GBEinsSt18V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung und Einrichtung von Grundbucheinsichtsstellen Vom 3. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
03.06.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 37
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GBEinsSt18V

Aufgrund von § 35a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. 2024 Nr. 29, S. 7) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Aufhebung

§ 1 AufhebungDie Grundbucheinsichtsstellen bei den Städten Bad Teinach-Zavelstein, Bopfingen und Wiesloch sowie bei den Gemeinden Aichhalden, Bühlertann und Wolfschlugen werden aufgehoben.

§ 2

Einrichtung

§ 2 EinrichtungBei der Stadt Blumberg wird eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.