---
title: "StVZuVO — Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten (StV-Zuständigkeitsverordnung - StVZuVO) Vom 1. Juli 2025"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/bw/stvrzustvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-StVRZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:56:50+00:00"
---

# StVZuVO — Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten (StV-Zuständigkeitsverordnung - StVZuVO) Vom 1. Juli 2025

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 01.07.2025
*Fundstelle:* GBl. 2025, Nr.58


### Eingangsformel StVZuVO

Es wird verordnet aufgrund von1. § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 2 des StVO-Zuständigkeitsgesetzes vom 29. April 2025 (GBl. 2025 Nr. 36) und2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist:

### § 1 — Sachliche Zuständigkeit der höheren Straßenverkehrsbehörden

§ 1 Sachliche Zuständigkeit der höheren Straßenverkehrsbehörden(1) Abweichend von § 3 Absätze 1 bis 3 StVOZuG sind die höheren Straßenverkehrsbehörden zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf Autobahnen, soweit nicht nach § 46 Absatz 2a StVO das Fernstraßen-Bundesamt oder eine andere Landesbehörde vorrangig zuständig ist; für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 StVO sowie die Herstellung des Benehmens nach § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 StVO verbleibt es auch auf Autobahnen bei der Zuständigkeit der unteren Straßenverkehrsbehörde.(2) Für die landesinterne Stellungnahme nach III. zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. Nr. 21, S. 1419, ber. S. 5206), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) geändert worden ist, ist die höhere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anstoß des Anhörungsverfahrens des Fernstraßen-Bundesamts oder der aufgrund von § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts liegt.

### § 2 — Besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit für bestimmte Sondernutzungen sowie für ...

§ 2 Besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit für bestimmte Sondernutzungen sowie für verkehrsrechtliche Anordnungen im Zuge von Arbeitsstellen(1) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO ist nach § 44 Absatz 3 Satz 3 StVO und unbeschadet des § 44a Absatz 1 Satz 3 StVO1. bei Veranstaltungen, die sich über den Bezirk einer unteren Straßenverkehrsbehörde hinaus erstrecken, die untere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;2. bei Veranstaltungen, die mehrere Länder berühren, die höhere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;3. bei Veranstaltungen, die im Ausland beginnen, die höhere Straßenverkehrsbehörde, deren Bezirk zuerst befahren wird.Bei Veranstaltungen, die an unterschiedlichen Orten beginnen und an einem Ort enden (Sternzüge und Sternfahrten), gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils die Straßenverkehrsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Veranstaltung endet.(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Absätze 2 und 3 StVO für übermäßige Benutzung der Straßen durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland, soweit keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, sind nach § 44 Absatz 5 StVO die unteren Straßenverkehrsbehörden. Sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz. § 47 Absatz 3 StVO bleibt unberührt.(3) Zuständig für die Anordnung vorübergehender bezirksübergreifender verkehrsrechtlicher Anordnungen im Zuge von Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist die untere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Arbeitsstelle liegt. Erstreckt sich die Arbeitsstelle über den Bezirk mehrerer unterer Straßenverkehrsbehörden, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Arbeitsstelle liegt, im Übrigen die Straßenverkehrsbehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller als erstes den Antrag auf Genehmigung gestellt hat. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Straßenverkehrsbehörden. § 45 Absatz 2 StVO bleibt unberührt.

### § 3 — Besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 ...

§ 3 Besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 StVO(1) Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen1. von dem Gebot nach § 15 Satz 2 StVO, beim Liegenbleiben eines Fahrzeugs ein warnendes Zeichen aufzustellen, sind auf Autobahnen die höheren Straßenverkehrsbehörden, im Übrigen die unteren Straßenverkehrsbehörden;2. von dem Verbot nach § 18 Absatz 2 StVO, auf Kraftfahrstraßen außerhalb der Kreuzungen oder Einmündungen einzufahren, sind die unteren Straßenverkehrsbehörden;3. von dem Verbot nach § 3 Absatz 3 und § 18 Absatz 5 StVO, nicht schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu fahren, sind auf Autobahnen die höheren Straßenverkehrsbehörden, im Übrigen die unteren Straßenverkehrsbehörden;4. von dem Verbot nach § 18 Absätze 8 und 9 Satz 2 StVO, auf Kraftfahrstraßen zu halten und sie zu betreten, sind die unteren Straßenverkehrsbehörden;5. von dem Verbot nach § 18 Absatz 10 Satz 2 StVO, von Kraftfahrstraßen außerhalb der Kreuzungen und Einmündungen auszufahren, sind die unteren Straßenverkehrsbehörden;6. von dem Verbot der Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 StVO sind die unteren Straßenverkehrsbehörden; § 46 Absatz 2a StVO bleibt unberührt;7. von dem Verbot nach § 33 Absatz 2 StVO, nichtamtliche Einrichtungen zu verwenden, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, sind die höheren Straßenverkehrsbehörden;8. von dem Verbot nach § 33 Absatz 2 StVO, Wildwarneinrichtungen zu verwenden, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, sind auf Autobahnen die höheren Straßenverkehrsbehörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.Sind für die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 mehrere höhere oder untere Straßenverkehrsbehörden zuständig, entscheidet im Einvernehmen mit den anderen betroffenen höheren oder unteren Straßenverkehrsbehörden diejenige, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller zuerst von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen will.(2) Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Verbot nach § 18 Absatz 1 StVO, Kraftfahrstraßen zu befahren, für Schaustellerinnen und Schausteller, die ihren Wohn- oder Betriebssitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Liegt der Wohn- oder Betriebssitz innerhalb des Landes Baden-Württemberg, ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Wohn- oder Betriebssitzes zuständig.(3) Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 StVO für die Tätigkeit von Stauberaterinnen und Stauberatern ist die höhere Straßenverkehrsbehörde; § 46 Absatz 2a StVO bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absätze 1 und 2 StVO für Fahrten im Zusammenhang mit Filmaufnahmen ist die untere Straßenverkehrsbehörde; § 46 Absatz 2a StVO bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 4 — Zuständigkeiten für die Ausführung weiteren straßenverkehrsbezogenen Bundesrechts

§ 4 Zuständigkeiten für die Ausführung weiteren straßenverkehrsbezogenen Bundesrechts(1) Für die Ausgabe der Carsharingplakette nach I. zu § 39 Absatz 11 Satz 2 StVO VwV-StVO sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.(2) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absätze 1 und 3 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig.(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufgaben nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.(4) Von dieser Verordnung nicht genannte spezialrechtliche landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen zu weiterem straßenverkehrsbezogenem Bundesrecht bleiben unberührt.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung vom 21. März 1995 (GBl. S. 304), die zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 121, ber. S. 273) geändert worden ist, außer Kraft.

---

— Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten (StV-Zuständigkeitsverordnung - StVZuVO) Vom 1. Juli 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-StVRZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
