GaAusbStatDV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Ganztagsausbaustatistik Vom 7. März 2025

Ausfertigungsdatum:
07.03.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 18
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

§ 1 Zuständigkeit des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-WürttembergDer Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg ist Erhebungsstelle im Sinne von § 115c Absatz 4 SchG. Die Erhebungsstelle ist für die Erhebung und Aufbereitung der für die Statistik nach § 115c SchG erforderlichen Daten im Rahmen der ihr durch Gesetz und diese Verordnung zugewiesenen Befugnisse zuständig.

§ 2

Einrichtung der Datenabgleichstelle in der Erhebungsstelle

§ 2 Einrichtung der Datenabgleichstelle in der Erhebungsstelle(1) Innerhalb der Erhebungsstelle wird eine Datenabgleichstelle eingerichtet. Die Datenabgleichstelle ist für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung der Hilfsmerkmale organisatorisch innerhalb der Erhebungsstelle zu trennen. Die dort verarbeiteten Daten sind gegen den Zugriff unbefugter Personen hinreichend zu schützen.(2) Die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.(3) Die in der Datenabgleichstelle tätigen Personen müssen Gewähr für die Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Datenabgleichstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs oder in der Erhebungsstelle betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse während und nach ihrer Tätigkeit in der Datenabgleichstelle nicht in anderen Verfahren verwenden oder offenbaren. Sie sind vor Beginn ihrer Tätigkeit in der Datenabgleichstelle über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherstellung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

§ 3

Informationstechnische Verfahren

§ 3 Informationstechnische VerfahrenDie Ganztagsausbaustatistik wird mit dem Verfahren Kita-Data-Webhouse durchgeführt. Das Verfahren wird vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg betrieben. Die auskunftspflichtigen Stellen nutzen das Verfahren für die elektronische Übermittlung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale, soweit dies möglich ist.

§ 4

Pseudonymisierung und Datenabgleich

§ 4 Pseudonymisierung und Datenabgleich(1) Nach der Übermittlung werden die Erhebungsmerkmale, Fall- und Kennnummern sowie Dienststellenschlüssel der Schulen in zwei separaten Rohdatenbanken innerhalb des Verfahrens Kita-Data-Webhouse gespeichert. Eine Rohdatenbank ist für Daten der Schulen, die über einen Anschluss an die Kommunikationsstruktur mit den Schulen des Landes Baden-Württemberg verfügen, und die andere Rohdatenbank für die Daten von den übrigen Auskunftspflichtigen vorgesehen. Die in Satz 1 genannte Fallnummer ist dabei eine automatisch generierte fortlaufende Kennzahl für die erfassten Kinder. Die Kennnummer ist eine die Einrichtung identifizierende Kennzahl, welche bei Schulen der Dienststellennummer entspricht. Auf die Rohdatenbanken nach Satz 1 hat nur die Erhebungsstelle Zugriff.(2) Die Speicherung der Hilfsmerkmale erfolgt in einer weiteren separaten Rohdatenbank innerhalb des Kita-Data-Webhouse. Auf diese Rohdatenbank hat ausschließlich die Datenabgleichstelle Zugriff.(3) Die Datenabgleichstelle erzeugt gemäß § 115c Absatz 5 Satz 1 SchG eine Identifikationsnummer und ordnet identischen Identifikationsnummern die entsprechenden Fallnummern und Kennnummern sowie Dienststellenschlüssel zu. Diese Informationen werden von der Datenabgleichstelle in einer Abgleichsdatenbank zusammengeführt. Nicht zusammenführbare Datensätze werden von der Datenabgleichstelle geprüft, gegebenenfalls durch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen geklärt und korrigiert. Auf die Abgleichsdatenbank hat ausschließlich die Datenabgleichstelle Zugriff.(4) Die Datenabgleichstelle teilt der Erhebungsstelle die Information über zusammengehörende Fallnummern und die jeweilige Kennnummer sowie Dienststellenschlüssel mit.(5) Die Erhebungsstelle führt mit diesen Informationen die Erhebungsmerkmale identischer Kinder aus den beiden Rohdatenbanken zusammen. Die Erhebungsmerkmale werden einschließlich der Dienststellennummer und des Amtlichen Gemeindeschlüssels in einen finalen Meldedatensatz überführt. Dieser Meldedatensatz wird von der Erhebungsstelle, erforderlichenfalls durch Kontaktaufnahme mit den Auskunftspflichtigen, plausibilisiert, an das Statistische Landesamt zur Durchführung der Statistik nach § 98 Absatz 1 Nummer 1a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) weitergeleitet. Stellt das Statistische Landesamt seinerseits unplausible Daten fest, fordert es die Erhebungsstelle zur Klärung auf. Die Klärung erfolgt in gleicher Weise wie die Plausibilisierung nach Satz 3. Für Korrekturmeldungen wird das oben beschriebene Verfahren erneut durchgeführt. Nach Abschluss der statistischen Aufbereitung sowohl für die Ganztagsausbaustatistik als auch für die Statistik nach § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII werden die Daten der drei Rohdatenbanken und der Abgleichsdatenbank in der Erhebungsstelle unwiderruflich gelöscht.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel GaAusbStatDV

Es wird verordnet aufgrund von § 115c Absatz 7 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, das zuletzt durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 6) geändert worden ist:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.