DSVollz · Bayern

3122.2.2-JDienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Die Landesjustizverwaltungen haben die folgenden Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG)* und Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vereinbart:
Die Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz und die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug werden für den Freistaat Bayern mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt.
* [Amtl. Anm.:] Die VVStVollzG sind gesondert erfasst.
** [Amtl. Anm.:] Vom Abdruck der DSVollz an dieser Stelle wird abgesehen. Der Text ist über den Hyperlink abrufbar.
* [Amtl. Anm.:] Die VVStVollzG sind gesondert erfasst.
** [Amtl. Anm.:] Vom Abdruck der DSVollz an dieser Stelle wird abgesehen. Der Text ist über den Hyperlink abrufbar.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.