APrOPol hD · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst - APrOPol hD) Vom 25. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
25.06.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 329
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in den höheren ...

vgl. Artikel 62 § 1 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 244)
§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist das Innenministerium. (2) Ausbildungsstellen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Deutsche Hochschule der Polizei. (3) Ausbildungsleiter im ersten Studienjahr ist der Prorektor der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg. Er wird durch den Präsidenten dieser Hochschule vertreten.

§ 4

Dauer und Gliederung

§ 4 Dauer und Gliederung(1) Der Ausbildungsdienst umfasst das zweijährige Studium einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit des anwendungsorientierten Masterstudiengangs »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) der Deutschen Hochschule der Polizei. (2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Das erste Studienjahr wird nach den Vorgaben der Deutschen Hochschule der Polizei an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Das zweite Studienjahr wird an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

§ 6

Immatrikulation, Exmatrikulation

§ 6 Immatrikulation, Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg wird durch den Beginn des Studiums im ersten Studienjahr begründet. Sie erlischt mit dem Beginn des Studiums im zweiten Studienjahr an der Deutschen Hochschule der Polizei oder bei erfolgloser Beendigung des Studiums. (2) Die Mitgliedschaft der Studierenden an der Deutschen Hochschule der Polizei bleibt unberührt.

Eingangsformel APrOPol

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286),2. § 34 Abs. 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt den Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beamte, die nach § 147 LBG aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, entsprechend.

§ 2

Ziel des Ausbildungsdienstes

§ 2 Ziel des AusbildungsdienstesIm Ausbildungsdienst werden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Führungs- und Bildungsaufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Der Ausbildungsdienst soll insbesondere die fachliche, soziale und persönliche Kompetenz der Beamten stärken, ihre Fähigkeit zur Anpassung an neue Entwicklungen und Aufgaben fördern und Führungspersönlichkeiten heranbilden, die für die Werteentscheidungen der Verfassung sowie die Grundprinzipien des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates eintreten und sich ihrer hohen Verantwortung in Staat und Gesellschaft bewusst sind.

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist das Innenministerium. (2) Ausbildungsstellen sind die Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen und die Deutsche Hochschule der Polizei. (3) Ausbildungsleiter im ersten Studienjahr ist der Prorektor der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen. Er wird durch den Rektor dieser Hochschule vertreten.

§ 4

Dauer und Gliederung

§ 4 Dauer und Gliederung(1) Der Ausbildungsdienst umfasst das zweijährige Studium einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit des anwendungsorientierten Masterstudiengangs »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) der Deutschen Hochschule der Polizei. (2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Das erste Studienjahr wird nach den Vorgaben der Deutschen Hochschule der Polizei an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen durchgeführt. Das zweite Studienjahr wird an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

§ 5

Studium und Prüfungen

§ 5 Studium und Prüfungen(1) Das Studium und die Prüfungen werden nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. (2) Mit Bestehen der Masterprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen.

§ 6

Immatrikulation, Exmatrikulation

§ 6 Immatrikulation, Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen wird durch den Beginn des Studiums im ersten Studienjahr begründet. Sie erlischt mit dem Beginn des Studiums im zweiten Studienjahr an der Deutschen Hochschule der Polizei oder bei erfolgloser Beendigung des Studiums. (2) Die Mitgliedschaft der Studierenden an der Deutschen Hochschule der Polizei bleibt unberührt.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)(2) Für Beamte, die den Ausbildungsdienst vor dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, gilt die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung weiter.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.