BayVwV156867 · Bayern

2030.2.1-JAnforderungsprofil für die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Amtliche Abkürzung:
BayVwV156867
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Der richtigen Auswahl und Qualifikation der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten kommt wesentliche Bedeutung zu. Als Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte sollen deshalb nur Personen eingesetzt werden, die die nachstehenden Kriterien und Anforderungen erfüllen oder bereit und in der Lage sind, sich die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte sind für eine rechtzeitige und vollständige Information, Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten der Gerichtsvollzieher verantwortlich, ohne diese von ihren originären Führungsaufgaben zu befreien. In der Funktion als Kostenprüfungsbeamte sind sie Vorgesetzte des Gerichtsvollziehers.
Beamter des gehobenen Dienstes, § 96 Nr. 1 Satz 1 GVO;
Identifikation mit dem Auftrag der Justiz;
Verständnis für Justizverwaltungssachen und Aufgeschlossenheit gegenüber Strukturveränderungen in der Justiz;
Mobilität;
Bereitschaft, die Tätigkeit in der Regel mindestens fünf Jahre auszuüben;
Angemessene Berufs- und Lebenserfahrung;
Vorbildfunktion und Glaubwürdigkeit;
Besonderes Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und gesundheitliche Eignung;
Fortbildungsbereitschaft.
Beherrschung der Prüfungstechniken;
Umfangreiches Fachwissen in allen gerichtsvollzieherrelevanten Rechtsgebieten;
Kenntnisse
in IuK-Technik (insbesondere in den verschiedenen Gerichtsvollzieher-EDV-Programmen);
in der Organisationslehre (insbesondere zur Gestaltung effizienter Arbeitsabläufe im Gerichtsvollzieherbüro).
Organisationsvermögen (insbesondere Bereitschaft, regionale Fortbildungsveranstaltungen für Gerichtsvollzieher zu organisieren
und sich dort einzubringen);
Planungsvermögen;
Fähigkeit,
komplexe Abläufe zu analysieren,
zielorientiert zu handeln,
Prioritäten zu setzen.
Selbstdisziplin (vor allem die eigenen gefühlsmäßigen Reaktionen an den realen Gegebenheiten ausrichten);
Kommunikationsfähigkeit;
Kooperationsfähigkeit und Teamfähigkeit;
Verantwortungsbewusstsein;
Einfühlungsvermögen.
Führungskompetenz, insbesondere durch Zielvereinbarungen;
Fähigkeit, eigeninitiativ und selbstständig zu handeln;
Innovationsfähigkeit und Flexibilität;
Befähigung zum Wissenstransfer;
Kritik- und Konfliktfähigkeit;
Überzeugungskraft;
Durchsetzungsvermögen;
Entschlusskraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.