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title: "AusbPersVLIMV BW — Verordnung des Innenministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für die Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes Vom 21. März 1977"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/bw/ausbpersvlimvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AusbPersVLIMVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:03:01+00:00"
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# AusbPersVLIMV BW — Verordnung des Innenministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für die Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes Vom 21. März 1977

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 21.03.1977
*Fundstelle:* GBl. 1977, 99


### § 3

§ 3(1) Der Ausbildungspersonalrat wird an den die Anwärterinnen und Anwärter berührenden Maßnahmen beteiligt, die in die Zuständigkeit der Hochschule fallen. An Maßnahmen des Innenministeriums oder des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird er nicht beteiligt. (2) In den Fällen der §§ 70 und 71 LPVG tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

### § 3

§ 3(1) Der Ausbildungspersonalrat wird an den die Anwärterinnen und Anwärter berührenden Maßnahmen beteiligt, die in die Zuständigkeit der Hochschule fallen. An Maßnahmen des Innenministeriums oder des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird er nicht beteiligt. (2) In den Fällen der §§ 74 und 75 LPVG tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

### Eingangsformel AusbPersVLIMV

Auf Grund von § 56 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205) wird verordnet:

### § 1

§ 1Bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl wird für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes, für die die Hochschule Ausbildungsbehörde ist, jeweils ein Ausbildungspersonalrat gebildet.

### § 2

§ 2(1) Die regelmäßige Amtszeit des Ausbildungspersonalrats beträgt ein Jahr. (2) Die regelmäßigen Wahlen für den Ausbildungspersonalrat finden in der Zeit vom 2. bis 31. Mai eines jeden Jahres statt.

### § 3

§ 3(1) Der Ausbildungspersonalrat wird an den die Anwärterinnen und Anwärter berührenden Maßnahmen beteiligt, die in die Zuständigkeit der Hochschule fallen. An Maßnahmen des Innenministeriums oder des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird er nicht beteiligt. (2) In den Fällen der §§ 75, 78 und 79 LPVG tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für die Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes vom 21. März 1977 (GBl. S. 99) außer Kraft.

### Eingangsformel AusbPersVLIMV

Auf Grund von § 56 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (Ges. Bl. S. 693) wird verordnet:

### § 1 — Bildung der Ausbildungspersonalräte

§ 1Bildung der AusbildungspersonalräteBei den Regierungspräsidien wird für die Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes, die Beamte des Landes Baden-Württemberg sind und für die das Regierungspräsidium Ausbildungsbehörde ist, jeweils ein Ausbildungspersonalrat gebildet.

### § 2 — Wahl und Amtszeit

§ 2Wahl und Amtszeit(1) Die regelmäßige Amtszeit des Ausbildungspersonalrats dauert ein Jahr. (2) Die regelmäßigen Wahlen für den Ausbildungspersonalrat finden während der Zeit vom 20. November bis 20. Dezember eines jeden Jahres statt. (3) Die Amtszeit endet spätestens am 20. Dezember eines Jahres.

### § 3 — Aufgaben des Ausbildungspersonalrats

§ 3Aufgaben des Ausbildungspersonalrats(1) Der Ausbildungspersonalrat wird nach §§ 66 bis 68 des Landespersonalvertretungsgesetzes beteiligt, soweit die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums fällt. (2) Der Ausbildungspersonalrat ist an Maßnahmen des Regierungspräsidiums nach §§ 75 bis 80 mit Ausnahme des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. An die Stelle der Mitbestimmung tritt die Mitwirkung. (3) An Maßnahmen des Innenministeriums wird der Ausbildungspersonalrat nicht beteiligt.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für die Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes Vom 21. März 1977
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AusbPersVLIMVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
