Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag Vom 18. Juli 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 318
Artikel 1 Erster IT-ÄnderungsstaatsvertragDem von Baden-Württemberg am 15. März 2019 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Erster IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem die Vorschriften des in Artikel 1 genannten Vertrages nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der in Artikel 1 genannte Vertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Der Landtag hat am 17. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Staatsvertrag - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT- ...
Staatsvertrag
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-
Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der
Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag
zur Ausführung von Artikel 91c GG
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG[Änderungsanweisung zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662)]
Artikel 2 BekanntmachungserlaubnisDer Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.