Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz Vom 13. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1995, 276
Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach ...
V aufgeh. durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 659)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 799, 803) |
§ 1Für die im Anhang zu § 1 c Abs. 1 AGGrdstVG verzeichneten Gemarkungen wird die Freigrenze nach § 1 Abs. 1 AGGrdstVG auf 10 Ar festgesetzt.
Auf Grund von § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz (AGGrdstVG) vom 8. Mai 1989 (GBl. S. 143) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Freigrenze in bestimmten Landesteilen nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz vom 11. Dezember 1989 (GBl. S. 545) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.