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title: "AufnV BW — Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) Vom 10. Juni 1983"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:02:54+00:00"
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# AufnV BW — Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) Vom 10. Juni 1983

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 10.06.1983
*Fundstelle:* GBl. 1983, 507,K.u.U. 1983, 475


### § 1 — Grundschulempfehlung

§ 1 Grundschulempfehlung(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 SchG. (2) Der Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, in die insbesondere die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die bisherige Entwicklung des Kindes einfließen. Sie basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte und einer regelmäßigen Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes und orientiert sich prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten. (3) Eine Empfehlung für die Werkreal- und Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung nach Absatz 2 vorliegen. Die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Hinsichtlich der schulischen Leistungen kann als Orientierungshilfe dienen, dass den Anforderungen des Gymnasiums in der Regel entsprochen wird, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend (2,5) erreicht wurde; den Anforderungen der Realschule bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens befriedigend (3,0). (4) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Werkrealschule und die Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule sowie die Werkrealschule und die Hauptschule. (5) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über die Grundschulempfehlung nach Absatz 1. Er ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

### § 3 — Entscheidung der Erziehungsberechtigten, Vorlage der Grundschulempfehlung

§ 3 Entscheidung der Erziehungsberechtigten, Vorlage der GrundschulempfehlungDie Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besucht. Sie legen die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 SchG der aufnehmenden Schule bei der Anmeldung vor.

### § 4 — Aufnahme in die Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien der Normalform

§ 4 Aufnahme in die Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien der Normalform(1) Die Anmeldung für den Besuch eines Hochbegabtenzugs eines allgemein bildenden Gymnasiums in der Normalform setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren voraus, das 1. eine Testung des Intelligenzquotienten in Form eines Gruppentests nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durch eine schulpsychologische Beratungsstelle (Stufe 1) und2. Gespräche am Gymnasium mit den Erziehungsberechtigten und in der Regel die Teilnahme an einem Probeunterricht, bei dem Lehrkräfte des Gymnasiums die schulische Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, soziale Kompetenz und Motivation des Kindes beobachten, (Stufe 2) umfasst. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Stufe 1 die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der schulpsychologischen Beratungsstelle anstelle des Gruppentests einen anderen standardisierten Intelligenztest zulassen. Eine Teilnahme an Stufe 2 setzt voraus, dass in Stufe 1 ein an Hochbegabung heranreichender oder diese anzeigender Wert erreicht wurde. (2) Nach Abschluss des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Kindes in den Hochbegabtenzug unter Berücksichtigung der Ergebnisse beider Stufen des Aufnahmeverfahrens.

### § 1 — Grundschulempfehlung

§ 1 Grundschulempfehlung(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 1. März, erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher Sicht besuchen soll (Grundschulempfehlung). (2) Der Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, in die insbesondere die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die bisherige Entwicklung des Kindes einfließen. Sie basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte und einer regelmäßigen Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes und orientiert sich prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten. (3) Eine Empfehlung für die Werkreal- und Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung nach Absatz 2 vorliegen. Die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Hinsichtlich der schulischen Leistungen kann als Orientierungshilfe dienen, dass den Anforderungen des Gymnasiums in der Regel entsprochen wird, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend (2,5) erreicht wurde; den Anforderungen der Realschule bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens befriedigend (3,0). (4) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Werkrealschule und die Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule sowie die Werkrealschule und die Hauptschule. (5) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über die Grundschulempfehlung nach Absatz 1. Er ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

### § 2 — Beratungsverfahren

§ 2 BeratungsverfahrenAuf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundschulempfehlung ein besonderes Beratungsverfahren erfolgen; das Kultusministerium legt dazu die Einzelheiten in einer Verwaltungsvorschrift fest.

### § 3 — Entscheidung der Erziehungsberechtigten

§ 3 Entscheidung der ErziehungsberechtigtenDie Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besucht. Sie müssen die Grundschulempfehlung der aufnehmenden Schule nicht vorlegen.

### § 13 — Besondere Regelungen für den Besuch des Bildungsgangs Grundschule an Sonderpädagogischen ...

§ 13 Besondere Regelungen für den Besuch des Bildungsgangs Grundschule an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie einer Deutsch-Französischen Grundschule(1) Die vorstehenden Regelungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang Grundschule an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, entsprechend.(2) Auf Schülerinnen und Schüler, die eine Deutsch-Französische Grundschule nach § 107a Absatz 1 SchG besuchen und deren Erziehungsberechtigte sich für den Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule nach dem französischen Schulsystem entscheiden, gelten die §§ 1 bis 12 nicht. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für den Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg, ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an der zentralen Kompetenzmessung freiwillig und auch in Klasse 5 möglich; für diese Kinder wird auch in Klasse 5 eine pädagogische Gesamtwürdigung vorgenommen; § 1 gilt entsprechend.

### § 8 — Note, Zeugnis

§ 8 Note, Zeugnis(1) Die zentralen Arbeiten der Kompetenzmessung in Deutsch und Mathematik werden von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft nach den vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet.(2) Die zentralen Arbeiten der Kompetenzmessung sind nicht auf die zulässige Höchstzahl der schriftlichen Arbeiten, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen, in Klasse 4 anzurechnen und fließen nicht in das Abschlusszeugnis der Klasse 4 ein.(3) Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note gut bis befriedigend (2,5) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend (3,0) entspricht, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note befriedigend (3,0) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) entspricht, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M entsprechen werden. Auf Vorschlag des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg setzt das Kultusministerium die Punktwerte fest, die dem jeweiligen Leistungsniveau der in Satz 1 und 2 genannten Noten entsprechen.(4) Die Erziehungsberechtigten erhalten eine schriftliche Rückmeldung über die in der zentralen Kompetenzmessung erzielten Ergebnisse ihres Kindes und über die sich hieraus ergebende Eignung des Kindes für die Schularten und eine Niveaustufe.

### § 8a — Kompetenzmessung an genehmigten Grundschulen und Freien Waldorfschulen

§ 8a Kompetenzmessung an genehmigten Grundschulen und Freien Waldorfschulen(1) Schülerinnen und Schüler der Klasse 4 einer als Ersatzschule genehmigten, aber nicht anerkannten Grundschule oder einer Freien Waldorfschule nehmen an der zentralen Kompetenzmessung nur dann teil, wenn ihre Schule diese anbietet und sie von ihren Erziehungsberechtigten dort für die zentrale Kompetenzmessung angemeldet werden.(2) Die Korrektur und Bewertung der zentralen Kompetenzmessung durch die genehmigte Grundschule oder Freie Waldorfschule erfolgt entsprechend § 8 Absatz 1 und bedarf zusätzlich der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Bestätigung nicht erteilen, ist sie zur Neukorrektur und Neubewertung berechtigt.(3) Das von der genehmigten Grundschule oder Freien Waldorfschule nach § 8 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 88 Absatz 4 SchG vorläufig ausgestellte Dokument über das Ergebnis der Kompetenzmessung erlangt seine Rechtsgültigkeit erst nach Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

### § 12 — Auswertung des Potenzialtests

§ 12 Auswertung des Potenzialtests(1) Die schriftliche Prüfung und die Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen werden von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft des Gymnasiums nach den vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet, wobei die Bewertung für jeden Prüfungsteil gesondert erfolgt.(1a) Schülerinnen und Schüler, die1. im Potenzialtest ein durch Addition der Punktwerte ermitteltes Gesamtergebnis des fachlichen und überfachlichen Teils erzielt haben, das gemessen an den gymnasialen Anforderungen mindestens der Note ausreichend (4,0) entspricht, und2. in keinem fachlichen Teil des Potenzialtests ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note ausreichend bis mangelhaft (4,5) entspricht,lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. Bei der Feststellung des Gesamtwerts der drei Teile des Potenzialtests werden die erreichten Punktwerte gleich gewichtet. Auf Vorschlag des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg setzt das Kultusministerium die Punktwerte fest, die den in Satz 1 genannten Noten entsprechen.(2) Das Ergebnis des Potenzialtests wird den Erziehungsberechtigten schriftlich übermittelt. Wer aufgrund des Potenzialtests die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium erfüllt, erhält hierüber mit Übersendung der Ergebnisse eine schriftliche Bestätigung.

### § 1 — Pädagogische Gesamtwürdigung

§ 1 Pädagogische Gesamtwürdigung(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, nimmt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz eine pädagogische Gesamtwürdigung nach § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes (SchG) vor.(2) In die pädagogische Gesamtwürdigung fließen insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 ein. Die pädagogische Gesamtwürdigung basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte.(3) Die pädagogische Gesamtwürdigung schließt mit einer Empfehlung von Schularten sowie einer Niveaustufe im Sinne des § 35 Absatz 4 Satz 2 SchG ab und orientiert sich dabei prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten und ihren Niveaustufen. Niveaustufen sind das grundlegende (Niveau G), das mittlere (Niveau M) sowie das erweiterte Niveau (Niveau E). Das Niveau G führt zum Hauptschulabschluss, das Niveau M zum Realschulabschluss und das Niveau E zur Hochschulreife.(4) Eine Empfehlung für die Schularten und eine Niveaustufe wird ausgesprochen, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern erwarten lassen, dass den jeweiligen Anforderungen der Schularten und des Niveaus entsprochen wird. Den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E wird in der Regel entsprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist; den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens der Note befriedigend (3,0) und wenn keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) bewertet worden ist.(5) Eine Empfehlung für das an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führende Niveau M beinhaltet auch eine Empfehlung für das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende Niveau G. Eine Empfehlung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E beinhaltet auch eine Empfehlung für das an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führende Niveau M und das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende Niveau G.(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Vornahme der pädagogischen Gesamtwürdigung. Sie oder er ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

### § 10 — Anmeldeverfahren für den Potenzialtest

§ 10 Anmeldeverfahren für den Potenzialtest(1) Die Erziehungsberechtigten, die eine Teilnahme ihres Kindes an dem Potenzialtest wünschen, melden ihr Kind innerhalb von vier Werktagen nach Erhalt der Rückmeldung über den weiteren Bildungsweg schriftlich an dem Gymnasium an, das für die Durchführung des Potenzialtests der Grundschule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird, durch die obere Schulaufsichtsbehörde zugeordnet wurde oder an einem anerkannten Gymnasium in freier Trägerschaft ihrer Wahl an, das den Potenzialtest anbietet. Für Schülerinnen und Schüler, die von den Erziehungsberechtigten für das mehrstufige Aufnahmeverfahren in die Hochbegabtenzüge der allgemeinbildenden Gymnasien der Normalform angemeldet wurden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zu dem Potenzialtest an dem Gymnasium mit Hochbegabtenzug erfolgt, das über die Aufnahme in den Hochbegabtenzug nach § 4 Absatz 2 entscheidet. Mit der Teilnahme an dem Potenzialtest ist kein Anspruch auf Aufnahme an diesem Gymnasium in Klasse 5 verbunden.(2) Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten stellt die Grundschule eine Bestätigung über die bei der Kompetenzmessung gewährten Nachteilsausgleichsmaßnahmen aus, die zur Vorlage bei dem Gymnasium dient, das den Potenzialtest für ihr Kind durchführt.

### § 11 — Nichtteilnahme

§ 11 Nichtteilnahme(1) Wird ohne wichtigen Grund nicht an dem Potenzialtest teilgenommen, kann kein Nachtermin in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen kann die Anmeldung am Gymnasium der Normalform nur unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter des Gymnasiums die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der aus wichtigem Grund im Sinne des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht an dem Potenzialtest teilnehmen kann, kann die nicht abgelegten Arbeiten in einem Nachtermin ablegen. Nachtermine werden vom Kultusministerium bestimmt und bekanntgemacht.(4) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an dem Nachtermin ganz oder teilweise nicht teil, gilt der Potenzialtest als nicht unternommen. In diesen Fällen kann die Anmeldung am Gymnasium der Normalform nur unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgen.(5) Die Erziehungsberechtigten sind von dem Gymnasium bei der Anmeldung zu dem Potenzialtest auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

### § 12 — Auswertung des Potenzialtests

§ 12 Auswertung des Potenzialtests(1) Die schriftliche Prüfung und die Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen werden von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft des Gymnasiums nach den vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet, wobei die Bewertung für jeden Prüfungsteil gesondert erfolgt.(2) Das Ergebnis des Potenzialtests wird den Erziehungsberechtigten schriftlich übermittelt. Wer aufgrund des Potenzialtests die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium erfüllt, erhält hierüber mit Übersendung der Ergebnisse eine schriftliche Bestätigung.

### § 13 — Anwendbarkeit der Regelungen bei dem Besuch des Bildungsgangs Grundschule an ...

§ 13 Anwendbarkeit der Regelungen bei dem Besuch des Bildungsgangs Grundschule an Sonderpädagogischen Bildungs- und BeratungszentrenDie vorstehenden Regelungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang Grundschule an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, entsprechend.

### § 2 — Entscheidung der Erziehungsberechtigten

§ 2 Entscheidung der Erziehungsberechtigten(1) Wurde eine Empfehlung für das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende Niveau G oder das an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führende Niveau M ausgesprochen, entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind in Klasse 5 eine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule besucht. Die Möglichkeit der Aufnahme an einem Gymnasium gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 bleibt unberührt.(2) Wurde eine Empfehlung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E ausgesprochen, entscheiden die Erziehungsberechtigten, welche weiterführende Schulart ihr Kind in Klasse 5 besucht.(3) Das Kultusministerium legt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens der weiterführenden Schularten und die Einzelheiten der Orientierungsstufe dieser Schularten in einer Verwaltungsvorschrift fest.

### § 3 — Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium der Normalform

§ 3 Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium der Normalform(1) Die Anmeldung für den Besuch eines allgemein bildenden Gymnasiums in der Normalform setzt voraus, dass1. eine Empfehlung für das am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führende Niveau E durch die Klassenkonferenz der Grundschule auf Grundlage der pädagogischen Gesamtwürdigung ausgesprochen wurde oder2. die in der zentralen Kompetenzmessung in Klasse 4 gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprochen wird, oder3. das Ergebnis des Potenzialtests, der an Gymnasien durchgeführt wird, erwarten lässt, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen wird.(2) Schülerinnen und Schüler, die in dem Potenzialtest insgesamt und jeweils in den einzelnen Prüfungsteilen Deutsch, Mathematik und überfachliche Kompetenzen die für das Anforderungsniveau des Gymnasiums erforderlichen Mindestwerte erzielt haben, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden.

### § 4 — Aufnahme in die Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien der Normalform

§ 4 Aufnahme in die Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien der Normalform(1) Die Anmeldung für den Besuch eines Hochbegabtenzugs eines allgemein bildenden Gymnasiums in der Normalform setzt neben den Voraussetzungen des § 3 die erfolgreiche Teilnahme an einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren voraus, das1. eine Testung des Intelligenzquotienten in Form eines Gruppentests nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durch eine schulpsychologische Beratungsstelle (Stufe 1) und2. Gespräche am Gymnasium mit den Erziehungsberechtigten und in der Regel die Teilnahme an einem Probeunterricht, bei dem Lehrkräfte des Gymnasiums die schulische Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, soziale Kompetenz und Motivation des Kindes beobachten, (Stufe 2)umfasst. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Stufe 1 die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der schulpsychologischen Beratungsstelle anstelle des Gruppentests einen anderen standardisierten Intelligenztest zulassen. Eine Teilnahme an Stufe 2 setzt voraus, dass in Stufe 1 ein an Hochbegabung heranreichender oder diese anzeigender Wert erreicht wurde.(2) Nach Abschluss des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Kindes in den Hochbegabtenzug unter Berücksichtigung der Ergebnisse beider Stufen des Aufnahmeverfahrens.

### § 5 — Anmeldung an einem allgemeinbildenden Gymnasium

§ 5 Anmeldung an einem allgemeinbildenden Gymnasium(1) Sofern an einem allgemeinbildenden Gymnasium ein achtjähriger und ein neunjähriger Bildungsgang eingerichtet sind, treffen die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung zur Klasse 5 die Entscheidung für den achtjährigen oder den neunjährigen Bildungsgang. Diese Entscheidung ist grundsätzlich verbindlich. Über einen späteren Wechsel zwischen den Bildungsgängen entscheidet die Schulleitung.(2) Melden sich an dem allgemeinbildenden Gymnasium mehr Schülerinnen und Schüler für den achtjährigen Bildungsgang an, als Kapazitäten vorhanden sind, gelten für die Zuweisung in den neunjährigen Bildungsgang die Regelungen des § 88 Absatz 7 SchG entsprechend.(3) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 6 des allgemeinbildenden Gymnasiums besuchen, gelten Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Erziehungsberechtigten bis zu einem Termin, der von den oberen Schulaufsichtsbehörden bestimmt wird, entscheiden können, ob ihr Kind ab dem Schuljahr 2025/2026 den achtjährigen oder neunjährigen Bildungsgang besucht, sofern an dem allgemeinbildenden Gymnasium beide Bildungsgänge eingerichtet sind.

### § 6 — Allgemeines

§ 6 Allgemeines(1) Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 4 sind verpflichtet, an der zentralen Kompetenzmessung teilzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler in inklusiven Bildungsangeboten, die in Klasse 4 zieldifferent unterrichtet werden. Die Kompetenzmessung besteht aus jeweils einer zentral gestellten Arbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik. Darüber hinaus werden bei der zentralen Kompetenzmessung überfachliche Kompetenzen erfasst, die in die pädagogische Gesamtwürdigung nach § 1 einfließen.(2) Die Aufgaben werden vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg auf Grundlage des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich bereitgestellt. Das Kultusministerium legt jährlich die Termine für die zentrale Kompetenzmessung fest und gibt sie bekannt.

### § 7 — Nichtteilnahme

§ 7 Nichtteilnahme(1) Wird ohne wichtigen Grund nicht an der Kompetenzmessung teilgenommen, kann kein Nachtermin in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen kann die Anmeldung am Gymnasium der Normalform nur unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 erfolgen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der aus wichtigem Grund im Sinne des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht an der zentralen Kompetenzmessung teilnehmen kann, kann die nicht abgelegten Arbeiten in einem Nachtermin ablegen. Nachtermine werden vom Kultusministerium bestimmt und bekanntgemacht.(4) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an dem Nachtermin ganz oder teilweise nicht teil, gilt die Kompetenzmessung als nicht unternommen. In diesen Fällen kann die Anmeldung am Gymnasium der Normalform nur unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 erfolgen.

### § 8 — Note, Zeugnis

§ 8 Note, Zeugnis(1) Die zentralen Arbeiten der Kompetenzmessung in Deutsch und Mathematik werden von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft nach den vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet.(2) Die zentralen Arbeiten der Kompetenzmessung sind nicht auf die zulässige Höchstzahl der schriftlichen Arbeiten, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen, in Klasse 4 anzurechnen und fließen nicht in das Abschlusszeugnis der Klasse 4 ein.(3) Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note gut bis befriedigend (2,5) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend (3,0) entspricht, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note befriedigend (3,0) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) entspricht, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M entsprechen werden.(4) Die Erziehungsberechtigten erhalten eine schriftliche Rückmeldung über die in der zentralen Kompetenzmessung erzielten Ergebnisse ihres Kindes und über die sich hieraus ergebende Eignung des Kindes für die Schularten und eine Niveaustufe.

### § 9 — Allgemeines

§ 9 Allgemeines(1) Der Potenzialtest besteht aus einer Überprüfung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik und einer Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen.(2) Der Potenzialtest wird vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg zentral bereitgestellt. Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans der Grundschule. Sie umfassen die Bildungsstandards der Primarstufe und legen das Anforderungsniveau des Gymnasiums zu Grunde.(3) Die Prüfungstermine werden vom Kultusministerium jährlich festgelegt und bekannt gegeben.

### § 2 — Anmeldung

§ 2 Anmeldung(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind schriftlich oder persönlich bei der Schule an, die ihr Kind ihrem Wunsch entsprechend nach Abschluß der Grundschule besuchen soll. (2) Die Anmeldung ist vorzunehmen: 1. bei Schülern, die eine Grundschulempfehlung oder eine Gemeinsame Bildungsempfehlung für die gewünschte Schulart erhalten haben, nach deren Vorliegen,2. bei Schülern, die die Aufnahmeprüfung ablegen, nach deren Bestehen für die gewünschte Schulart. Die Meldetermine werden vom Kultusministerium festgelegt.

### § 3 — (aufgehoben)

§ 3(aufgehoben)

### § 5 — Gemeinsame Bildungsempfehlung

§ 5 Gemeinsame Bildungsempfehlung(1) Schüler, bei denen der Wunsch der Erziehungsberechtigten und die Grundschulempfehlung nicht übereinstimmen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten an einem besonderen, vom Kultusministerium festzulegenden Beratungsverfahren teilnehmen. (2) Die Klassenkonferenz hat eine Gemeinsame Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung auszusprechen. Ihr sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung des Ergebnisses des besonderen Beratungsverfahrens zugrunde zu legen. Der Beratungslehrer oder der Lehrer, der das besondere Beratungsverfahren durchgeführt hat, nimmt mit Stimmrecht an der Klassenkonferenz teil. Die Gemeinsame Bildungsempfehlung ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

### § 6 — Allgemeines

§ 6 Allgemeines(1) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Termine werden vom Kultusministerium festgelegt. (2) Die Schüler legen die Aufnahmeprüfung an geeigneten zentral gelegenen Grundschulen ab, die vom Staatlichen Schulamt bestimmt werden. Falls im Einzelfall eine geeignete zentral gelegene Grundschule nicht vorhanden ist, kann das Staatliche Schulamt ausnahmsweise auch eine zentral gelegene Grund- und Hauptschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. (3) Schüler, die aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) an der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise verhindert waren, können die nicht abgelegten Prüfungsteile in einem Nachtermin ablegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Termine der schriftlichen Nachprüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Nachprüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

### § 8 — Schriftliche Prüfung

§ 8 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind anzufertigen: 1. In Deutsch: ein Aufsatz eine Nachschrift 2. In Mathematik: eine Arbeit. (2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich gestellt. (3) Jede schriftliche Arbeit wird von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und bewertet. Dabei sind halbe Noten zulässig. Im Aufsatz sind Rechtschreibfehler bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen.

### § 7 — Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

§ 7 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse(1) An den Schulen, an denen die Aufnahmeprüfung stattfindet, wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an 1. als Vorsitzender der Schulleiter der Schule, an der die Prüfung stattfindet, oder ein von ihm Beauftragter als Vorsitzender,2. vom Vorsitzenden beauftragte Lehrer der Schule,3. erforderlichenfalls vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Leiter des Staatlichen Schulamts beauftragte Lehrer anderer Grund- bzw. Grund- und Hauptschulen. (2) Für die mündliche Prüfung kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erforderlichenfalls für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse bilden. Diesen gehören an 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) Lehrer, die einen zu prüfenden Schüler in der Klasse 4 unterrichtet haben, dürfen bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses dieses Schülers nicht mitwirken.

### § 9 — Mündliche Prüfung

§ 9 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß oder einem Fachausschuß abgenommen. Sie erstreckt sich auf Deutsch und Mathematik. (2) Schüler, die eine Realschule besuchen wollen und bereits in der schriftlichen Prüfung die Anforderungen von § 10 Abs. 2 erfüllen, werden von der mündlichen Prüfung befreit. Schüler, die ein Gymnasium besuchen wollen und bereits in der schriftlichen Prüfung die Anforderungen von § 10 Abs. 3 erfüllen, werden von der mündlichen Prüfung befreit. (3) Die Entscheidung über die Teilnahme an der mündlichen Prüfung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Note in Deutsch errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für den Aufsatz und die Nachschrift. (4) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei der Gruppenprüfung werden drei bis fünf Schüler gemeinsam geprüft. Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule gestellt. (5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung in einem Fach setzt der Prüfungs- bzw. Fachausschuß die Noten der einzelnen Schüler fest. Dabei sind halbe Noten zulässig. Kann sich der Ausschuß auf keine bestimmte Note einigen, wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Noten der Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine halbe Note zu runden ist.

### § 4 — Anmeldezeugnis, Grundschulempfehlung

§ 4 Anmeldezeugnis, Grundschulempfehlung(1) Vor dem Meldetermin ist den Schülern der Klasse 4 der Grundschule ein Zeugnis über die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen in sämtlichen Unterrichtsfächern auszustellen (Anmeldezeugnis). Im Anmeldezeugnis sind die Noten für Deutsch und Mathematik bis auf eine Dezimalstelle, im übrigen in ganzen Noten auszubringen. (2) Mit der Beratung und Beschlußfassung über das Anmeldezeugnis spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in einer auf der Grundschule aufbauenden Schule aus. Sie ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. (3) Voraussetzungen für eine Empfehlung für die Realschule sind, daß 1. der Schüler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 erreicht hat und2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern oder in den Fächerverbünden sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen der Realschule entsprechen wird. Eine Empfehlung für die Realschule kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht erreicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind. (4) Voraussetzungen für eine Empfehlung für das Gymnasium sind, daß 1. der Schüler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht hat und2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern oder in den Fächerverbünden sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird. Eine Empfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht erreicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind. (5) Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über das Anmeldezeugnis und die Grundschulempfehlung nach Absatz 2 sowie über die Gemeinsame Bildungsempfehlung (§ 5 Abs. 2) ist der Schulleiter. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

### § 1 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen(1) Nach Abschluß der Grundschule kann ein Schüler in die Klasse 5 der Realschule oder des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn 1. der Wunsch der Erziehungsberechtigten mit der Grundschulempfehlung (§ 4 Abs. 2) oder mit der Gemeinsamen Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung (§ 5 Abs. 2) übereinstimmt oder2. er die Aufnahmeprüfung bestanden hat. (2) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Werkrealschule und Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule und die Werkrealschule und Hauptschule.

### § 6 — Allgemeines

§ 6 Allgemeines(1) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Termine werden vom Kultusministerium festgelegt. (2) Die Schüler legen die Aufnahmeprüfung an geeigneten zentral gelegenen Grundschulen ab, die vom Staatlichen Schulamt bestimmt werden. Falls im Einzelfall eine geeignete zentral gelegene Grundschule nicht vorhanden ist, kann das Staatliche Schulamt ausnahmsweise auch eine zentral gelegene Grund- und Hauptschule oder eine Grund- und Werkrealschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. (3) Schüler, die aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) an der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise verhindert waren, können die nicht abgelegten Prüfungsteile in einem Nachtermin ablegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Termine der schriftlichen Nachprüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Nachprüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

### § 7 — Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

§ 7 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse(1) An den Schulen, an denen die Aufnahmeprüfung stattfindet, wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an 1. als Vorsitzender der Schulleiter der Schule, an der die Prüfung stattfindet, oder ein von ihm Beauftragter als Vorsitzender,2. vom Vorsitzenden beauftragte Lehrer der Schule,3. erforderlichenfalls vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Leiter des Staatlichen Schulamts beauftragte Lehrer anderer Grund- bzw. Grund- und Hauptschulen oder Grund- und Werkrealschulen. (2) Für die mündliche Prüfung kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erforderlichenfalls für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse bilden. Diesen gehören an 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) Lehrer, die einen zu prüfenden Schüler in der Klasse 4 unterrichtet haben, dürfen bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses dieses Schülers nicht mitwirken.

### Anlage 1

Anlage 1(Zu § 9 Abs. 2)

### Anlage 2

Anlage 2(Zu § 26 Abs. 1 und § 41 Abs. 3)

### Anlage 3

Anlage 3(Zu § 30 Abs. 2)

### Anlage 4

Anlage 4(Zu § 30 Abs. 2)

### Anlage 5

Anlage 5(Zu § 30 Abs. 2)

### Eingangsformel AufnV

Auf Grund von §§ 35 Abs. 3, 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286), wird verordnet:

### § 1 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen(1) Nach Abschluß der Grundschule kann ein Schüler in die Klasse 5 der Realschule oder des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn 1. der Wunsch der Erziehungsberechtigten mit der Grundschulempfehlung (§ 4 Abs. 2) oder mit der Gemeinsamen Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung (§ 5 Abs. 2) übereinstimmt oder2. er die Aufnahmeprüfung bestanden hat. (2) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule und die Hauptschule.

### § 10 — Prüfungsergebnis

§ 10 Prüfungsergebnis(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung trifft der Prüfungsausschuß. Falls eine mündliche Prüfung stattgefunden hat, wird die Note aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung errechnet. (2) Schüler, die im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 und in jedem dieser Fächer mindestens 4,0 erreicht haben, haben die Aufnahmeprüfung für die Realschule bestanden. (3) Schüler, die im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht haben, haben die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestanden. (4) Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß bei einem Schüler, der die Voraussetzungen von Absatz 2 bzw. Absatz 3 nicht erfüllt hat, die Aufnahmeprüfung mit Zweidrittelmehrheit für bestanden erklären, wenn er zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler nach seinem gesamten Leistungsbild und seiner Leistungsfähigkeit für die betreffende Schulart dennoch geeignet erscheint.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 27. Juli 1979 (K.u.U. S. 893), geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 1. August 1980 (K.u.U. S. 1414), außer Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) Vom 10. Juni 1983
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AufnVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
