ArbSchGZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ArbSchGZuVO) Vom 4. Februar 1997

Ausfertigungsdatum:
04.02.1997
Fundstelle:
GBl. 1997, 58
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 131)
§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,2. für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,3. für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,2. für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,3. für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeärztin oder des Staatlichen Gewerbearztes einschließlich der Kompetenzstelle Arbeitsmedizin - Arbeitspsychologie - Gesundheitsmanagement nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart wahr.

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind1. für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,2. für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,3. für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart.Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeärztin oder des Staatlichen Gewerbearztes einschließlich der Kompetenzstelle Arbeitsmedizin - Arbeitspsychologie - Gesundheitsmanagement nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart wahr.

Eingangsformel ArbSchGZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,3. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 15 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75):

§ 2

§ 2(Änderungsanweisungen)

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.