Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung - SoAbfGebO) Vom 24. März 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 281
Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 06.10.2020 (GVBl. S. 775) |
AnlageGebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr DM (bis 31. 12. 2001) Gebühr EUR (ab 1. 1. 2002) 1 Zuweisung angedienter Abfälle Nach § 2 Abs. 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten Nach § 2 Abs. 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten 2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100- 500 51,13- 255,65 3 Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Abs. 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 200-2000 102,26-1022,58 4 Aufhebung von Zuweisungen, soweit die Aufhebung durch den Andienungspflichtigen veranlasst wird 100- 500 51,13- 255,65 5 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder die Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Nachweisverordnung) a) Entsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen bis einschließlich 5 250 127,82 bis einschließlich 10 300 153,39 bis einschließlich 25 400 204,52 bis einschließlich 50 500 255,65 bis einschließlich 100 600 306,78 bis einschließlich 250 750 383,47 bis einschließlich 500 850 434,60 bis einschließlich 1000 950 485,73 bis einschließlich 2000 1100 562,42 bis einschließlich 5000 1300 664,68 über 5000 1500 766,94 b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen bis einschließlich 5 500 255,65 bis einschließlich 25 1250 639,11 bis einschließlich 50 1750 894,76 bis einschließlich 100 2500 1278,23 bis einschließlich 500 5000 2556,46 bis einschließlich 1000 6000 3067,75 bis einschließlich 2000 7000 3579,04 bis einschließlich 5000 8500 4345,98 über 5000 10000 5112,92 6 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 5, die nach Tarifstelle 5 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr die nach Tarifstelle 5 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht, b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 100- 200 51,13- 102,26 7 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung im Sinne der Tarifstelle 5, soweit diese im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt 200 102,26 8 Erteilung der Nachweis- und Anzeigennummern 50 25,56 9 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500-5000 255,65-2556,46 10 Anfertigung von Fotokopien je Seite 1 0,51 11 Anfertigung einer Zweitschrift 50 25,56 12 Befreiung von der Andienungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 200-2000 102,26-1022,58
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
AnlageGebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR (ab 1. 1. 2002) 1 Zuweisung angedienter Abfälle Nach § 2 Abs. 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten 2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 51,13- 255,65 3 Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Abs. 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 102,26-1022,58 4 Widerruf a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises 51,13 - 255,65 b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises 102,26 - 255,65 5 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises , soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt a) Entsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen bis einschließlich 5 127,82 bis einschließlich 10 153,39 bis einschließlich 25 204,52 bis einschließlich 50 255,65 bis einschließlich 100 306,78 bis einschließlich 250 383,47 bis einschließlich 500 434,60 bis einschließlich 1000 485,73 bis einschließlich 2000 562,42 bis einschließlich 5000 664,68 über 5000 766,94 b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen bis einschließlich 5 255,65 bis einschließlich 25 639,11 bis einschließlich 50 894,76 bis einschließlich 100 1278,23 bis einschließlich 500 2556,46 bis einschließlich 1000 3067,75 bis einschließlich 2000 3579,04 bis einschließlich 5000 4345,98 über 5000 5112,92 6 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 5, die nach Tarifstelle 5 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht, mindestens 51,13 b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 51,13- 102,26 7 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung im Sinne der Tarifstelle 5, soweit diese im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt 102,26 8 Erteilung von Nachweisnummern 25,56 9 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 255,65-2556,46 10 Anfertigung von Fotokopien je Seite 0,51 11 Anfertigung einer Zweitschrift 25,56 12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 51,13 - 1022,58 b) gegen Kostenentscheidungen 25,56 - 102,26
Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung(1) Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. (3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 140, 247) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden ergänzend Anwendung.
Besondere Vorschriften zur Zuweisungsgebühr
§ 2 Besondere Vorschriften zur Zuweisungsgebühr(1) Bei den unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Kostenschuld mit Übernahme der zugewiesenen Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage. (2) Die Gebühr für die unter Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Zuweisungen auf die Gesamtsumme der erwarteten Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge im selben Jahr nach folgender Formel: Prozentsatz = Gesamtaufwendungenx 100.Gesamtentsorgungskosten Der Prozentsatz, der für die jeweilige Gebührenperiode angewendet werden soll, wird von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet. Der berechnete Prozentsatz wird auf 0,5 vom Hundert kaufmännisch gerundet. (3) Der Prozentsatz ist von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) Der Prozentsatz darf einen Höchstwert von 12 vom Hundert nicht übersteigen. (5) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben. Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Andienungspflichtigen nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen. (6) Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung für eine Zuweisung Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
Gebührenerhöhung
§ 3 GebührenerhöhungDie Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt.
Vollstreckung
§ 7 VollstreckungGebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573), nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt.
Anlage zu § 1 SonderabfallgebührenverordnungGebührenverzeichnis Tarif- stelle Gegenstand Gebühr EUR 1 Zuweisung angedienter Abfälle Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. 2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500 3 Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2000 4 Widerruf a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises 100 bis 500 b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises 200 bis 500 5* Entgegennahme der notwendigen Unterlagen Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt. Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. 6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100 7 Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100 8 Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 50 bis 100 9 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50 10 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100 11 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5000 12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 50 bis 1000 b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200 13 Anfertigung von Fotokopien je Seite 1 14 Zweitausfertigung 100
Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung(1) Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen, werden keine Gebühren erhoben. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Antrag zurückgenommen wird, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. (3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (4) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Übernahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.
Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung
§ 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden; mindestens sind 20 Euro Entsorgungskosten je entsorgter Tonne Abfall anzusetzen. Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der jährlich veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen zu der Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr. (2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird eine Ermäßigung um 0,25 Prozent festgesetzt. (3) Die Prozentsätze sind von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) Die Prozentsätze dürfen einen Höchstwert von 12 vom Hundert nicht übersteigen. (5) Entsorgungskosten im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben. Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen. (6) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung
§ 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden; mindestens sind 20 Euro Entsorgungskosten je entsorgter Tonne Abfall anzusetzen. Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der jährlich veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen zu der Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr. (2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,1 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird eine Ermäßigung um 0,25 Prozent festgesetzt. (3) Die Prozentsätze sind von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) Die Prozentsätze dürfen einen Höchstwert von 12 vom Hundert nicht übersteigen. (5) Entsorgungskosten im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben. Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen. (6) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
Vollstreckung
§ 7 VollstreckungGebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckt.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Tarifstelle Amtshandlung Gebühr (EUR) 1 Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet. 2 Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 100 bis 500 3 Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 200 bis 2 000 4 Widerruf a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 oder 100 bis 500 b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 200 bis 500 5 Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet. 6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100 7 Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100 8 Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und 200 a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht oder b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden 9 Feststellung, dass die Entsorgung im Sinne der vorgelegten Dokumente der Tarifstellen 5 oder 8 nicht zulässig ist 200 bis 2 000 10 Änderung oder Ergänzung eines Dokumentes gemäß Tarifstelle 6, 7 oder 8 50 bis 100 11 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50 12 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern oder der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100 13 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5 000 14 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen oder 50 bis 1 000 b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200 15 Anfertigung einer Fotokopie 1
Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:
Gebührenerhebung
§ 1 GebührenerhebungDie zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Besondere Vorschriften zur Zuweisungsgebühr
§ 2 Besondere Vorschriften zur Zuweisungsgebühr(1) Bei den unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Kostenschuld mit Übernahme der zugewiesenen Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage. (2) Die Gebühr für die unter Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Zuweisungen auf die Gesamtsumme der erwarteten Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge im selben Jahr nach folgender Formel: Prozentsatz = Gesamtaufwendungenx 100.Gesamtentsorgungskosten Der Prozentsatz, der für die jeweilige Gebührenperiode angewendet werden soll, wird von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet. Der berechnete Prozentsatz wird auf 0,5 vom Hundert kaufmännisch gerundet. (3) Der Prozentsatz ist von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) Der Prozentsatz darf einen Höchstwert von 12 vom Hundert nicht übersteigen. (5) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Andienungspflichtigen nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen. (6) Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung für eine Zuweisung Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
Gebührenerhöhung
§ 3 Gebührenerhöhung(1) Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt. (2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 6 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.
Gebührenpflicht von Behörden
§ 4 Gebührenpflicht von BehördenDie Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie Gebührenschuldner sind, zur Zahlung von Gebühren und Auslagen verpflichtet.
Auslagen
§ 5 AuslagenAuslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten.
Rahmengebühren
§ 6 RahmengebührenFür Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1.nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2.nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.
Vollstreckung
§ 7 VollstreckungGebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckt.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.Berlin, den 24. März 2000Senatsverwaltung für StadtentwicklungPeter Strieder
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.