StOGVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO) Vom 22. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
22.06.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 365
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 553)
§ 7

Stellenobergrenzen für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ...

§ 7 Stellenobergrenzen für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterstehen(1) Bei den nicht vom Zweiten Abschnitt erfassten Dienstherren dürfen die in § 4 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Stellen im mittleren und gehobenen Dienst dürfen dabei ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. Im höheren Dienst dürfen nur Stellen bis Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht werden; das Innenministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 können die nachfolgenden Körperschaften des öffentlichen Rechts Stellen des höheren Dienstes ohne Begrenzung in Anspruch nehmen: 1. Datenzentrale Baden-Württemberg,2. Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg,3. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg,4. Verband Region Rhein-Neckar,5. Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart, Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm und Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken,6. Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg7. Regionalverbände und Verband Region Stuttgart und8. Zweckverband Landeswasserversorgung.

§ 4

Allgemeine Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine StellenobergrenzenNach § 27 Abs. 3 und § 95 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg dürfen die Anteile der Beförderungsämter für Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9 - im Polizeivollzugsdienst 70%, - in der Steuerverwaltung 60%, - im Gerichtsvollzieherdienst 70%, - in allen übrigen Laufbahnen 40%; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 13 30%; 3. im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen nach Einzelbewertung 20%.

§ 6

Stellenobergrenzen für Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverwaltungsverbände

§ 6 Stellenobergrenzen für Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverwaltungsverbände(1) In den Gemeinden und Landkreisen dürfen die in § 4 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Dabei sind im gehobenen und höheren Dienst höchstens folgende Ämter zulässig: 1. in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 12,2. in Gemeinden mit mindestens 1000 Einwohnern im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 13,3. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 14,4. in Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15,5. in Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 16,6. in Landkreisen mit weniger als 150 000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 16, im Übrigen Ämter bis Besoldungsgruppe A 15,7. in Landkreisen mit mindestens 150 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 16 und8. in Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe B 2. Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. (2) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben. (3) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle für Beamte des gehobenen technischen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 9 der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände entsprechend.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) genannten Bereiche. Sie regelt die Stellenobergrenzen für Beamte sowie für die dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung.

§ 2

Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze

§ 2 Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. (2) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden.

§ 3

Planstellen

§ 3 Planstellen(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Obergrenzen, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B.(2) Planstellen, die als »künftig umzuwandeln« (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden. (3) Planstellen, die als »künftig wegfallend« (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind. (4) Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

§ 4

Allgemeine Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine StellenobergrenzenNach § 27 Absatz 3 und § 95 Absatz 3 des LBesGBW dürfen die Anteile der Beförderungsämter für Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9 - im Polizeivollzugsdienst 70%, - in der Steuerverwaltung 60%, - im Gerichtsvollzieherdienst 70%, - in allen übrigen Laufbahnen 40%; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 13 30%; 3. im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 16 und den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B zusammen nach Einzelbewertung 20%.

§ 5

Stellenobergrenzen für die Zentren für Psychiatrie

§ 5 Stellenobergrenzen für die Zentren für PsychiatrieDie in § 4 geregelten Stellenobergrenzen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Im mittleren Dienst dürfen dabei Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 mit einem Anteil von höchstens 55 % ausgebracht werden. Stellen des gehobenen und höheren Dienstes dürfen ohne Begrenzung nach Maßgabe entsprechender Einzelbewertung in Anspruch genommen werden.

§ 6

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

§ 6 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:1. die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren vermessungstechnischen Dienst beim Landesbetrieb Vermessung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 390),2. die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 8. März 1999 (GBl. S. 120),3. die Stellenobergrenzenverordnung vom 24. November 1981 (GBl. S. 603), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 1999 (GBl. S. 392),4. die Stellenobergrenzenverordnung - Landesversicherungsanstalt Baden vom 21. September 1978 (GBl. S. 551),5. die Stellenobergrenzenverordnung - Krankenversicherung vom 21. Mai 1981 (GBl. S. 316), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1991 (GBl. S. 306) und6. die Stellenobergrenzenverordnung - Zentren für Psychiatrie vom 14. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 47).

§ 4

Allgemeine Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine StellenobergrenzenNach § 27 Absatz 3 und § 95 Absatz 3 des LBesGBW dürfen die Anteile der Beförderungsämter für Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 10 - im Polizeivollzugsdienst 70%, - in der Steuerverwaltung 60%, - im Gerichtsvollzieherdienst 70%, - in allen übrigen Laufbahnen 40%; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 13 30%; 3. im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 16 und den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B zusammen nach Einzelbewertung 20%.

§ 5

Stellenobergrenzen für die Zentren für Psychiatrie

§ 5 Stellenobergrenzen für die Zentren für PsychiatrieDie in § 4 geregelten Stellenobergrenzen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Im mittleren Dienst dürfen dabei Stellen in der Besoldungsgruppe A 10 mit einem Anteil von höchstens 55 % ausgebracht werden. Stellen des gehobenen und höheren Dienstes dürfen ohne Begrenzung nach Maßgabe entsprechender Einzelbewertung in Anspruch genommen werden.

Eingangsformel StOGVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022),2. Artikel VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702):

ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Regelungen

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Regelungen

ZWEITER ABSCHNITT - Besondere Regelungen für den kommunalen Bereich

ZWEITER ABSCHNITT
Besondere Regelungen
für den kommunalen Bereich

DRITTER ABSCHNITT - Besondere Regelungen für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des ...

DRITTER ABSCHNITT
Besondere Regelungen für sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

VIERTER ABSCHNITT - Schlussvorschriften

VIERTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt die Stellenobergrenzen für Beamte sowie für die dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung.

§ 2

Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze

§ 2 Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. (2) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden.

§ 3

Planstellen

§ 3 Planstellen(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Obergrenzen, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. (2) Planstellen, die als »künftig umzuwandeln« (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden. (3) Planstellen, die als »künftig wegfallend« (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind. (4) Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

§ 4

Allgemeine Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine StellenobergrenzenAbweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen die Anteile der Beförderungsämter für Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9 - im Polizeivollzugsdienst 60%, - in der Steuerverwaltung 60%, - im Gerichtsvollzieherdienst 70%, - in allen übrigen Laufbahnen 30%; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 13 30%; 3. im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen nach Einzelbewertung 20%.

§ 5

Einwohnerzahl

§ 5 Einwohnerzahl(1) Ist für eine Stellenobergrenze die Einwohnerzahl maßgebend, so ist von der auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Landesamt fortgeschriebenen Einwohnerzahl auszugehen. § 143 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.(2) Erfüllt eine Gemeinde die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, so darf bei der Berechnung der Stellenobergrenzen der Einwohnerzahl der erfüllenden Gemeinde die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hinzugerechnet werden. Dies gilt entsprechend, wenn eine Gemeinde, die Mitglied eines Gemeindeverwaltungsverbands ist, es durch Vereinbarung übernommen hat, die Aufgaben der Verwaltung des Gemeindeverwaltungsverbands ganz oder im Wesentlichen wahrzunehmen. (3) In anerkannten Kurorten darf bei der Berechnung der Stellenobergrenze die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Übernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden, wenn die Zahl der Übernachtungen mindestens 40 % der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und sich der Kurbetrieb auf die Gemeindeverwaltung außergewöhnlich belastend auswirkt.

§ 6

Stellenobergrenzen für Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverwaltungsverbände

§ 6 Stellenobergrenzen für Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverwaltungsverbände(1) In den Gemeinden und Landkreisen dürfen die in § 4 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Dabei sind im gehobenen und höheren Dienst höchstens folgende Ämter zulässig: 1. in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 12,2. in Gemeinden mit mindestens 1000 Einwohnern im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 13,3. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 14,4. in Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15,5. in Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 16,6. in Landkreisen mit weniger als 150 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15 und7. in Landkreisen mit mindestens 150 000 Einwohnern im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 16. Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. (2) Absatz 1 gilt für Gemeindeverwaltungsverbände entsprechend.

§ 8

Stellenobergrenzen für die Zentren für Psychiatrie

§ 8 Stellenobergrenzen für die Zentren für PsychiatrieDie in § 4 geregelten Stellenobergrenzen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Im mittleren Dienst dürfen dabei Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 mit einem Anteil von höchstens 55 % ausgebracht werden. Stellen des gehobenen und höheren Dienstes dürfen ohne Begrenzung nach Maßgabe entsprechender Einzelbewertung in Anspruch genommen werden.

§ 9

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

§ 9 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:1. die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren vermessungstechnischen Dienst beim Landesbetrieb Vermessung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 390),2. die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 8. März 1999 (GBl. S. 120),3. die Stellenobergrenzenverordnung vom 24. November 1981 (GBl. S. 603), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 1999 (GBl. S. 392),4. die Stellenobergrenzenverordnung - Landesversicherungsanstalt Baden vom 21. September 1978 (GBl. S. 551),5. die Stellenobergrenzenverordnung - Krankenversicherung vom 21. Mai 1981 (GBl. S. 316), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1991 (GBl. S. 306) und6. die Stellenobergrenzenverordnung - Zentren für Psychiatrie vom 14. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 47).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.