Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst - APrOJu mD) Vom 25. Juni 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 391
Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst ...
vgl. Artikel 62 § 1 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793); vgl. auch Übergangsbestimmungen nach § 23 der Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst vom 25. November 2014 (GBl. S. 730)
Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
1. ABSCHNITT - Allgemeines
1. ABSCHNITT
Allgemeines
2. ABSCHNITT - Zulassungsverfahren
2. ABSCHNITT
Zulassungsverfahren
3. ABSCHNITT - Vorbereitungsdienst
3. ABSCHNITT
Vorbereitungsdienst
4. ABSCHNITT - Prüfung für den mittleren Justizdienst
4. ABSCHNITT
Prüfung für den mittleren Justizdienst
5. ABSCHNITT - Aufstiegsbeamte
5. ABSCHNITT
Aufstiegsbeamte
6. ABSCHNITT - Übergangs- und Schlußbestimmungen
6. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Befähigung und Berufsbezeichnung
§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung(1) Die Befähigung zum mittleren Justizdienst wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Prüfung für den mittleren Justizdienst erworben. (2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Justizfachwirt« oder »Justizfachwirtin« erworben.
Fachtheoretische Ausbildung
§ 10 Fachtheoretische Ausbildung(1) Die theoretischen Grundlagen für die praktische Ausbildung werden in Lehrgängen während der Ausbildungsabschnitte I bis IV vermittelt. (2) Art und Umfang des Unterrichts und der Übungen in den Lehrgängen bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Justizministerium. (3) Der Unterricht erstreckt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind, auf die Grundzüge des bürgerlichen Rechts, der Gerichtsverfassung, der gerichtlichen Verfahren und des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie auf allgemeinbildende Gebiete und Informationsverarbeitung. (4) In den Übungen werden praktische Fälle aus dem künftigen Arbeitsgebiet der Anwärter behandelt, die an Hand von Akten und Vordrucken gemeinsam mündlich erörtert werden. Regelmäßige Erfolgskontrollen sind durchzuführen. Vor Beginn des Fachlehrgangs sind mindestens zwei zentral vom Oberlandesgericht gestellte Übungsarbeiten anzufertigen, die Aufschluß über den Leistungsstand der Anwärter geben sollen.
Fachlehrgang
§ 11 Fachlehrgang(1) Bei erfolgreicher Beendigung der Ausbildungsabschnitte I bis IV werden die Anwärter durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zum Fachlehrgang zugelassen. Die Ausgestaltung des Fachlehrgangs sowie die Bestellung des Fachlehrgangsleiters und der weiteren Lehrer erfolgen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. (2) Im Fachlehrgang werden die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft. Der Unterricht vermittelt die Grundzüge des Verfassungsrechts, des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts, ferner gründliche Kenntnisse der Gerichtsverfassung, der gerichtlichen Verfahren, des Kostenwesens sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, soweit sie für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind. Zudem erstreckt sich der Unterricht auf allgemeinbildende Fächer und Informationsverarbeitung. (3) Während des Fachlehrgangs sollen den Anwärtern mindestens zwölf schriftliche Aufgaben zur Vorbereitung auf die Prüfung gestellt werden.
Leitung der Ausbildung
§ 12 Leitung der Ausbildung(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die gesamte Ausbildung. Er bestimmt die Ausbildungsstellen. (2) Für die Ausbildung innerhalb des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitts ist der Behördenvorstand verantwortlich. Er setzt die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildung bei den einzelnen Abteilungen fest und bestimmt die Beschäftigten, die ausbilden. Mit der Ausbildung sollen nur solche Mitarbeiter betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. (3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt Mitarbeiter, welche die praktische und theoretische Ausbildung koordinieren und für Anwärter und alle mit der Ausbildung befaßten Beschäftigten als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Urlaub
§ 13 UrlaubBei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung kann bis zu einem Monat auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 15 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Zeugnisse
§ 14 Zeugnisse(1) Jede Ausbildungsbehörde der Ausbildungsabschnitte I bis IV hat sich in einem Zeugnis über Fähigkeiten, Leistungen, Eignung der Anwärter sowie über ihr Verhalten im Dienst zu äußern und eine Note nach § 21 zu erteilen; über die Leistungen in den Lehrveranstaltungen erteilen deren Leiter die Zeugnisse. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt den aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen oder ausgeschiedenen Anwärtern auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über ihre Leistungen.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als einen Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorbereitungsdienst verlängern. (2) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 16 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll entlassen werden, 1. wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; 2. wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat und bei wem auch nach weiterer Ausbildung ein erfolgreicher Abschluß nicht zu erwarten ist; 3. bei wem sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Ungeachtet eines fortbestehenden Prüfungsanspruchs soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, 1. wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, weil er ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist; 2. wer an zwei Prüfungsterminen der Laufbahnprüfung nicht teilnehmen konnte. (3) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem eröffnet wird, daß die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden wurde.
Berichte
§ 17 BerichteDie Ausbildungsbehörden haben dem Präsidenten des Oberlandesgerichts außer in den von ihm allgemein oder im einzelnen angeordneten Fällen umgehend zu berichten, wenn 1. Anwärter ihren Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt antreten oder Anhaltspunkte für eine andere Verletzung der Dienst- oder Ausbildungspflichten vorliegen, 2. Zweifel bestehen, ob das Ziel eines Ausbildungsabschnitts erreicht wird.
Prüfungsausschuß
§ 18 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung für den mittleren Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei den Oberlandesgerichten gebildet wird und dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen; mindestens je eines der weiteren Mitglieder muß der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und des mittleren Justizdienstes angehören. (3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt den Vorsitzenden, die Mitglieder und die erforderlichen Stellvertreter in der Regel auf die Dauer von drei Jahren. (4) Der Prüfungsausschuß fällt alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Prüfungsstoff
§ 19 Prüfungsstoff(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. (2) Die schriftliche und mündliche Prüfung umfaßt im Rahmen des Ausbildungsziels 1. soweit für den Aufgabenbereich des mittleren Justizdienstes erforderlich a) bürgerliches Recht und Strafrecht, b) Zivilprozeß- und Strafprozeßrecht, c) Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Grundbuch-, Vormundschafts- und Nachlaßrecht einschließlich Verfahrensrecht, d) Recht der Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht, e) Handels- und Registerrecht; 2. Kostenrecht; 3. Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesen sowie Dienstvorschriften für die Justizverwaltung und Beamtenrecht; 4. Grundbegriffe des Verfassungsrechts des Bundes und des Landes sowie die Grundzüge des Behördenaufbaus.
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
§ 2 Ziel und Grundsätze der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren Justizdienst geeignet sind. (2) Die Justizsekretäranwärter sind in allen Zweigen ihrer Laufbahn gründlich zu unterrichten und mit den Aufgaben der Beamten des mittleren Justizdienstes vertraut zu machen. Außerdem ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürger zu fördern.
Schriftliche Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet nach Abschluß des Fachlehrgangs statt. (2) Es sind unter Aufsicht sieben Aufgaben zu bearbeiten: 1. zwei Aufgaben mit den Schwerpunkten Zivilrecht, Familienrecht und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrensrecht sowie zeitgemäße Arbeitsorganisation, 2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht, 3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht, 4. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Recht der Zwangsvollstreckung, 5. eine Aufgabe mit den Schwerpunkten Geschäftsstelle und Justizverwaltung, 6. ein Aufsatz über ein aktuelles politisches, rechtliches oder gesellschaftliches Thema. Der Aufsatz soll neben der inhaltlichen Leistung auch zeigen, ob die Anwärter die Rechtschreibung und den Gebrauch von Satzzeichen beherrschen und sich in angemessener Form schriftlich ausdrücken können. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben und das Aufsatzthema. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe je zwei Stunden. Bearbeitungszeit und zugelassene Hilfsmittel (von den Prüfungskandidaten selbst zu beschaffen) sind jeweils anzugeben. (4) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den Prüfern vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekanntgegeben werden. (5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Es können auch Hilfsmittel oder Hilfspersonen zugelassen werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 21 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 20 Abs. 2 werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Note und Punktzahl wie folgt bewertet: sehr gut = 1 (13 bis 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht: gut = 2 (10 bis 12 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = 3 (7 bis 9 Punkte) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = 4 (4 bis 6 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 5 (1 bis 3 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend = 6 (0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Zwischenpunktzahlen sind unzulässig. (2) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so wird für diese Arbeit die Note ungenügend (null Punkte) erteilt. (3) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkten annähern können. (4) Aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 22 Zulassung zur mündlichen PrüfungMündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten und in wenigstens drei der nach § 20 Abs. 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten 4,00 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Kandidaten etwa 30 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden. In der Regel werden mehrere Kandidaten, jedoch nicht mehr als fünf gleichzeitig geprüft. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus vier Prüfungsabschnitten, die sich auf den gesamten Prüfungsstoff (§ 19) sowie allgemeinbildende Gebiete erstrecken sollen. (3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung in jedem der vier Prüfungsabschnitten (§ 19 Abs. 2) werden mit einer Punktzahl nach § 21 bewertet.(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.
Prüfungsgesamtnote
§ 24 Prüfungsgesamtnote(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. (2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Die in den sieben Aufsichtsarbeiten und in den vier mündlichen Prüfungsabschnitten erzielten Punktzahlen werden zusammengezählt und durch elf geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen errechnet (Durchschnittspunktzahl). (3) Der Prüfungsausschuß kann die Durchschnittspunktzahl nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen des Prüfungskandidaten gewonnen hat, bestätigen oder mit Stimmenmehrheit bis zu einem Punkt heben oder senken (Endpunktzahl); dabei sind die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens die Endpunktzahl 4,00 erzielt hat. (5) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt: 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend6,50 bis 9,49 Punkte = befriedigend 9,50 bis 12,49 Punkte = gut12,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut. (6) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet der Vorsitzende den Prüfungskandidaten das Ergebnis der Prüfung und teilt die Bewertung der Einzelleistungen mit.
Niederschrift
§ 25 Niederschrift(1) Über den Hergang der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, in der festgehalten werden: 1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der geprüften Kandidaten; 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten; 3. die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung; 4. die Durchschnittspunktzahl und die Endpunktzahl sowie die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und, soweit ein Protokollführer zugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen.
Prüfungszeugnis, Platznummer
§ 26 Prüfungszeugnis, Platznummer(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist. (2) Nach Abschluß der Prüfung werden auf Grund der Endpunktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer. Über die erreichte Platznummer wird eine Bescheinigung ausgestellt. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung für den mittleren Justizdienst wird kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst erworben.
Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung
§ 27 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung(1) Bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird der Rücktritt auf Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. (2) Hat sich ein Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Das Fernbleiben von der Prüfung oder von Prüfungsteilen gilt als Rücktritt von der Prüfung, wenn gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts nichts anderes erklärt wird. (4) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Betrifft die Genehmigung nur die mündliche Prüfung, wird ein neuer mündlicher Prüfungstermin bestimmt. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§ 28 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Unternimmt es ein Kandidat, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Kanidaten abgeändert oder der Ausschluß von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschuß ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 3 vorlagen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens
§ 29 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens(1) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit beeinträchtigen, verfügt der Präsident des Oberlandesgerichts eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme. (2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Kandidaten, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. nach seiner Persönlichkeit für den mittleren Justizdienst geeignet erscheint, 3. a) das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder b) als Justizangestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im Justizdienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Justizdienstes wahrgenommen werden - § 60 der Laufbahnverordnung bleibt unberührt -, 4. a) das Zeugnis über den Realschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkennten Bildungsstand besitzt oder b) den Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und - die Prüfung für Justizangestellte oder Justizfachangestellte bestanden hat oder - die Ablegung einer Rechtsanwalts-, Notariats- oder Kaufmannsgehilfenprüfung nachweist, 5. über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt, 6. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den mittleren Justizdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt. (2) Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 noch nicht erfüllen, können unter der Bedingung zugelassen werden, daß sie sich verpflichten, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres beizubringen. (3) Die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zuzulassen, bleibt unberührt.
Wiederholung der Prüfung
§ 30 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächten Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts; er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen.
Prüfungsakten
§ 31 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten verbleiben beim Oberlandesgericht. Der Prüfling kann seine Prüfungsakten innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung einsehen.
Aufstiegsbeamte
§ 32 Aufstiegsbeamte(1) Beamte des einfachen Justizdienstes können nach der Anstellung im Justizwachtmeisterdienst zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet erscheinen. (2) Für Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer. 2. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. 3. Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. 4. Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. 5. Durch das Bestehen der Aufstiegsprüfung wird kein Anspruch auf Verwendung im mittleren Justizdienst erworben.
Übergangsbestimmungen
§ 33 ÜbergangsbestimmungenFür Anwärter und Aufstiegsbeamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst oder in der Einführungszeit für den mittleren Justizdienst befinden, gelten die bisherigen Vorschriften. Die Berechtigung zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung erstreckt sich auch auf frühere Prüfungsabsolventen.
Inkrafttreten
§ 34 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst vom 8. Mai 1984 (GBl. S. 391), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 1993 (GBl. S. 330), außer Kraft.
Zulassungsverfahren
§ 4 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen, in dessen Bezirk der Bewerber eingestellt werden will. (2) Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das Schulabschlußzeugnis, 3. Zeugnisse über Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung, 4. ein Nachweis über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten, 5. eine beglaubigte Kopie der Ausweispapiere, 6. ein Paßbild aus neuester Zeit, 7. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, 8. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. (3) Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Behördenvorstand hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern. (4) Auf Verlangen des Präsidenten des Oberlandesgerichts sind ferner von den zur Einstellung vorgesehenen Bewerbern vorzulegen: 1. eine Geburtsurkunde, 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neueren Datums, 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll und bei der Meldebehörde zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen ist, 4. eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren, 5. eine Erklärung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (5) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts auf Empfehlung des beim Oberlandesgericht gebildeten Auswahlausschusses. (6) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst erworben.
Ernennung
§ 5 ErnennungDie zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung »Justizsekretäranwärter« oder »Justizsekretäranwärterin«.
Ausbildungsstellen
§ 6 Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind die Amtsgerichte, Notariate, Landgerichte und Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und das Oberlandesgericht. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen bestimmen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Prüfung für den mittleren Justizdienst erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung wiederholt wird. (2) Eine Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren oder gehobenen Justizdienstes vor Beginn des Vorbereitungsdienstes oder ein als Notar- oder Rechtspflegeranwärter abgeleisteter Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden. In gleichem Umfang können in besonderen Fällen auch andere für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden. (3) Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts bei der Zulassung.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte: Abschnitt I Amtsgericht } insgesamt 14 Monate, davon mindestens 6 Monate Amtsgericht, Abschnitt II Notariat} Abschnitt III Landgericht 2 Monate, Abschnitt IV Staatsanwaltschaft 2 Monate, Abschnitt V Fachlehrgang (einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 6 Monate. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge und Dauer der Abschnitte I bis IV ändern sowie einen weiteren Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) einfügen. Die Belange der Fachgerichtsbarkeiten sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung (§ 10) wird auf die Ausbildungsabschnitte I bis IV angerechnet.
Praktische Ausbildung
§ 9 Praktische Ausbildung(1) An Hand praktischer Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsbereich sollen die Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen. Sie sollen frühzeitig an ein selbständiges und bürgerfreundliches Arbeiten herangeführt werden. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Anwärter mit Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und umfassend auszubilden. (2) Die Anwärter sind verpflichtet, durch gewissenhaftes Selbststudium ihr Fachwissen zu erweitern. (3) Beim Amtsgericht werden die Anwärter in der Zivilabteilung (einschließlich Zwangsvollstreckung), der Strafabteilung, dem Familiengericht und der Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit, der Gerichtszahlstelle sowie der Anweisungsstelle für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter ausgebildet. Daneben sollen die Anwärter auch Einblick in die Aufgaben des Gerichtsvollziehers, der Justizverwaltung sowie sonstige, das Berufsbild berührende Tätigkeiten erhalten. Während der Zuweisung an das Notariat sind die Anwärter auch bei einem Grundbuchamt auszubilden. Beim Landgericht werden sie einer Zivil- und einer Strafkammer, bei der Staatsanwaltschaft einer Ermittlungs- und einer Strafvollstreckungsabteilung zugeteilt. (4) Anwärtern, die den hierfür erforderlichen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, kann der Präsident des Oberlandesgerichts zum Zwecke der Ausbildung die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die Gesamtdauer der Dienstleistungsaufträge soll zwei Monate nicht übersteigen. Auf welchen Ausbildungsabschnitt der Dienstleistungsauftrag angerechnet wird, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (5) Nach Weisung des Behördenvorstands können Anwärter in Einzelfällen zu Ausbildungszwecken mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn sie insoweit den hierfür erforderlichen Wissens- und Leistungsstand aufweisen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.