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title: "APrOPol gD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - APrOPol gD) Vom 18. Dezember 2014"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/bw/polgdapvbw2015"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolgDAPVBW2015rahmen"
updated: "2026-05-13T18:35:45+00:00"
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# APrOPol gD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - APrOPol gD) Vom 18. Dezember 2014

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 18.12.2014
*Fundstelle:* GBl. 2015, 39


### § 10 — Leistungsnachweise

§ 10 Leistungsnachweise(1) Im Aufbaukurs ist in jedem Leitthema eine fächerübergreifende Klausurarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten. Die Termine der Klausuren sind den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. (2) Am Ende des Aufbaukurses wird eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach der Richtlinie der Hochschule zur Leistungsbewertung durchgeführt. Gegenstand der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle sind die Ausbildungsinhalte der Leitthemen nach § 9 Absatz 2 Satz 1. (3) In der Fächergruppe Einsatztraining/Sport nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 sind Mindestleistungen zu erbringen. Die Prüfungsbehörde gewährleistet eine standardisierte Dokumentation der erbrachten Leistungen. Näheres regelt die Hochschule durch die Richtlinie zur Leistungsbewertung. (4) Versäumte Leistungskontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nachzuholen.

### § 11 — Bewertung

§ 11 Bewertung(1) Die einzelnen in § 10 Absatz 1 und 2 genannten Leistungsnachweise sowie zu benotende Einzelleistungen nach § 10 Absatz 3 werden nach § 9 Absatz 3 LVOPol bewertet; dabei sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetischer Mittelwert aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. (2) Die jeweils unterrichtenden Polizeifachlehrerinnen und Polizeifachlehrer im Grund- und Aufbaukurs oder von der Prüfungsbehörde hierfür bestellte Personen bewerten die in § 10 Absatz 1 bis 3 genannten Leistungsnachweise.

### § 12 — Leistungsanforderungen, Zeugnis

§ 12Leistungsanforderungen, Zeugnis(1) Das Ziel der Vorausbildung ist erreicht, wenn 1. die Klausurarbeiten nach § 10 Absatz 1 jeweils nicht schlechter als 4,0 bewertet wurden,2. die praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach § 10 Absatz 2 nicht schlechter als 4,0 bewertet wurde und3.in der Fächergruppe Einsatztraining/Sport nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 jeweils die Mindestleistungen nach § 10 Absatz 3 erfüllt sind. Die Hochschule kann in besonders begründeten Fällen, wie zum Beispiel Schwangerschaft oder akute Verletzungen, Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen. (2) Wer das Ziel der Vorausbildung erreicht hat, erhält ein Zeugnis mit folgendem Inhalt: 1. Bewertungen der Klausurarbeiten nach Absatz 1 Nummer 1,2. Bewertung der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach Absatz 1 Nummer 2 und3. Bestätigung, dass die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 3 erbracht wurden.

### § 13 — Wiederholung der Vorausbildung und der Leistungsnachweise

§ 13Wiederholung der Vorausbildung und der Leistungsnachweise(1) Wird von der Vorausbildung mehr als ein Fünftel durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Wiederholung durch die Prüfungsbehörde angeordnet werden. Die Wiederholung kann auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden, wenn der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint. Die Prüfungsbehörde bestimmt im Falle einer angeordneten Wiederholung über die dienstliche Verwendung der Polizeikommissaranwärterin oder des Polizeikommissaranwärters bis zur Wiederholung der Vorausbildung. (2) Werden einzelne Klausuren nach § 10 Absatz 1 oder die praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach § 10 Absatz 2 nicht bestanden oder die geforderten Leistungen nach § 10 Absatz 3 nicht erfüllt, können sie jeweils einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet grundsätzlich während der Vorausbildung oder ausnahmsweise im Laufe des Grundpraktikums des Studiums nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 statt. (3) Im Falle der Wiederholung der Klausuren nach § 10 Absatz 1 werden diese von zwei Lehrenden oder von der Prüfungsbehörde hierfür bestellten Personen unabhängig voneinander bewertet. Aus den beiden Bewertungen wird das arithmetische Mittel errechnet. Die Note wird nach § 11 Absatz 1 Satz 2 gebildet und jeweils auf eine halbe Notenstufe gerundet. Sind die Ziffern der Nachkommastellen nicht größer als 24 beziehungsweise 74, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet.

### § 14 — Zulassung zum Studium und Immatrikulation

§ 14 Zulassung zum Studium und Immatrikulation(1) Im Vorbereitungsdienst ist zum Studium zugelassen, wer das Ziel der Vorausbildung nach § 12 Absatz 1 erreicht oder wer lediglich einzelne Leistungsnachweise nach § 13 Absatz 2 zu wiederholen hat. Werden die Leistungsnachweise endgültig nicht bestanden, erlischt die Zulassung zum Studium mit Ablauf des Tages der Mitteilung des Nichtbestehens durch die Prüfungsbehörde; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im Ausbildungsdienst ist zum Studium zugelassen, wer nach § 13 Absatz 1 und 3 LVOPol zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen ist. (3) Die Immatrikulation an der Hochschule erfolgt durch die Zulassung zum Studium. Die zum Studium zugelassenen Polizeibeamtinnen oder -beamten sind mit dem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert. (4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben durch die Zulassung zum Studium und die Immatrikulation unberührt. Die Studierenden sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen, Prüfungen und anderen für sie festgesetzten Veranstaltungen teilzunehmen.

### § 16 — Aufbau des Studiums und Zulassung zum fachtheoretischen Studium

§ 16 Aufbau des Studiums und Zulassung zum fachtheoretischen Studium(1) Das Studium dauert drei Jahre und umfasst 5400 Leistungsstunden je 60 Minuten. Es besteht aus folgenden Studienabschnitten: 1. Grundpraktikum mit 900 Leistungsstunden für Studierende im Vorbereitungsdienst (1. April bis 30. September des ersten Kalenderjahres),2. fachtheoretisches Grundstudium mit 1800 Leistungsstunden (1. Oktober des ersten Kalenderjahres bis 30. September des zweiten Kalenderjahres),3. Hauptpraktikum mit 900 Leistungsstunden (1. Oktober des zweiten Kalenderjahres bis 31. März des dritten Kalenderjahres) und4. fachtheoretisches Hauptstudium mit 1800 Leistungsstunden (1. April des dritten Kalenderjahres bis zum Ablauf des Tages der Aushändigung des Zeugnisses Ende März des vierten Kalenderjahres); hierin sind 240 Leistungsstunden für die Erarbeitung und Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41) enthalten. (2) Im Ausbildungsdienst nach § 5 Absatz 1 LVOPol ist zum fachtheoretischen Grundstudium zugelassen, wer zum Studium zugelassen ist. Im Vorbereitungsdienst nach § 14 LVOPol ist zum fachtheoretischen Grundstudium zugelassen, wer die Module des Grundpraktikums bestanden hat.

### § 28 — Leistungsanforderungen und Prüfungen im Grundstudium

§ 28 Leistungsanforderungen und Prüfungen im Grundstudium(1) Im Grundstudium sind 60 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. (2) Die Prüfungen im Grundstudium finden in Form von Klausuren nach § 52 oder anderen hochschuladäquaten Prüfungsformen statt. Zu den anderen Prüfungsformen zählen insbesondere Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, mündliche Prüfungen oder Projektarbeiten. Die Form der Prüfung wird bei Teilprüfungen durch die jeweilige Fakultät, bei Modulprüfungen gemeinsam durch die beteiligten Fakultäten festgelegt und den Studierenden zu Beginn des Moduls bekanntgegeben. Für die anderen Prüfungsformen gilt § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

### § 3 — Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden

§ 3 Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden(1) Ausbildungsstellen sind die Polizeidienststellen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst nach § 70 des Polizeigesetzes sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. (2) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Prorektorin oder den Prorektor, soweit es die Vorausbildung betrifft auch auf die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule, übertragen. (3) Die Hochschule koordiniert die Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen im Ausbildungsdienst (§ 5 Absatz 1 LVOPol) und im Vorbereitungsdienst (§ 14 LVOPol).

### § 37 — Gliederung des Hauptstudiums

§ 37 Gliederung des HauptstudiumsIm Hauptstudium ist der Lehrstoff in Pflichtmodule, das Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« und das Begleitfach »Einsatztraining/Sport« aufgeteilt. Daneben bietet die Hochschule Wahlmodule im Umfang von jeweils 90 Leistungsstunden (drei ECTS-Leistungspunkte) oder 180 Leistungsstunden (sechs ECTS-Leistungspunkte) an.

### § 38 — Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium

§ 38 Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium(1) Im Hauptstudium sind 52 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. Bei Belegung eines Wahlmoduls beziehungsweise zweier Wahlmodule können zusätzlich drei beziehungsweise sechs ECTS-Leistungspunkte erworben werden. Diese werden den Studierenden angerechnet, sofern sie nicht widersprechen. (2) Die Prüfungen in den Pflichtmodulen des Hauptstudiums finden in Form von Klausuren nach § 52 statt.(3) Im Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« findet eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausur nach § 52 statt. Im Begleitfach »Einsatztraining/Sport« ist ein praktischer Test zu absolvieren. (4) Im Wahlmodul sind alle hochschuladäquaten Prüfungsformen zulässig. Hierzu zählen insbesondere Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, mündliche Prüfungen oder Projektarbeiten. § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Werden nach § 37 Satz 2 zwei Wahlmodule mit jeweils 90 Leistungsstunden (drei ECTS-Leistungspunkte) absolviert, sind die beiden Einzelbewertungen zu einer Bewertung zusammenzufassen. Für die Berechnung gilt § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

### § 42 — Themenfindung und -vergabe

§ 42 Themenfindung und -vergabe(1) Die Studierenden sollen ein Thema sowie eine Betreuerin oder einen Betreuer für ihre Bachelor-Arbeit suchen. Das Betreuungsverhältnis setzt das Einvernehmen zwischen der oder dem Studierenden und der hauptamtlichen Lehrkraft über das Thema und das wissenschaftliche Ziel der Bachelor-Arbeit voraus. Die Studierenden werden bei der Themenfindung und Betreuersuche durch die Hochschule unterstützt. (2) Kommt ein Betreuungsverhältnis nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande, werden der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss (§ 49) ein Thema und eine Bachelor-Betreuerin oder ein Bachelor-Betreuer zugewiesen.

### § 43 — ECTS-Leistungspunkte und Bewertung, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Prüfungskommission, ...

§ 43 ECTS-Leistungspunkte und Bewertung, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Prüfungskommission, Bestehen(1) Für die Erarbeitung der Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung sind 240 Leistungsstunden außerhalb des Vorlesungszeitraums angesetzt. Die Vergabe der für die Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§ 41) angesetzten acht ECTS-Leistungspunkte setzt ein Ergebnis nach Absatz 6 von mindestens fünf Punkten voraus. (2) Die Bachelor-Arbeit wird jeweils durch die Bachelor-Betreuerin oder den Bachelor-Betreuer und eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer (Zweitprüferin oder -prüfer) bewertet. Die zu vergebende Punktzahl wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen errechnet. § 19 Absatz 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Bachelor-Arbeit mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde. (4) Die Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41 Absatz 2) erfolgt vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission, deren Mitglieder die Voraussetzungen nach § 50 erfüllen. (5) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt Absatz 2 entsprechend. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt über die mündliche Prüfung und deren Ergebnis eine Niederschrift. (6) Die Prüfungskommission stellt unter Zugrundelegung der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 5 das Ergebnis der Leistungen zur Bachelor-Arbeit fest. Hierbei zählt die Bewertung nach Absatz 2 im Verhältnis zur Bewertung nach Absatz 5 zweifach. § 19 Absatz 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Prüfungskommission gibt den Studierenden die Bewertung ihrer Leistungen zur Bachelor-Arbeit jeweils unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.

### § 44 — Wiederholung der Leistungen zur Bachelor-Arbeit

§ 44 Wiederholung der Leistungen zur Bachelor-Arbeit(1) Ist das Ergebnis nach § 43 Absatz 2 schlechter als fünf Punkte, kann die Bachelor-Arbeit in einem Zeitraum von einem Jahr nach Ende der regulären Studienzeit einmal wiederholt werden. Die Stammdienststelle bestimmt einen Zeitraum von sechs Wochen, in dem die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte für die Anfertigung der Bachelor-Arbeit vom praktischen Dienst freigestellt wird. (2) Ist das Ergebnis nach § 43 Absatz 6 schlechter als fünf Punkte, kann die Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41 Absatz 2) einmal wiederholt werden. § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Im Wiederholungsfalle nach Absatz 1 hat sich die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte ein neues Thema und eine neue Bachelor-Betreuerin oder einen neuen Bachelor-Betreuer zu suchen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 46 — Gesamtpunktzahl, Abschlussnote

§ 46 Gesamtpunktzahl, Abschlussnote(1) Die Berechnungsgrundlage der Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung ergibt sich aus 1. dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen nach § 19 Absatz 2 aus den Modulprüfungen im Grund- und Hauptstudium; für die Berechnung des arithmetischen Mittels werden die jeweiligen Punktzahlen entsprechend der in den Modulen erreichbaren ECTS-Leistungspunkte gewichtet;2. der Punktzahl aus den Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§ 43 Absatz 6);3. der Punktzahl aus dem Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch«;4. der Punktzahl aus dem Wahlmodul beziehungsweise den Wahlmodulen (§ 38 Absatz 4 Satz 4), sofern die oder der Studierende nicht widerspricht (§ 38 Absatz 1 Satz 3). (2) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl zählen das Ergebnis nach Absatz 1 Nummer 1 25fach, die Punktzahl nach Absatz 1 Nummer 2 fünffach und die Punktzahl nach Absatz 1 Nummer 3 einfach. (3) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl unter Einbeziehung einer Punktzahl aus dem Wahlmodul zählt das Rechenergebnis nach Absatz 2 im Verhältnis zu dem Ergebnis nach Absatz 1 Nummer 4: 1. bei einem oder zwei Wahlmodulen mit insgesamt sechs ECTS-Leistungspunkten 20fach,2. bei einem Wahlmodul mit drei ECTS-Leistungspunkten 40fach. (4) Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet. (5) Zur Feststellung der Abschlussnote wird die Gesamtpunktzahl nach Absatz 4 auf eine volle Punktzahl gerundet. § 19 Absatz 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 47 — Zeugnis, Bachelor-Urkunde, Diploma Supplement

§ 47 Zeugnis, Bachelor-Urkunde, Diploma Supplement(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis. Dieses enthält 1. den Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«,2. die Abschlussnote und festgestellte Gesamtpunktzahl,3. eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Ergebnisse (Punktzahlen, Noten und ECTS-Leistungspunkte),4. das Thema und die Ergebnisse der Leistungen zur Bachelor-Arbeit,5. die Ergebnisse in den Begleitfächern,6. das Ergebnis im Wahlmodul beziehungsweise in den Wahlmodulen, sofern dieses nach § 38 Absatz 1 Satz 3 einbezogen wird,7. die Einstufung der Studienleistung nach dem ECTS-Bewertungssystem nach Absatz 2 und8. die jeweilige Platzziffer der oder des Studierenden im Studienjahrgang. (2) Nach dem ECTS-Bewertungssystem ist die Note »A« an die besten 10 Prozent, die Note »B« an die nächsten 25 Prozent, die Note »C« an die nächsten 30 Prozent, die Note »D« an die nächsten 25 Prozent und die Note »E« an die nächsten 10 Prozent der Absolventinnen und Absolventen eines Studienjahrgangs zu vergeben. Grundlage hierfür ist die auf zwei Nachkommastellen errechnete Gesamtpunktzahl nach § 46 Absatz 4.(3) Wer das Studium endgültig nicht bestanden hat oder aus sonstigen Gründen ausscheidet, erhält ein Zeugnis, in dem die Noten der bis zum Ausscheiden erbrachten Studienleistungen sowie die ECTS-Note »F« ausgewiesen werden. (4) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«. (5) Die Hochschule kann in ihrer Studienordnung die Einführung einer Begleiturkunde (Diploma Supplement) vorsehen, die eine Beschreibung des Abschlusses und des Studiums nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz enthält.

### § 5 — Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub

§ 5 Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub(1) Die Unterbrechung der Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, bei der die Hauptpersonalakte geführt wird (Stammdienststelle) im Benehmen mit der Prüfungsbehörde. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. (2) Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die nach der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Innenministerium und dem Landessportverband Baden-Württemberg e.V. zur Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in der Polizei Baden-Württemberg als solche eingestuft und gefördert werden, kann die Ausbildung für erforderliche Trainingszeiten und Wettkämpfe unterbrochen werden. § 13 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30, § 35 Absatz 1 und § 40 gelten entsprechend. (3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird in der Vorausbildung anteilig während der Ferienzeiten gewährt und während des fachtheoretischen Studiums durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Verbleibende individuelle Urlaubsansprüche werden in den Praktika in Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsstelle abgegolten.

### § 54 — Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen

§ 54Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen(1) Hochschulisch erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulisch erbrachte Leistungen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen bestehen. (2) Der Antrag ist bei der Prüfungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des entsprechenden Moduls zu stellen. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft der Prüfungsausschuss. Im Falle einer Ablehnung sind die wesentlichen Unterschiede in der Begründung zu benennen.

### § 55 — Übergangsvorschriften

§ 55Übergangsvorschriften(1) Für Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter, die ihren Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vor dem 1. Juli 2015 begonnen haben und für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die ihren Ausbildungsdienst zum gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dem Grundstudium vor dem 1. Oktober 2016 begonnen haben, findet diese Verordnung in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung Anwendung. (2) Wird bei Personen nach Absatz 1 die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts beziehungsweise eines Moduls angeordnet oder wird die Ausbildung nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen und gibt es keinen entsprechenden nachfolgenden Jahrgang, dessen Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung durchgeführt wird, entscheidet die Prüfungsbehörde über den Zeitpunkt des Beginns und den Umfang der Wiederholung. In diesen Fällen sind ab dem Beginn der Wiederholung oder der Wiederaufnahme die Bestimmungen dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2016 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Dabei soll die oder der Betroffene grundsätzlich keine Unterrichtsinhalte versäumen, die Gegenstand einer späteren Leistungskontrolle sind.

### § 56 — Inkrafttreten

§ 56 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

### § 9 — Grund- und Aufbaukurs

§ 9 Grund- und Aufbaukurs(1) Der Grundkurs umfasst den Unterricht in folgenden Fächergruppen: 1. Gesellschaftslehre,2. Recht,3. Polizeitaktik/Kriminalistik und4. Einsatztraining/Sport. (2) Der Aufbaukurs umfasst den Unterricht in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme/Verkehrsüberwachung« und den Unterricht in der Fächergruppe Einsatztraining/Sport. Im Unterricht der Leitthemen werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert. (3) Die Ausbildungsinhalte richten sich nach dem vom Innenministerium genehmigten Lehrplan der Hochschule für die Vorausbildung der Polizeikommissaranwärterinnen oder -anwärter in seiner jeweils geltenden Fassung. Näheres regelt die Hochschule durch Ausbildungsrichtlinien.

### § 3 — Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden

§ 3 Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden(1) Ausbildungsstellen sind die Polizeidienststellen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst nach § 115 des Polizeigesetzes sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. (2) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Prorektorin oder den Prorektor, soweit es die Vorausbildung betrifft auch auf die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule, übertragen. (3) Die Hochschule koordiniert die Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen im Ausbildungsdienst (§ 5 Absatz 1 LVOPol) und im Vorbereitungsdienst (§ 14 LVOPol).

### Eingangsformel APrOPol

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium,2. § 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 und § 69 Absatz 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

### § 1 — Regelungsgegenstand

§ 1 Regelungsgegenstand(1) Diese Verordnung regelt den Ausbildungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 5 Absatz 1 der Polizei-Laufbahnverordnung (LVOPol) und den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 14 LVOPol, das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule) einschließlich der Laufbahnprüfung und die Verleihung des Hochschulgrades. (2) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen oder Beamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen oder -beamte). Für Beamtinnen oder Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

### § 10 — Leistungsnachweise im Aufbaukurs

§ 10 Leistungsnachweise im Aufbaukurs(1) Im Aufbaukurs ist in jedem Leitthema eine fächerübergreifende Klausurarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt längstens 120 Minuten. Die Termine der Klausuren sind den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. (2) Im Aufbaukurs ist eine schriftliche Seminararbeit als Hausarbeit zu fertigen, die mindestens acht Seiten umfassen soll. Die Seminararbeit soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Fachthemas erkennen lassen. Die Themen werden zu Beginn des Aufbaukurses ausgegeben. Die Seminararbeiten sind spätestens acht Wochen vor Ende des Aufbaukurses abzugeben. (3) Am Ende des Aufbaukurses wird eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach der Richtlinie der Hochschule zur Leistungsbewertung durchgeführt. Gegenstand der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle sind die Ausbildungsinhalte der Leitthemen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1. (4) Versäumte Leistungskontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nachzuholen.

### § 11 — Bewertung

§ 11 BewertungDie einzelnen Leistungen werden nach § 9 Absatz 3 LVOPol bewertet; dabei sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetischer Mittelwert aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Gesamtnote wird eine volle Note erteilt.

### § 12 — Gesamtnote, Leistungsanforderungen, Zeugnis

§ 12 Gesamtnote, Leistungsanforderungen, Zeugnis(1) Die Gesamtnote der Vorausbildung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten 1. des Durchschnitts der Klausurarbeiten nach § 10 Absatz 1,2. der Seminararbeit nach § 10 Absatz 2 und3. der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach § 10 Absatz 3 gebildet.(2) Das Ziel der Vorausbildung ist erreicht, wenn 1. die nach Absatz 1 gebildete Gesamtnote der Vorausbildung nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine Klausurarbeit nach § 10 Absatz 1 schlechter als 4,00 bewertet wurde oder der Durchschnitt der Klausurarbeiten nach § 10 Absatz 1 oder die Seminararbeit nach § 10 Absatz 2 oder die praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach § 10 Absatz 3 nicht schlechter als 4,00 bewertet wurde und3. in der Fächergruppe Einsatztraining/Sport (§ 9 Absatz 1 Nummer 4) jeweils die Mindestleistungen in den Fächern Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining sowie Sport/Schwimmen und Retten erfüllt sind sowie erfolgreich am Fahr- und Sicherheitstraining teilgenommen wurde. Näheres regelt die Hochschule durch Ausbildungsrichtlinien. Sie kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 zulassen. (3) Wer das Ziel der Vorausbildung erreicht hat, erhält ein Zeugnis, das die 1. Bewertungen der Klausurarbeiten,2. Bewertung der Seminararbeit,3. Bewertung der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle und4. Gesamtnote nach Absatz 1 enthält.

### § 13 — Wiederholung der Vorausbildung

§ 13 Wiederholung der Vorausbildung(1) Wird von der Vorausbildung mehr als ein Fünftel durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Wiederholung angeordnet werden. Die Wiederholung kann auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden, wenn der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint. (2) Die Wiederholung der Vorausbildung kann auch angeordnet werden, wenn das Ausbildungsziel nach § 12 Absatz 2 nicht erreicht wurde und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. In diesem Fall kann dieser Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Prüfungsbehörde. (4) Die Prüfungsbehörde bestimmt im Falle einer angeordneten Wiederholung über die dienstliche Verwendung der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten bis zur Wiederholung der Vorausbildung.

### § 14 — Zulassung zum Studium und Immatrikulation

§ 14 Zulassung zum Studium und Immatrikulation(1) Im Vorbereitungsdienst nach § 14 LVOPol ist zum Studium zugelassen, wer das Ziel der Vorausbildung (§ 12 Absatz 2) erreicht hat. (2) Im Ausbildungsdienst ist zum Studium zugelassen, wer nach § 13 Absatz 1 und 3 LVOPol zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen ist. (3) Die Immatrikulation an der Hochschule erfolgt durch die Zulassung zum Studium. Die zum Studium zugelassenen Polizeibeamtinnen oder -beamten sind mit dem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert. (4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben durch die Zulassung zum Studium und die Immatrikulation unberührt. Die Studierenden sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen, Prüfungen und anderen für sie festgesetzten Veranstaltungen teilzunehmen.

### § 15 — Ziel des Studiums

§ 15 Ziel des Studiums(1) Im Studium werden den Studierenden die Kompetenzen vermittelt, die sie für ihre Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst benötigen. Die Hochschule richtet ihr Lehrangebot und die Rahmenbedingungen des Studiums am Anforderungsprofil für das polizeiliche Berufsfeld aus und stellt durch Evaluationen die Aktualität und Praxisnähe ihres Studienangebotes sicher. (2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird den Studierenden der Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service« verliehen.

### § 16 — Aufbau des Studiums und Zulassung zum fachtheoretischen Studium

§ 16 Aufbau des Studiums und Zulassung zum fachtheoretischen Studium(1) Das Studium dauert drei Jahre und umfasst 5400 Leistungsstunden je 60 Minuten. Es besteht aus folgenden Studienabschnitten: 1. Grundpraktikum mit 900 Leistungsstunden für Studierende im Vorbereitungsdienst (1. April bis 30. September des ersten Kalenderjahres),2. fachtheoretisches Grundstudium mit 1800 Leistungsstunden (1. Oktober des ersten Kalenderjahres bis 30. September des zweiten Kalenderjahres),3. Hauptpraktikum mit 900 Leistungsstunden (1. Oktober des zweiten Kalenderjahres bis 31. März des dritten Kalenderjahres) und4. fachtheoretisches Hauptstudium mit 1800 Leistungsstunden (1. April des dritten Kalenderjahres bis zum Ablauf des Tages der Aushändigung des Zeugnisses Ende März des vierten Kalenderjahres). In den Leistungsstunden nach Satz 2 Nummer 2 und 4 sind jeweils 150 Leistungsstunden für die Erarbeitung und Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41) enthalten.(2) Im Ausbildungsdienst nach § 5 Absatz 1 LVOPol ist zum fachtheoretischen Grundstudium zugelassen, wer zum Studium zugelassen ist. Im Vorbereitungsdienst nach § 14 LVOPol ist zum fachtheoretischen Grundstudium zugelassen, wer die Module des Grundpraktikums bestanden hat.

### § 17 — Module und Begleitfächer, ECTS-Leistungspunkte

§ 17 Module und Begleitfächer, ECTS-Leistungspunkte(1) Das Studienangebot besteht weitgehend aus thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen abprüfbaren Lerneinheiten (Module). Im Regelfall sind die Studierenden zur Teilnahme an diesen Lerneinheiten verpflichtet (Pflichtmodule). Daneben bietet die Hochschule im fachtheoretischen Hauptstudium Module an, von denen die Studierenden entsprechend ihren Interessen jeweils ein Angebot ihrer Wahl wahrnehmen können (Wahlmodule). Module können untergliedert werden, wenn dies aus didaktischen oder administrativen Gründen sinnvoll erscheint. Die Fächer »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« und »Einsatztraining/Sport« werden nicht in modularisierter Form angeboten (Begleitfächer). (2) Für erfolgreich abgeschlossene Module und Begleitfächer sowie für die erfolgreichen Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§§ 41 bis 44) werden nach dem »European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)« Leistungspunkte vergeben, die sich an dem für die jeweiligen Studienleistungen veranschlagten durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand ausrichten (ECTS-Leistungspunkte). (3) Die Hochschule legt im Lehrplan für die einzelnen Module und die Begleitfächer den durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand gegliedert in Kontakt- und Selbststudium als Schätzwert fest. Für einen Zeitansatz von 30 Stunden wird jeweils ein ECTS-Leistungspunkt vergeben.

### § 18 — Studienleistungen

§ 18 Studienleistungen(1) Die Studienleistungen im fachtheoretischen Studium bestehen aus der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, dem Eigenstudium, der Teilnahme an den Prüfungen und der Anfertigung und Verteidigung der Bachelor-Arbeit. (2) Die Studienleistungen im fachpraktischen Studium bestehen aus dem Ableisten von Polizeiarbeit nach den für die Polizei jeweils gültigen Arbeitszeitregelungen. (3) Die Studierenden haben ihre Anwesenheit an der Hochschule in einem von der Hochschule zu regelnden Verfahren nachzuweisen. (4) Bestandene Prüfungen und bestandene Leistungen zur Bachelor-Arbeit dürfen nicht wiederholt werden.

### § 19 — Bewertungen von Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Studium, Bestehen

§ 19 Bewertungen von Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Studium, Bestehen(1) Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Daraus ergeben sich folgende Noten nach § 9 Absatz 3 Satz 1 LVOPol: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1), 13 bis 11 Punkte = gut (2), 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3), 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4), 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5), 1 und 0 Punkte = ungenügend (6). (2) In jedem Modul findet eine Prüfung statt (Modulprüfung). Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen), so errechnet sich die für die Modulprüfung zu vergebende Punktzahl aus dem arithmetischen Mittel der bei den jeweiligen Teilprüfungen erzielten Punktzahlen. Ist die Ziffer der ersten Nachkommastelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet. (3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 2 und § 38 Absatz 3 werden jeweils einmal begutachtet. Im Wiederholungsfall werden die zu wiederholenden Prüfungsleistungen jeweils zweimal durch unabhängige Prüferinnen oder Prüfer begutachtet. Aus den beiden Bewertungen wird das arithmetische Mittel errechnet und die Punktzahl für die Prüfungsleistung nach Absatz 1 durch Rundung nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt. (4) Eine Modulprüfung und die Prüfung in einem Begleitfach sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Punkte erzielt wurden und im Falle von Absatz 2 Satz 2 mehr als die Hälfte der Teilprüfungen eines Moduls mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDie am »Leitbild der Polizei des Landes Baden-Württemberg« orientierte Ausbildung vermittelt den Polizeibeamtinnen oder -beamten durch praxisbezogene Lehre auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die soziale Kompetenz, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Die Ausbildung dient insbesondere der Persönlichkeitsbildung und bereitet auf die besondere Verantwortung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor. Weiterhin sollen die Polizeibeamtinnen oder -beamten befähigt werden, sich an neue Entwicklungen und Aufgaben anzupassen und konstruktiv bei der Aufgabenerfüllung und Weiterentwicklung des Polizeivollzugsdienstes mitzuwirken.

### § 20 — Studienordnung

§ 20 Studienordnung(1) Die Hochschule erlässt eine Studienordnung, die nach Maßgabe dieser Verordnung weitere Regelungen über den Inhalt und den Ablauf des Studiums trifft. Insbesondere sind in dieser 1. die Ziele und Inhalte des Studiums näher zu beschreiben,2. die Aufteilung des fachtheoretischen Studiums in Module, Wahlmodule und Begleitfächer zu regeln,3. Regelungen über Art, Umfang und Ablauf der Prüfungen in den Modulen und Begleitfächern zu treffen,4. die Ausbildungsstationen, Inhalte und Abläufe der Praktika, sowie das Verfahren zur Eignungsfeststellung zu regeln und5. die Ausgestaltung des Zeugnisses, der Bachelor-Urkunde und des Diploma Supplements (§ 47 Absatz 5) zu bestimmen. (2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums und des Wissenschaftsministeriums.

### § 21 — Wesen und Ziele des Grundpraktikums

§ 21 Wesen und Ziele des GrundpraktikumsIm Grundpraktikum sollen die Studierenden ihr Berufsfeld in dessen Kernbereichen kennen lernen und die in der Vorausbildung erworbenen Grundfertigkeiten in typischen Situationen des polizeilichen Alltags anwenden. Hierbei werden sie von fachlich kompetenten und pädagogisch geeigneten Polizeibeamtinnen oder -beamten begleitet (Praxisbegleiterinnen oder -begleiter).

### § 22 — Gliederung des Grundpraktikums

§ 22 Gliederung des GrundpraktikumsDas Grundpraktikum gliedert sich in Pflichtmodule.

### § 23 — Zuständigkeiten im Grundpraktikum

§ 23 Zuständigkeiten im GrundpraktikumDas Grundpraktikum findet bei den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei statt. Deren Leiterinnen oder Leiter gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf des Praktikums, insbesondere die 1. Auswahl und Zuordnung der Praxisbegleiterinnen oder -begleiter,2. Erstellung des Ausbildungsplanes,3. ordnungsgemäße Ableistung der Pflichtmodule und4. Feststellung der Eignung (§ 24 Absatz 2).

### § 24 — Leistungsanforderungen und -nachweise im Grundpraktikum

§ 24 Leistungsanforderungen und -nachweise im Grundpraktikum(1) Im Grundpraktikum sind 30 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. Diese werden im Ausbildungsdienst nach § 5 Absatz 1 LVOPol entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. (2) Die Studierenden sollen im Rahmen der Ziele nach § 21 ihre persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beweis stellen. Die Ausbildungsstelle dokumentiert in standardisierter Form die entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeiten, Leistungen und Verhaltensweisen der Studierenden und trifft auf dieser Grundlage am Ende des jeweiligen Pflichtmoduls eine Eignungsprognose. Mit Feststellung der Eignung ist das Pflichtmodul bestanden.

### § 25 — Wiederholung von Pflichtmodulen des Grundpraktikums

§ 25 Wiederholung von Pflichtmodulen des Grundpraktikums(1) Wird mehr als die Hälfte eines Pflichtmoduls durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Prüfungsbehörde die Wiederholung des Pflichtmoduls anordnen. (2) Bei nicht festgestellter Eignung können Pflichtmodule des Grundpraktikums jeweils einmal wiederholt werden, wenn im Wiederholungsfalle die Feststellung der Eignung zu erwarten ist. (3) Die Stammdienststelle bestimmt im Falle einer angeordneten Wiederholung über die dienstliche Verwendung der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten bis zur Fortsetzung des Studiums.

### § 26 — Wesen und Ziele des Grundstudiums

§ 26 Wesen und Ziele des GrundstudiumsDas Grundstudium dient dem systematischen Erwerb von fundiertem Grundlagen- und Methodenwissen aus den 1. Führungs-, Einsatz- und Verkehrswissenschaften,2. Kriminalwissenschaften,3. Rechtswissenschaften und4. Gesellschaftswissenschaften und weiteren für die Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst wichtigen Bereichen. Ferner soll es den Studierenden die fachspezifischen Techniken zum lebenslangen Lernen in diesen Wissensgebieten vermitteln.

### § 27 — Gliederung des Grundstudiums

§ 27 Gliederung des GrundstudiumsDas Grundstudium gliedert sich in Pflichtmodule und das Begleitfach »Einsatztraining/Sport«.

### § 28 — Leistungsanforderungen und Prüfungen im Grundstudium

§ 28 Leistungsanforderungen und Prüfungen im Grundstudium(1) Im Grundstudium sind 55 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. (2) Die Prüfungen im Grundstudium finden in Form von Klausuren nach § 52 statt.

### § 29 — Wiederholung von Prüfungen des Grundstudiums

§ 29 Wiederholung von Prüfungen des GrundstudiumsNicht bestandene Modulprüfungen des Grundstudiums können einmal wiederholt werden. Die Festsetzung der Wiederholungstermine liegt im Ermessen der Hochschule. Fallen die Termine in die Zeit des Hauptpraktikums, so sind die Studierenden an den Prüfungstagen vom praktischen Dienst zu befreien.

### § 3 — Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden

§ 3 Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden(1) Ausbildungsstellen sind die Polizeidienststellen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst nach § 70 des Polizeigesetzes sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. (2) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Prorektorin oder den Prorektor, soweit es die Vorausbildung betrifft auch auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, übertragen. (3) Die Hochschule koordiniert die Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen im Ausbildungsdienst (§ 5 Absatz 1 LVOPol) und im Vorbereitungsdienst (§ 14 LVOPol).

### § 30 — Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen

§ 30 Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen GründenVersäumen Studierende auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Grundstudium die Lehrveranstaltungen an mehr als 40 Tagen, so können sie nach eigener Wahl an den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen oder das Grundstudium wiederholen. Nehmen Studierende an den jeweiligen Prüfungen teil, entfällt die Möglichkeit der Wiederholung nach Satz 1.

### § 31 — Wesen und Ziele des Hauptpraktikums

§ 31 Wesen und Ziele des HauptpraktikumsIm Hauptpraktikum sollen die Studierenden das im Grundstudium erworbene Grundlagen- und Methodenwissen in typischen Aufgabenfeldern und Funktionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes selbstständig, verantwortungsvoll und teamorientiert anwenden. Hierbei werden sie jeweils von einer erfahrenen Polizeibeamtin oder einem erfahrenen Polizeibeamten beraten (Praxisberaterin oder -berater).

### § 32 — Gliederung des Hauptpraktikums

§ 32 Gliederung des Hauptpraktikums(1) Das Hauptpraktikum ist in zeitlich variable Pflichtmodule aufgeteilt. (2) In besonders begründeten Fällen sind Aufenthalte bei Polizeien des europäischen Auslands möglich. Die Entscheidung hierüber obliegt der Stammdienststelle.

### § 33 — Zuständigkeiten im Hauptpraktikum

§ 33 Zuständigkeiten im HauptpraktikumDas Hauptpraktikum findet grundsätzlich in den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei statt. Deren Leiterinnen oder Leiter gewährleisten den ordnungsgemäßen Verlauf des Praktikums, insbesondere die 1. Auswahl und Zuordnung der Praxisberaterinnen und -berater,2. Erstellung des Ausbildungsplans,3. ordnungsgemäße Ableistung der Pflichtmodule und4. Feststellung der Eignung (§ 34 Absatz 2). Ausnahmsweise können einzelne Pflichtmodule auch bei anderen Ausbildungsstellen nach § 3 Absatz 1 abgeleistet werden.

### § 34 — Leistungsanforderungen und -nachweise im Hauptpraktikum

§ 34 Leistungsanforderungen und -nachweise im Hauptpraktikum(1) Im Hauptpraktikum sind 30 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. (2) Die Studierenden sollen im Rahmen der Ziele nach § 31 ihre persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beweis stellen. Die Ausbildungsstelle dokumentiert in standardisierter Form die wesentlichen Tätigkeiten und Verhaltensweisen der Studierenden und trifft auf dieser Grundlage am Ende des jeweiligen Pflichtmoduls eine Eignungsprognose. Mit Feststellung der Eignung ist das Pflichtmodul bestanden.

### § 35 — Wiederholung von Pflichtmodulen des Hauptpraktikums

§ 35 Wiederholung von Pflichtmodulen des Hauptpraktikums(1) Wird vom Zeitanteil eines Pflichtmoduls im Hauptpraktikum mehr als die Hälfte durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt und kann nicht durch Neuregelung der Zeitansätze für die Pflichtmodule innerhalb des Studienabschnitts ein Ausgleich geschaffen werden, kann die Wiederholung des Pflichtmoduls angeordnet werden. (2) § 25 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 36 — Wesen und Ziele des Hauptstudiums

§ 36 Wesen und Ziele des HauptstudiumsDas Hauptstudium dient der weiteren Vertiefung von Fachwissen und dem Erwerb der Befähigung zur 1. ganzheitlichen Analyse komplexer polizeilicher Problemlagen,2. Erarbeitung taktischer und strategischer Konzepte im Bewusstsein um die vielschichtigen Wirkungen polizeilichen Handelns und3. Übernahme von Führungs- und Einsatzverantwortung im täglichen Polizeidienst.

### § 37 — Gliederung des Hauptstudiums

§ 37 Gliederung des HauptstudiumsIm Hauptstudium ist der Lehrstoff in Pflichtmodule, das Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« und das Begleitfach »Einsatztraining/Sport« aufgeteilt. Daneben bietet die Hochschule Wahlmodule im Umfang von jeweils 150 Leistungsstunden (fünf ECTS-Leistungspunkte) an.

### § 38 — Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium

§ 38 Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium(1) Im Hauptstudium sind 55 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. Bei Belegung eines Wahlmoduls können zusätzlich fünf ECTS-Leistungspunkte erworben werden. Diese werden den Studierenden angerechnet, sofern sie nicht widersprechen. (2) Die Prüfungen in den Pflichtmodulen des Hauptstudiums finden in Form von Klausuren nach § 52 statt.(3) Im Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« findet eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausur nach § 52 statt. Im Begleitfach »Einsatztraining/Sport« ist ein praktischer Test zu absolvieren. (4) Im Wahlmodul sind alle hochschuladäquaten Prüfungsformen zulässig. Hierzu zählen insbesondere Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, mündliche Prüfungen oder Projektarbeiten.

### § 39 — Wiederholung von Prüfungen des Hauptstudiums

§ 39 Wiederholung von Prüfungen des Hauptstudiums(1) Nicht bestandene Prüfungen in den Pflichtmodulen und in den Begleitfächern des Hauptstudiums können jeweils einmal wiederholt werden. Abweichend hiervon kann eine der Pflichtmodulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden, sofern das arithmetische Mittel der in den Modulprüfungen im Grundstudium erreichten Punktzahlen mindestens 8 Punkte beträgt; § 46 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Festsetzung der Wiederholungstermine liegt im Ermessen der Hochschule. Fallen die Termine in die Zeit nach Ablauf des Tages der Aushändigung der Zeugnisse Ende März des vierten Kalenderjahres des Studiums, so sind diese Studierenden am Prüfungstag vom praktischen Dienst zu befreien. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die Prüfung im Wahlmodul kann nicht wiederholt werden.

### § 4 — Dauer und Gliederung des Ausbildungs- und Vorbereitungsdienstes

§ 4 Dauer und Gliederung des Ausbildungs- und Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 14 LVOPol besteht aus der neunmonatigen Vorausbildung und dem sich daran anschließenden dreijährigen Studium an der Hochschule. Die Vorausbildung und das Studium beginnen jährlich. (2) Der Ausbildungsdienst nach § 5 Absatz 1 LVOPol besteht aus dem Studium. Das Grundpraktikum nach §§ 21 bis 25 gilt durch die bisherige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst als erbracht.

### § 40 — Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen

§ 40 Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen§ 30 gilt für die Pflichtmodule des Hauptstudiums entsprechend.

### § 41 — Bachelor-Arbeit, Verteidigung der Bachelor-Arbeit

§ 41 Bachelor-Arbeit, Verteidigung der Bachelor-Arbeit(1) Mit der Bachelor-Arbeit sollen die Studierenden den Nachweis führen, dass sie zu einer selbstständigen Bearbeitung eines praxisbezogenen Fachthemas nach wissenschaftlichen Maßstäben in der Lage sind. Dabei werden sie jeweils von einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule betreut (Bachelor-Betreuerin oder -Betreuer). In Ausnahmefällen kann die Bachelor-Betreuung auch von Personen außerhalb der Hochschule erfolgen, sofern sie die in § 50 dargestellten Voraussetzungen erfüllen. (2) Zum Abschluss des Hauptstudiums haben sich die Studierenden im Rahmen einer mündlichen Prüfung kritischen Fragen zum fachlichen Inhalt und wissenschaftlichen Anspruch der Bachelor-Arbeit zu stellen (Verteidigung der Bachelor-Arbeit). (3) Die Hochschule regelt durch Richtlinien Einzelheiten der Themenvergabe, die Betreuung, den Bearbeitungszeitraum, den Abgabezeitpunkt, die administrativen Abläufe sowie die formellen Anforderungen an die Bachelor-Arbeit und deren Verteidigung.

### § 42 — Themenfindung und -vergabe

§ 42 Themenfindung und -vergabe(1) Die Studierenden können ab dem Beginn des Grundstudiums eine Bachelor-Betreuerin oder einen Bachelor-Betreuer für ihre Bachelor-Arbeit suchen. Das Betreuungsverhältnis setzt das Einvernehmen zwischen der oder dem Studierenden und der hauptamtlichen Lehrkraft über das Thema und das wissenschaftliche Ziel der Bachelor-Arbeit voraus. Die Studierenden werden bei der Themenfindung und Betreuersuche durch die Hochschule unterstützt. (2) Kommt ein Betreuungsverhältnis nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande, werden der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss (§ 49) ein Thema und eine Bachelor-Betreuerin oder ein Bachelor-Betreuer zugewiesen.

### § 43 — ECTS-Leistungspunkte und Bewertung, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Prüfungskommission, ...

§ 43 ECTS-Leistungspunkte und Bewertung, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Prüfungskommission, Bestehen(1) Für die Erarbeitung der Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung sind 300 Leistungsstunden außerhalb des Vorlesungszeitraums angesetzt. Die Vergabe der für die Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§ 41) angesetzten 10 ECTS-Leistungspunkte setzt ein Ergebnis nach Absatz 6 von mindestens fünf Punkten voraus. (2) Die Bachelor-Arbeit wird jeweils durch die Bachelor-Betreuerin oder den Bachelor-Betreuer und eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer (Zweitprüferin oder -prüfer) bewertet. Die zu vergebende Punktzahl wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen errechnet. § 19 Absatz 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Bachelor-Arbeit mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde. (4) Die Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41 Absatz 2) erfolgt vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission, deren Mitglieder die Voraussetzungen nach § 50 erfüllen. (5) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt Absatz 2 entsprechend. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt über die mündliche Prüfung und deren Ergebnis eine Niederschrift. (6) Die Prüfungskommission stellt unter Zugrundelegung der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 5 das Ergebnis der Leistungen zur Bachelor-Arbeit fest. Hierbei zählt die Bewertung nach Absatz 2 im Verhältnis zur Bewertung nach Absatz 5 zweifach. § 19 Absatz 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Prüfungskommission gibt den Studierenden die Bewertung ihrer Leistungen zur Bachelor-Arbeit jeweils unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.

### § 44 — Wiederholung der Leistungen zur Bachelor-Arbeit

§ 44 Wiederholung der Leistungen zur Bachelor-Arbeit(1) Ist das Ergebnis nach § 43 Absatz 2 schlechter als fünf Punkte, kann die Bachelor-Arbeit in einem Zeitraum von einem Jahr nach Ende der regulären Studienzeit einmal wiederholt werden. Die Stammdienststelle bestimmt einen Zeitraum von acht Wochen, in dem die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte für die Anfertigung der Bachelor-Arbeit vom praktischen Dienst freigestellt wird. (2) Ist das Ergebnis nach § 43 Absatz 6 schlechter als fünf Punkte, kann die Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41 Absatz 2) einmal wiederholt werden. § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Im Wiederholungsfalle nach Absatz 1 hat sich die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte ein neues Thema und eine neue Bachelor-Betreuerin oder einen neuen Bachelor-Betreuer zu suchen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 45 — Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 45 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben,2. alle Pflichtmodule und Begleitfächer bestanden sowie3. die geforderten Leistungen zur Bachelor-Arbeit erbracht wurden.

### § 46 — Gesamtpunktzahl, Abschlussnote

§ 46 Gesamtpunktzahl, Abschlussnote(1) Die Berechnungsgrundlage der Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung ergibt sich aus 1. dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen nach § 19 Absatz 2 aus den Modulprüfungen im Grund- und Hauptstudium; für die Berechnung des arithmetischen Mittels werden die jeweiligen Punktzahlen entsprechend der in den Modulen erreichbaren ECTS-Leistungspunkte gewichtet;2. der Punktzahl aus den Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§ 43 Absatz 6);3. der Punktzahl aus dem Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch«;4. der Punktzahl aus dem Wahlmodul, sofern die oder der Studierende nicht widerspricht (§ 38 Absatz 1 Satz 3). (2) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl zählen das Ergebnis nach Absatz 1 Nummer 1 25fach, die Punktzahl nach Absatz 1 Nummer 2 fünffach und die Punktzahl nach Absatz 1 Nummer 3 einfach. (3) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl unter Einbeziehung einer Punktzahl aus dem Wahlmodul zählt das Rechenergebnis nach Absatz 2 im Verhältnis zu dem Ergebnis nach Absatz 1 Nummer 4 20fach. (4) Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet. (5) Zur Feststellung der Abschlussnote wird die Gesamtpunktzahl nach Absatz 4 auf eine volle Punktzahl gerundet. § 19 Absatz 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 47 — Zeugnis, Bachelor-Urkunde, Diploma Supplement

§ 47 Zeugnis, Bachelor-Urkunde, Diploma Supplement(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis. Dieses enthält 1. den Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«,2. die Abschlussnote und festgestellte Gesamtpunktzahl,3. eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Ergebnisse (Punktzahlen, Noten und ECTS-Leistungspunkte),4. das Thema und die Ergebnisse der Leistungen zur Bachelor-Arbeit,5. die Ergebnisse in den Begleitfächern,6. das Ergebnis im Wahlmodul, sofern dieses nach § 38 Absatz 1 Satz 3 einbezogen wird,7. die Einstufung der Studienleistung nach dem ECTS-Bewertungssystem nach Absatz 2 und8. die jeweilige Platzziffer der oder des Studierenden im Studienjahrgang. (2) Nach dem ECTS-Bewertungssystem ist die Note »A« an die besten 10 Prozent, die Note »B« an die nächsten 25 Prozent, die Note »C« an die nächsten 30 Prozent, die Note »D« an die nächsten 25 Prozent und die Note »E« an die nächsten 10 Prozent der Absolventinnen und Absolventen eines Studienjahrgangs zu vergeben. Grundlage hierfür ist die auf zwei Nachkommastellen errechnete Gesamtpunktzahl nach § 46 Absatz 4.(3) Wer das Studium endgültig nicht bestanden hat oder aus sonstigen Gründen ausscheidet, erhält ein Zeugnis, in dem die Noten der bis zum Ausscheiden erbrachten Studienleistungen sowie die ECTS-Note »F« ausgewiesen werden. (4) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«. (5) Die Hochschule kann in ihrer Studienordnung die Einführung einer Begleiturkunde (Diploma Supplement) vorsehen, die eine Beschreibung des Abschlusses und des Studiums nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz enthält.

### § 48 — Prüfungsamt

§ 48 PrüfungsamtDie Prüfungsbehörde richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses nimmt die laufenden Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüfungen wahr und unterstützt die Prüfungsorgane.

### § 49 — Prüfungsausschuss, Bachelor-Prüfungsausschüsse

§ 49 Prüfungsausschuss, Bachelor-Prüfungsausschüsse(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Rektorin als Vorsitzende oder dem Rektor als Vorsitzendem, den Dekaninnen oder Dekanen und je Fakultät einer von dieser zu berufenden weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkraft. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestimmen. Die Amtszeit der berufenen Mitglieder beträgt jeweils ein Jahr. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei den Beratungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Prüfungsamtes anwesend sein. Mit einstimmigem Votum der anwesenden Ausschussmitglieder kann zu Einzelfragen auch sachverständigen Personen die Anwesenheit gestattet werden. Über das Ergebnis der Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. (3) Die Bachelor-Prüfungsausschüsse sind Unterausschüsse des Prüfungsausschusses; sie unterliegen der Aufsicht des Prüfungsausschusses. Sie bestehen jeweils aus der Dekanin oder dem Dekan und vier hauptberuflich tätigen Lehrkräften einer Fakultät, die von der Fakultät für jeweils ein Kalenderjahr berufen werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern (§ 50),2. Zuweisungen von Bachelor-Betreuerinnen oder -Betreuern und Themen der Bachelor-Arbeit nach § 42 Absatz 2 und3. Prüfung und, sofern erforderlich, Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen der Bachelor-Prüfungsausschüsse. (5) Die Bachelor-Prüfungsausschüsse treffen folgende Entscheidungen: 1. Prüfungsrechtliche Genehmigungen der Themen für Bachelor-Arbeiten,2. Bestimmung von Bachelor-Betreuerinnen oder -Betreuern, Zweitprüferinnen oder Zweitprüfern sowie3. Besetzung der Prüfungskommissionen (§ 43 Absatz 4).

### § 5 — Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub

§ 5 Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub(1) Die Unterbrechung der Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, bei der die Hauptpersonalakte geführt wird (Stammdienststelle) im Benehmen mit der Prüfungsbehörde. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. (2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird in der Vorausbildung anteilig während der Ferienzeiten gewährt und während des fachtheoretischen Studiums durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Verbleibende individuelle Urlaubsansprüche werden in den Praktika in Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsstelle abgegolten.

### § 50 — Prüferinnen oder Prüfer

§ 50 Prüferinnen oder Prüfer(1) Prüferinnen oder Prüfer sind die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte der Hochschule. Der Prüfungsausschuss kann mit Mehrheitsbeschluss auch Lehrbeauftragte der Hochschule, Beamtinnen oder Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes oder entsprechend qualifizierte Beschäftigte oder Personen mit der Befähigung zum Richteramt zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen. (2) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen über Absatz 1 hinaus auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die ihrerseits mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen. Die Berufspraxis muss mindestens fünf Jahre betragen.

### § 51 — Durchführung der Prüfungen

§ 51 Durchführung der PrüfungenDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Innenministeriums und des Wissenschaftsministeriums sowie Mitglieder des Kuratoriums der Hochschule können jederzeit anwesend sein. Aus dienstlichen Gründen kann die Prüfungsbehörde auch anderen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Über den Gesamtverlauf der Prüfungen ist durch das Prüfungsamt jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

### § 52 — Klausuren

§ 52 Klausuren(1) Die Klausuraufgaben sind durch die Prüferinnen oder Prüfer und sonstige Personen, die von ihrem Inhalt Kenntnis haben, bis zum Beginn der Bearbeitungszeit geheim zu halten. (2) Die Studierenden haben die Klausurarbeiten einzeln und ohne Kontakt zu anderen Personen zu bearbeiten. Sie haben die Anweisungen der Aufsichtführenden zu befolgen, insbesondere Einsichtnahmen in die Klausurarbeiten, Konzepte, Hilfsmittel und mitgebrachte Sachen zu dulden und die Klausurarbeiten nach Aufforderung unverzüglich abzugeben. Auf Antrag können für Polizeibeamtinnen oder -beamte mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Kommunikationshilfsmittel zugelassen werden, wenn dadurch die Teilnahme an der Prüfung nachweislich möglich wird. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, gegebenenfalls unverzüglich nachträglich, durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen; § 7 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3) Klausurarbeiten, die Studierende nicht rechtzeitig zum Ende der Bearbeitungszeit oder auf Aufforderung des Aufsichtsführenden abgeben oder die aus dem Prüfungsraum entfernt werden, werden mit null Punkten und der Note »ungenügend (6)« bewertet. Betreffen die Fälle des Satzes 1 Teile der Arbeit, so werden diese Teile nicht in die Bewertung einbezogen.

### § 53 — Prüfungsakten

§ 53 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer können innerhalb eines Jahres auf Antrag ihre Prüfungsakte bei der Hochschule unter Aufsicht einsehen. Die auch auszugsweise Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist nicht zulässig. (2) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Hochschule. Sie dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden.

### § 54 — Inkrafttreten

§ 54 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

### § 6 — Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

§ 6 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer 1. es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen oder sonstigen Leistungsbewertungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer beziehungsweise eine Aufsichtführende oder einen Aufsichtführenden zu beeinflussen,2. zu einer solchen Handlung jemand anderem anderen Hilfe leistet,3. am Termin der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt,4. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder5. die Anordnungen der Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise der Aufsichtführenden nicht befolgt, kann von der Fortsetzung der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall nach Satz 1 vorliegt, ist der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten zunächst Gelegenheit zur Fertigstellung oder Beendigung der Prüfungsleistung zu geben. (2) Liegt ein Fall nach Absatz 1 Satz 1 vor, ist die jeweilige Leistung in der Vorausbildung mit der Note »ungenügend (6)«, im Studium mit null Punkten und der Note »ungenügend (6)« zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen kann die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte zudem von den weiteren Leistungsbewertungen oder Prüfungen ausgeschlossen werden. (3) Wer nach Absatz 1 Satz 1 von der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen ist, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Prüfungstag die Entscheidung der zuständigen Prüfungsbehörde verlangen. Belastende Entscheidungen teilt die zuständige Prüfungsbehörde der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben, gilt die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen; § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung festgestellt, ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

### § 7 — Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfungsleistung

§ 7 Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfungsleistung(1) Bleibt eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter einer Prüfung oder einer sonstigen Leistungsbewertung ohne Genehmigung fern oder tritt sie beziehungsweise er ohne Genehmigung hiervon zurück, so wird die Leistung in der Vorausbildung mit der Note »ungenügend (6)«, im Studium mit null Punkten und der Note »ungenügend (6)« bewertet beziehungsweise gilt der zu prüfende Ausbildungsteil als nicht erfolgreich abgeschlossen. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gelten die Prüfung oder die sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen. In diesem Fall sind die Prüfung oder die sonstige Leistungsbewertung am nächsten dafür festzusetzenden Nachholtermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen vom Erfordernis einer Nachprüfung zugelassen oder andere Leistungsnachweise angeordnet werden. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere eine Verhinderung durch Krankheit, vorliegt. Im Verhinderungsfall ist die zuständige Prüfungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis dem Prüfungsamt vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befunden ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. (4) Liegt ein Nachholtermin außerhalb der Dauer der Vorausbildung oder des Studiums, bestimmt die Stammdienststelle über die zwischenzeitliche Beschäftigung der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten. (5) Hat sich eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrunds einer Prüfungsleistung oder einer sonst zu bewertenden Leistung unterzogen, ist ein nachträglicher Rücktritt nicht mehr möglich.

### § 8 — Ziel und Gliederung

§ 8 Ziel und Gliederung(1) In der Vorausbildung sollen den Polizeibeamtinnen oder -beamten elementare polizeiliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Polizeiberufs vermittelt werden, um am Studium erfolgreich teilzunehmen. (2) Der Ausbildungsabschnitt Vorausbildung dauert neun Monate und gliedert sich in den Grundkurs (drei Monate) und den Aufbaukurs (sechs Monate).

### § 9 — Grund- und Aufbaukurs

§ 9 Grund- und Aufbaukurs(1) Der Grundkurs umfasst den Unterricht in folgenden Fächergruppen: 1. Gesellschaftslehre,2. Recht,3. Polizeitaktik/Kriminalistik und4. Einsatztraining/Sport. (2) Der Aufbaukurs umfasst: 1. Den Unterricht in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme/Verkehrsüberwachung«,2. den Unterricht in den Fächern Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining, Sport/Schwimmen und Retten der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Fächergruppe und3. Praxishospitationen im Polizeieinzeldienst. Im Unterricht der Leitthemen werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert. (3) Die Praxishospitationen im Polizeieinzeldienst sind wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Polizeibeamtinnen oder -beamten sollen einen ersten Einblick in die polizeiliche Praxis erhalten und die Aufgaben der Schutzpolizei kennen lernen. Die Hospitationen werden bei einem Polizeirevier im Streifendienst an den Wochenenden (freitags bis sonntags) durchgeführt. (4) Die Ausbildungsinhalte richten sich nach dem vom Innenministerium genehmigten Lehrplan der Hochschule für die Vorausbildung der Polizeikommissaranwärterinnen oder -anwärter in seiner jeweils geltenden Fassung. Näheres regelt die Hochschule durch Ausbildungsrichtlinien.

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— Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - APrOPol gD) Vom 18. Dezember 2014
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolgDAPVBW2015rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
