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title: "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid(Abstimmungsordnung) Vom 3. November 1997"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/be/vabstgdvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T02:27:47+00:00"
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# Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid(Abstimmungsordnung) Vom 3. November 1997

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 03.11.1997
*Fundstelle:* GVBl. 1997, 583


### Anlage 1

Anlage 1 a (§ 1 der Abstimmungsordnung)

### Anlage 1

Anlage 1 b (§ 1 der Abstimmungsordnung)

### Anlage 2

Anlage 2 a (§ 2 der Abstimmungsordnung)

### Anlage 2

Anlage 2 b (§ 2 der Abstimmungsordnung)

### Anlage 3

Anlage 3 a (§ 3 der Abstimmungsordnung)

### Anlage 3

Anlage 3 b (§ 3 der Abstimmungsordnung)

### Anlage 4

Anlage 4 (§ 4 Abs. 1 der Abstimmungsordnung)

### § 1 — Unterschriftslisten und -bögen

§ 1 Unterschriftslisten und -bögenDie dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes beizufügenden Unterschriften sind auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 1a und 1b einzuholen.

### § 10 — Vernichtung von Unterlagen

§ 10 Vernichtung von UnterlagenDie Unterschriftslisten und -bögen zum Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative und zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens sowie die Eintragungsscheine und Unterschriftslisten und -bögen beim Volksbegehren und die Abstimmungsunterlagen bei einem Volksentscheid sind in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 der Landeswahlordnung zu vernichten.

### § 11 — Anwendung weiterer Wahlvorschriften

§ 11 Anwendung weiterer WahlvorschriftenFür Volksbegehren und Volksentscheide finden ergänzend die §§ 78 bis 80 und § 80b der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung.

### § 2 — Unterschriftslisten und -bögen für den Antrag

§ 2 Unterschriftslisten und -bögen für den AntragDie für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes erforderlichen Unterschriften sind auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 2a und 2b einzuholen.

### § 3 — Zustimmung zum Volksbegehren

§ 3 Zustimmung zum VolksbegehrenDie Zustimmung zum Volksbegehren nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt durch Eintragung auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 3a und 3b.

### § 4 — Abstimmungsverantwortliche

§ 4 AbstimmungsverantwortlicheFür die Durchführung des Volksbegehrens in amtlichen Auslegungsstellen finden § 4 Abs. 4, 8 und 9 und §§ 6 und 7 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung.

### § 5 — Stimmbezirke und Abstimmungsvorstände

§ 5 Stimmbezirke und AbstimmungsvorständeFür die Durchführung des Volksentscheides werden Stimmbezirke in den Bezirken gebildet. Die Zahl und die örtliche Abgrenzung der Stimmbezirke bestimmt der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin; diese sollen den Stimmbezirken der letzten Wahl entsprechen, können aber zusammengefasst werden, sofern eine hinreichend gute Erreichbarkeit des Abstimmungslokals für die Stimmberechtigten gewährleistet bleibt. Für jeden Stimmbezirk wird ein Abstimmungsvorstand vom Bezirkswahlamt berufen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3, 4, 6 bis 9, der §§ 5 bis 7 und der §§ 10 bis 12 der Landeswahlordnung finden entsprechende Anwendung.

### § 7 — Abstimmungsscheine

§ 7 Abstimmungsscheine(1) Unter den Voraussetzungen des § 22 der Landeswahlordnung können Abstimmungsberechtigte Abstimmungsscheine nach dem Muster der Anlage 4 beantragen. Die Abstimmungsscheine berechtigen zur Teilnahme an der Abstimmung in einem Abstimmungslokal in Berlin oder zur Briefabstimmung. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 und des § 24 der Landeswahlordnung finden entsprechende Anwendung.(2) Dem Abstimmungsschein sind bei der Übermittlung an die Abstimmungsberechtigten beizufügen: a) der amtliche Stimmzettel,b) der amtliche Abstimmungsumschlag,c) der amtliche Abstimmungsbriefumschlag,d) das amtliche Merkblatt über die Briefabstimmung,e) die Information über den Volksentscheid (§ 32 Abs. 4 des Abstimmungsgesetzes).

### § 8 — Ablauf der Abstimmung

§ 8 Ablauf der Abstimmung(1) Für den Ablauf der Abstimmung finden die Vorschriften der §§ 41 bis 56 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung. Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so können die Stimmberechtigten im Abstimmungslokal verlangen, dass ihnen der Stimmzettel zu dem Volksentscheid unabhängig von den Stimmzetteln zu den Wahlen oder den anderen Volksentscheiden ausgehändigt oder nicht ausgehändigt wird. (2) An die Stelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin tritt der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin und an die Stelle des Wahlvorstandes und des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin der Abstimmungsvorstand und der Abstimmungsvorsteher oder die Abstimmungsvorsteherin.

### § 9 — Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 9 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses(1) Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses finden die Vorschriften der §§ 57 bis 65 und des § 68 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Stimmzettel nach "Ja-Stimmen" und "Nein-Stimmen" zu ordnen, auszuzählen und zu melden sind. (2) Der Abstimmungsvorsteher oder die Abstimmungsvorsteherin hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt zu melden. Die Einzelheiten des Meldeverkehrs werden vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgelegt. (3) In der Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben, a)der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten,b)der im Abstimmungsverzeichnis festgestellten Stimmabgabevermerke,c)der zur Stimmabgabe übergebenen Abstimmungsscheine,d)der Abstimmungsteilnehmer und der Abstimmungsteilnehmerinnen nach b) und c) zusammen,e)der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen,f)der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen,g)der abgegebenen gültigen Stimmen nach e) und f) zusammen,h)der ungültigen Stimmen,i)der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe. Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so ist die für das wirksame Zustandekommen des Volksentscheids erforderliche Teilnahme der Stimmberechtigten (§ 36 des Abstimmungsgesetzes) nach den für den Volksentscheid abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen (Satz 1 Buchstaben g und h) festzustellen. (4) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin hat die Niederschrift der Abstimmungsvorstände auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen und Unstimmigkeiten aufzuklären und die Abstimmungsergebnisse für jeden Stimmbezirk und für den gesamten Bezirk nach den Angaben des Absatzes 3, ergänzt um die Zahl der nach Abschluß der Abstimmungsverzeichnisse ausgegebenen Abstimmungsscheine (§ 22 Nr. 1 der Landeswahlordnung), zusammenzustellen, aufzurechnen und nach Abschluß dieser Arbeiten dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten.

### Anlage 1

Anlage 1 a (§ 1 der Abstimmungsordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/36fa5787-b5c8-47e1-9557-c6d90966e4e1-be111-4-1+1997+583+anlage1a_v2.pdf

### Anlage 1

Anlage 1 b (§ 1 der Abstimmungsordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/ad36a5df-6b86-4fd0-96b2-bc07dfa2b118-be111-4-1+1997+583+anlage1b_v2.pdf

### Anlage 2

Anlage 2 a (§ 2 der Abstimmungsordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/ca10304c-a762-471d-9720-dc87f5954f56-be111-4-1+1997+583+anlage2a_v2.pdf

### Anlage 2

Anlage 2 b (§ 2 der Abstimmungsordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/47aa2ca7-e773-4666-ad31-82371df505ef-be111-4-1+1997+583+anlage2b_v2.pdf

### Anlage 3

Anlage 3 a (§ 3 der Abstimmungsordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/3efbde90-aecc-4a47-9767-148a10f8b18b-be111-4-1+1997+583+anlage3a_v2.pdf

### Anlage 3

Anlage 3 b (§ 3 der Abstimmungsordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/d69ad3fd-7ff7-4f48-a99e-67623cee780d-be111-4-1+1997+583+anlage3b_v2.pdf

### § 6a — Aufbau der amtlichen Mitteilung

§ 6a Aufbau der amtlichen Mitteilung(1) Die Argumente der Trägerin einerseits und die Argumente des Abgeordnetenhauses und des Senats andererseits sind in der amtlichen Mitteilung nach § 32 Absatz 4 des Abstimmungsgesetzes nebeneinander in gleicher Schrifttype und Schriftgröße wiederzugeben. Dabei sind die Argumente der Trägerin auf den jeweils linken Seiten, die Argumente des Abgeordnetenhauses und des Senats nacheinander auf den jeweils rechten Seiten der amtlichen Mitteilung abzudrucken. (2) Werden mehrere Volksentscheide nach § 29 des Abstimmungsgesetzes zusammen zur Abstimmung gestellt, sind in der amtlichen Mitteilung die Wortlaute und Argumente der jeweiligen Volksentscheide in der Reihenfolge des Zustandekommens der zugrunde liegenden Volksbegehren wiederzugeben. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschlussentwurf nach § 30 des Abstimmungsgesetzes zur gleichzeitigen Abstimmung, sind die Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe von Trägerin und Abgeordnetenhaus in der amtlichen Mitteilung entsprechend Absatz 1 nebeneinander wiederzugeben.

### § 10 — (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

### § 2 — Unterschriftslisten und -bögen für den Antrag

§ 2 Unterschriftslisten und -bögen für den AntragDie für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes erforderlichen Unterschriften sind auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 2a und 2b einzuholen.

### § 7 — Abstimmungsscheine

§ 7 Abstimmungsscheine(1) Unter den Voraussetzungen des § 22 der Landeswahlordnung können Abstimmungsberechtigte Abstimmungsscheine nach dem Muster der Anlage 4 beantragen. Die Abstimmungsscheine berechtigen zur Teilnahme an der Abstimmung in einem Abstimmungslokal in Berlin oder zur Briefabstimmung. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 und des § 24 der Landeswahlordnung finden entsprechende Anwendung.(2) Dem Abstimmungsschein sind bei der Übermittlung an die Abstimmungsberechtigten beizufügen:a) der amtliche Stimmzettel,b) der amtliche Abstimmungsumschlag,c) der amtliche Abstimmungsbriefumschlag,d) das amtliche Merkblatt über die Briefabstimmung.

### § 9 — Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 9 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses(1) Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses finden die Vorschriften der §§ 57 bis 65 und des § 68 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Stimmzettel nach "Ja-Stimmen" und "Nein-Stimmen" zu ordnen, auszuzählen und zu melden sind.(2) Der Abstimmungsvorsteher oder die Abstimmungsvorsteherin hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt zu melden. Die Einzelheiten des Meldeverkehrs werden vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgelegt.(3) In der Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben,a) der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten,b) der im Abstimmungsverzeichnis festgestellten Stimmabgabevermerke,c) der zur Stimmabgabe übergebenen Abstimmungsscheine,d) der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen,e) der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen,f) der abgegebenen gültigen Stimmen nach den Buchstaben d und e zusammen,g) der ungültigen Stimmen.Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so ist die für das wirksame Zustandekommen des Volksentscheids erforderliche Teilnahme der Stimmberechtigten (§ 36 des Abstimmungsgesetzes) nach den für den Volksentscheid abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen (Satz 1 Buchstaben f und g) festzustellen.(4) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin hat die Niederschrift der Abstimmungsvorstände auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen und Unstimmigkeiten aufzuklären und die Abstimmungsergebnisse für jeden Stimmbezirk und für den gesamten Bezirk nach den Angaben des Absatzes 3, ergänzt um die Zahl der nach Abschluß der Abstimmungsverzeichnisse ausgegebenen Abstimmungsscheine (§ 22 Nr. 1 der Landeswahlordnung), zusammenzustellen, aufzurechnen und nach Abschluß dieser Arbeiten dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten.

### Eingangsformel VAbstGDV

Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304) wird verordnet:

### § 12 — Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### § 6 — Abstimmungsverzeichnisse und Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten

§ 6 Abstimmungsverzeichnisse und Benachrichtigung der AbstimmungsberechtigtenDie Vorschriften der §§ 13 bis 20 der Landeswahlordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle der Wahlverzeichnisse Abstimmungsverzeichnisse treten.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid(Abstimmungsordnung) Vom 3. November 1997
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VAbstGDVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
