Verordnung des Ministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden für den länderübergreifenden Abruf und zur Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88b der Abgabenordnung Vom 7. September 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 809
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 88b Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, ber. 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2194) geändert worden ist, und2. § 1 der Steuerverkürzungsdatenabrufermächtigungsverordnung vom 20. Juli 2021 (GBl. S. 659):
§ 1Als zuständige Finanzbehörden für die in § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten werden bestimmt: 1. die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und2. das Finanzamt Karlsruhe-Durlach.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.