidet
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein-
same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist
hierüber in Kenntnis zu setzen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2
und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus-
schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu
setzen.
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe-
haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des
Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über-
wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwort-
lichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene
Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und
etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind
Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines
Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 62
Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minder-
ausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rück-
lagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen
ausgeschöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversamm-
lung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss
ändern.
(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:
1. Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushalts-
satzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf
der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs
nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des zweiten Quartals
eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag
nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei
an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirt-
schaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf
finanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermäch-
tigungen.
3. Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüs-
sen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen
werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat.
Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschuss-
bereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung
und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nach-
bewilligungen liegt.
4. Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbe-
willigungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende
Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe
und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde
liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweck-
bindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über-
schüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen
Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets
und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen
Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 63
Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbe-
auftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel
des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes
der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für
Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung
(u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei
ku-Vermerken) angeboten werden,
2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes
enthalten ist, wegfällt,
3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben
dienen,
4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch-
nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt.
Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im
erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen
Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und
Wirtschaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und
Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden
ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel
verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen
Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen
zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personal-
bewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw.
Besoldungserhöhungen entstehen,
2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses
und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlage-
rungen vorzunehmen,
3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am
Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen,
und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses einzurichten,
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 64
4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hin-
blick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der
zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro aus-
lösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zuge-
stimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen
Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die not-
wendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antrag-
stellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Aus-
schussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folge-
kosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“
geregelt.
§ 15
Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung
(1) Im Haushaltsjahr 2023 besteht wegen der COVID-19-Pandemie gemäß
Artikel 146 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eine Naturkatastrophe und
außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.
(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null aus-
nahmebedingt überschreitet, ist nach Maßgabe des als Anhang zum Gesamtplan
beigefügten Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von
29 Jahren mit einer Rate von 1 260 280 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von
1 260 160 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans
gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und
vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt.
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 65
§ 16
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremerhaven, den 16. Dezember 2021
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 66
Anlage
Gesamtplan
Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan
Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
Tilgungsregelung
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 67
Gesamtplan - Haushaltsübersicht -
Nummer und Bezeichnung des Einzelplans Ansatz 2023 VE 2023 Ansatz 2022 VE 2022 Ansatz 2021 Ist 2020
VE = Verpflichtungsermächtigung EUR EUR EUR EUR EUR EUR
EINNAHMEN
60 Allgemeine Verwaltung 866.710 1.266.710 854.480 1.205.843,04
61 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 71.404.680 69.533.640 66.011.040 68.785.639,24
62 Schulen 174.615.340 169.908.800 166.405.470 163.974.282,66
63 Kultur 2.739.450 2.729.450 2.554.450 3.042.092,86
64 Sozial- und Jugendhilfe 140.463.270 137.824.230 135.721.490 140.831.570,11
65 Gesundheits- und Jugendpflege 2.165.920 2.183.770 1.977.290 3.179.025,68
66 Bau- und Wohnungswesen 12.552.840 14.125.070 15.357.270 14.070.898,48
67 Öffentliche Einrichtungen und 3.487.620 3.487.620 7.460.020 8.180.005,17
Wirtschaftsförderung
68 Wirtschaftliche Unternehmen 6.100.000 6.100.000 6.100.000 5.991.635,21
69 Finanzen und Steuern 351.958.470 376.250.880 397.146.770 348.975.278,56
Summe der Einnahmen 766.354.300 0 783.410.170 0 799.588.280 758.236.271,01
AUSGABEN
60 Allgemeine Verwaltung 20.037.600 20.251.830 17.698.730 17.101.901,36
61 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 93.451.780 90.972.430 42.380.000 84.309.060 88.892.701,71
62 Schulen 198.267.940 193.657.630 190.015.840 184.371.579,87
63 Kultur 23.804.580 23.572.070 25.520.340 23.891.421,05
64 Sozial- und Jugendhilfe 275.731.440 272.430.990 265.013.280 265.262.725,27
65 Gesundheits- und Jugendpflege 16.477.620 16.403.820 16.331.010 16.994.148,87
66 Bau- und Wohnungswesen 38.679.380 42.577.170 44.611.850 38.474.375,74
67 Öffentliche Einrichtungen und 27.792.960 500.000 30.150.110 500.000 28.565.630 28.721.809,62
Wirtschaftsförderung
68 Wirtschaftliche Unternehmen 15.688.340 15.688.350 15.043.340 14.218.333,18
69 Finanzen und Steuern 56.422.660 19.000.000 77.705.770 23.438.050 112.479.200 80.307.274,34
Summe der Ausgaben 766.354.300 19.500.000 783.410.170 66.318.050 799.588.280 758.236.271,01
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 68
Gesamtplan - Verpflichtungsermächtigungen -
Haushaltsstelle FKZ Zweckbindung der Haushaltsstelle Betrag 2022 Betrag 2023 ÜA AB
EUR EUR
6110 891 01 042 PPP-Finanzierung Polizeirevier Geestemünde **VE** 42.380.000 0 90 7
6780 684 06 681 Erlebnis Bremerhaven GmbH, Sachkostenzuschuss **VE** 500.000 500.000 I/8 2
6925 891 30 044 Neubau Feuerwache Nord **VE** 0 9.000.000 20 0
6980 790 01 869 Investitionsreserve **VE** 10.000.000 10.000.000 20 0
6980 971 06 869 Folgekosten Bremerhaven-Fonds (Corona) **VE** 13.438.050 0 20 0
GESAMT: 66.318.050 19.500.000
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben
Verpflichtungs- voraussichtlich fällig werdende Ausgaben
ermächtigungen aus 2022 2023 2024 2025 2026 ff insgesamt
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
Vorjahren 22.122.880 9.025.400 15.758.450 16.823.450 298.345.020 362.075.200
davon aus dem Bremer-
haven-Fonds 2021 (Corona) 3.015.680 148.500 0 0 0 3.164.180
2022 (lt. Haushaltsplan) 0 13.938.050 1.412.660 1.412.660 39.554.680 56.318.050
davon aus dem Bremer-
haven-Fonds 2022 (Corona) 0 13.438.050 0 0 0 13.438.050
2023 (lt. Haushaltsplan) 0 0 500.000 0 0 500.000
Summen 22.122.880 22.963.450 17.671.110 18.236.110 337.899.700 418.893.250
davon
VE-Abdeckungen für 1.543.220 240.070 240.070 240.070 13.873.730 16.137.160
Finanzierungsmaßnahmen
über Dritte
übrige VE-Abdeckungen 20.579.660 22.723.380 17.431.040 17.996.040 324.025.970 402.756.090
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 69
Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos Ansatz 2023 Ansatz 2022 Ansatz 2021 Ist 2020
EUR EUR EUR EUR
1. Einnahmen 727.848.020 706.337.890 703.584.130 723.067.055,10
ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
sowie haushaltstechnische Erstattungen
2. Ausgaben 766.354.300 783.410.170 799.588.280 718.129.043,57
ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische
Erstattungen
3. Finanzierungssaldo -38.506.280 -77.072.280 -96.004.150 4.938.011,53
II. Zusammenstellung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 38.182.180 64.145.180 91.023.080 27.470.000,00
1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 38.182.180 64.145.180 91.023.080 27.470.000,00
1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 0 0 0 0,00
2. Rücklagenbewegung 324.100 12.927.100 4.981.070 -32.408.011,53
2.1 Entnahmen aus Rücklagen 324.100 12.927.100 4.981.070 6.365.730,41
2.2 Zuführung an Rücklagen 0 0 0 38.773.741,94
3. Abwicklung der Vorjahre 0 0 0 0,00
3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0 0 0 0,00
3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0 0 0 0,00
4. Haushaltstechnische Erstattungen 0 0 0 0,00
4.1 Einnahmenseite 0 0 0 1.333.485,50
4.2 Ausgabenseite 0 0 0 1.333.485,50
5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 38.506.280 77.072.280 96.004.150 -4.938.011,53
Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -
I. Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 38.182.180 64.145.180 91.023.080 27.470.000,00
2. ./. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 0 0 0 0,00
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 38.182.180 64.145.180 91.023.080 27.470.000,00
II. Kredite im öffentlichen Bereich
1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00
2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00
Nr. 8 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 2022 70
Gesamtplan - Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
nach Artikel 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Ist 2020 Ansatz 2021 Ansatz 2022 Ansatz 2023
EUR EUR EUR EUR
Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO) 0,00 0 0 0
Bereinigungen gemäß § 18a LHO um 27.472.495,86 8.734.190 269.700 387.900
1. Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LHO) -707.277,15 -730.340 -760.940 -756.240
1.1 Finanzielle Transaktionen Einnahmen 1.056.956,64 762.340 774.940 770.240
1.2 Finanzielle Transaktionen Ausgaben 349.679,49 32.000 14.000 14.000
2. Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen 28.179.773,01 2.521.170 -5.500 -200
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)
3 Ex-ante Konjunkturbereinigung, wenn nicht über Rücklagen abgebildet 0,00 6.943.360 1.036.140 1.144.340
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)
4. Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen mit Kreditermächtigung 0,00 0 0 0
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO)
5. Hinzurechnungen gemäß Art. 131a Abs. 5 BremLV 0,00 0 0 0
(§ 18a Abs. 1 Satz 2 LHO)
Kreditaufnahme (Art. 131a Abs. 3 Satz 1 BremLV) 0,00 82.320.890 63.889.480 37.808.280
Zulässige Kreditaufnahme 27.472.495,86 91.055.080 64.159.180 38.196.180
Aufgenommene bzw. veranschlagte Kredite 27.470.000,00 91.023.080 64.145.180 38.182.180
Überschreitung (-) bzw. Unterschreitung (+) der zulässigen Kreditaufnahme 2.495,86 32.000 14.000 14.000
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 01.01.2021 (§ 18b LHO) 2.495,86 0 0 0
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Gesamtplan - Tilgungsregelung -
Tilgungspläne
Die in § 4 Absatz 1 der Haushaltssatzung 2021 enthaltene Nettokreditaufnahme von
insgesamt 82 320 890 Euro war ursprünglich beginnend im Jahr 2024 über den Zeit-
raum von 29 Jahren mit einer Rate von 2 744 030 Euro p.a. sowie einer Schlussrate
von 2 744 020 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
In den 82 320 890 Euro sind 70 000 000 Euro zur Kreditfinanzierung des Bremer-
haven-Fonds enthalten. Von diesen 70 000 000 Euro werden im Haushaltsjahr 2021
nur 20 081 260 Euro benötigt. Die verbleibende, nicht ausgeschöpfte Nettokredit-
aufnahme für den Bremerhaven-Fonds ist in den Haushaltsjahren 2022 und 2023
neu veranschlagt. Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2021 folgende Änderung:
Die verbleibende Nettokreditaufnahme von insgesamt 32 402 150 Euro ist beginnend
im Jahr 2024 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 1 080 070 Euro
p.a. sowie einer Schlussrate von 1 080 120 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
Die in § 4 Absatz 1 der Haushaltssatzung 2022 enthaltene Nettokreditaufnahme von
insgesamt 63 889 480 Euro ist beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von
29 Jahren mit einer Rate von 2 129 650 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von
2 129 630 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
Die in § 4 Absatz 1 der Haushaltssatzung 2023 enthaltene Nettokreditaufnahme von
insgesamt 37 808 280 Euro ist beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von
29 Jahren mit einer Rate von 1 260 280 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von
1 260 160 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen