GüKZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über güterkraftverkehrsrechtliche Zuständigkeiten (GüKZuVO) Vom 13. Juli 1998

Ausfertigungsdatum:
13.07.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 390
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über güterkraftverkehrsrechtliche ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 123)
Eingangsformel GüKZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), 2. § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1

Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, 2. die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenzen sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Abschriften nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), 3. die Erteilung und Entziehung der Genehmigungen für grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut nach Maßgabe der Resolution Nr. 53 des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 29. und 30. Mai 1985 zur Erleichterung der internationalen Beförderung von Umzugsgut auf der Straße.

§ 2

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums FreiburgDas Regierungspräsidiums Freiburg ist zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364).

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über güterkraftverkehrsrechtliche Zuständigkeiten vom 9. Mai 1994 (GBl. S. 250) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.