BayVwV96519 · Bayern

2011-IEinrichtung von Sicherheitsbeiräten bei den Gemeinden

Amtliche Abkürzung:
BayVwV96519
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
nachrichtlich an
den Verband der bayerischen Bezirke
den Bayerischen Städtetag
den Bayerischen Landkreistag
den Bayerischen Gemeindetag
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
nachrichtlich an
den Verband der bayerischen Bezirke
den Bayerischen Städtetag
den Bayerischen Landkreistag
den Bayerischen Gemeindetag
Die Gemeinden haben nach Art. 83 BV und Art. 6 LStVG die Aufgabe der örtlichen Polizei beziehungsweise der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies umfasst insbesondere kriminalitätsverhütende Maßnahmen mit örtlichem Bezug.
Um die Gemeinden bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen, wird die Einrichtung von „Sicherheitsbeiräten“ angeregt. Beiliegende Mustersatzung (Anlage 1) dient den Gemeinden als Grundlage für die Einrichtung von Sicherheitsbeiräten; ihre Übernahme wird empfohlen. Die bestehende Zuständigkeitsregelung und Aufgabenverteilung zwischen den allgemeinen Sicherheitsbehörden und der Polizei bleiben von der Tätigkeit der Sicherheitsbeiräte unberührt.
Als Anlage 2 werden Hinweise zu dem Satzungsmuster gegeben.
Über die Einrichtung von Sicherheitsbeiräten entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts.
Einrichtung, Besetzung und Wirkungskreis des Sicherheitsbeirates liegen im Verantwortungsbereich der Gemeinde. Eine eigenständige Außenwirkung des Sicherheitsbeirates ist nach der Mustersatzung nicht vorgesehen.
Der Geschäftsgang des Sicherheitsbeirates orientiert sich an den vergleichbaren kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 131
GAPl 2116
AllMBl 1994 S. 127
EAPl 131
GAPl 2116
AllMBl 1994 S. 127
Anlage 1: Mustersatzung
Anlage 2: Hinweise zum Satzungsmuster

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.