SchulLVO · Berlin

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes (Schullaufbahnverordnung – SchulLVO) Vom 3. Juli 1980

Ausfertigungsdatum:
03.07.1980
Fundstelle:
GVBl. 1980, 1240
78 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des ...

V aufgeh. durch § 45 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22)
§ 62

§ 62(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Anstellung von Fachlehrern an Berufs- und Berufsfachschulen in der Fassung vom 9. Oktober 1971 (GVBl. S. 1902) und die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 16. März 1973 (GVBl. S. 550) außer Kraft.

§ 18b

§ 18 bMit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), wer 1. nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung alsa) Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (1. bis 4. Klasse) oderb) Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für a) alle Fächer der Unterstufe oderb) die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach oder 2. a) nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach undb) nach einer Ergänzungsausbildung in Fächern der unteren Klassen eine Prüfung bestanden hat und damit die Lehrbefähigung als Lehrer für untere Klassen für alle Fächer oder für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach besitzt.

§ 18c

§ 18 cMit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12), wer 1. a) nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Lehrer für untere Klassen bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach undb) nach einem mindestens zweijährigen Zusatzstudium an einer Hochschule eine Diplomprüfung als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat, 2. a) nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Lehrer für untere Klassen bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach undb) nach einem mindestens zweijährigen Zusatzstudium an einer Hochschule eine Diplomprüfung als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat, 3. a) nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach undb) nach einem mindestens zweijährigen Zusatzstudium an einer Hochschule eine Diplomprüfung als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat.

§ 18d

§ 18 dMit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage), wer nach einem mindestens vierjährigen Hochschulstudium (Universität Rostock) eine Prüfung als Diplomlehrer für Hilfsschulen bestanden hat.

§ 18e

§ 18 eMit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13, berufstheoretischer Unterricht), wer 1. nach einem Hochschulstudium eine Prüfung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge oder2. nach einem Hochschulstudium eine Prüfung als Diplomingenieur oder Diplomökonom und nach einem Zusatzstudium eine Prüfung in Berufspädagogik bestanden hat.

§ 5a

§ 5 aZur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) gehören: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), als Beförderungsamtdas Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)

§ 7a

§ 7 aZu der Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12) gehört: als Eingangsamt das Amt des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12).

§ 7b

§ 7 bZu der Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) gehören: als Eingangsamt das Amt des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage), als Beförderungsamt das Amt des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13).

§ 9a

§ 9 aZu der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13, berufstheoretischer Unterricht) gehört: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13).

Eingangsformel SchulLVO

Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 5. Juni 1973 (GVBl. S. 946), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wird verordnet:

3. Unterabschnitt - Lehrgänge an Volkshochschulen gemäß § 40 des Schulgesetzes für Berlin

3. Unterabschnitt
Lehrgänge an Volkshochschulen gemäß § 40 des Schulgesetzes
für Berlin

Inhaltsverzeichnis SchulLVO

Inhaltsübersicht

ABSCHNITT I
Allgemeines

§§ 1 bis 3

 

 

 

ABSCHNITT II
Schuldienst

 

1.

Unterabschnitt

Berliner Schule

§

§ 4 bis 25

2.

Unterabschnitt

Berlin-Kolleg

§ 26

3.

Unterabschnitt

Lehrgänge an Volkshochschulen gemäß § 40 des Schulgesetzes des Schulgesetzes für Berlin

§ 27

4.

Unterabschnitt

Fachschulen

§§ 28 bis 37

5.

Unterabschnitt

Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein

§§ 38 bis 41

6.

Unterabschnitt

Schulpsychologischer Dienst

§§ 42 bis 46

ABSCHNITT III
Schulaufsichtsdienst

§§ 47 bis 48

 

 

 

ABSCHNITT IV
Volkshochschuldienst

§§ 49 bis 53

 

 

 

ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 54 bis 62

§ 12

§ 12In den Laufbahnen des Fachlehrers darf an der Berliner Schule nur eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die in § 13 oder § 14 genannten fachlichen Voraussetzungen besitzt und an einer pädagogischen Zusatzausbildung nach Ausbildungsplänen des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats von mindestens zwei Semestern Dauer erfolgreich teilgenommen hat.

§ 13

§ 13Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) besitzt bei einer Verwendung 1. in den Fächern Kurzschrift und Maschinenschreiben, wer die staatliche Prüfung für Lehrer der Kurzschrift und des Maschinenschreibens bestanden hat,2. in den Jahrgangsstufen oder Klassen 1 bis 10 an allgemeinbildenden Schulen im Fach Musikerziehung, wer die staatliche Prüfung für Musiklehrer bestanden hat und danach eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit von mindestens vier Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, hauptberuflich ausgeübt hat. Auf die Unterrichtstätigkeit kann eine nebenberufliche Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen angerechnet werden.

§ 14

§ 14Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) besitzt bei einer Verwendung 1. im Fach Technik/Arbeitslehre, wer ein geeignetes Studium an einer Ingenieur- oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat,2. in ersten und zweiten Klassen der Sonderschulen für Lernbehinderte sowie in Sonderschulen und Sonderklassen für Geistigbehinderte, wer nach einem geeigneten Ausbildungsgang an der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter erlangt hat,3. im Fach Leibeserziehung, wer das Diplom als Sportlehrer nach einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium erworben hat,4. in den Fächern Pädagogik, Kinderspiel und Kinderarbeit (Spielerziehung), Jugendhilfe und Jugendrecht an Berufsfachschulen, wer nach einem geeigneten Ausbildungsgang an der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter erlangt hat und danach eine seiner Ausbildung entsprechende hauptberufliche Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15

§ 15(1) Die ausgewählten Bewerber für die Laufbahnen des Fachlehrers werden als Beamte auf Probe eingestellt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. § 22 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt oder der jeweiligen Fachlehrerlaufbahn entsprochen hat.

§ 18

§ 18(1) In den Laufbahnen des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10 oder A 11) kann auch ein Bewerber eingestellt werden, dessen Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit einer der in § 13 oder § 14 Nr. 3 einschließlich der in § 14 geforderten Unterrichtstätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sind. Besoldungsrechtliche Bewertungen bleiben unberührt. (2) Über die Gleichwertigkeit entscheidet das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats auf Antrag der Dienstbehörde. (3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18a

§ 18 aIn den Laufbahnen nach den §§ 5a, 7a, 7b und 9a darf an der Berliner Schule nur eingestellt werden, wer jeweils die in den §§ 18b, 18c, 18d und 18e genannten Ausbildungsgänge und Prüfungen nach dem Recht der ehemaligen DDR nachweist, wem die Befähigung für die jeweilige Laufbahn durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts zuerkannt wurde und wer die dortige Höchstaltersgrenze nicht überschreitet.

§ 19

§ 19(1) Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahnen nach den §§ 6, 7, 8, 9 und 10 wird durch das Lehrerbildungsgesetz geregelt.(2) Außerdem kann die Befähigung für eine Laufbahn gemäß den Absätzen 3 bis 8 durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts zuerkannt werden.(3) Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12, allgemeinbildender Unterricht), wer 1. nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Lehrer für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach und nach einem zusätzlichen Studium an einer Hochschule eine Diplomprüfung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bestanden hat, das einem Fach der Berliner Schule entspricht,2. nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung für ein Facha) für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule (Klassen 5 bis 10),b) für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,c) für die Erweiterte Oberschule oderd) nach postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe bestanden hat, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, 3. nach einem Hochschulstudium ein Staatsexamen als Fachlehrer für ein Fach bestanden hat, das einem Fach der Berliner Schule entspricht,4. nach einem Hochschulstudium (Deutsche Hochschule für Körperkultur und Sport Leipzig) eine Prüfung als Diplomsportlehrer bestanden hat, soweit mit der grundständigen Ausbildung oder über postgraduale Zusatzausbildung auch eine Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachgewiesen wurde, oder5. nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung oder ein Staatsexamen in einem Fach, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, und nach einem Zusatzstudium eine pädagogische Zusatzprüfung bestanden hat. Die Nummern 2 und 3 gelten auch für Diplomlehrer und Fachlehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht. (4) Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wer nach einem Hochschulstudium 1. eine Diplomprüfung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) oder2. ein Staatsexamen als Fachlehrer für zwei Fächer bestanden hat, die Fächern der Berliner Schule entsprechen. (5) Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, wer a) nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung für mindestens ein Fach, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, undb) nach einem mindestens zweijährigen Zusatzstudium an einer Hochschule eine Prüfung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat.(6) Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats, wer 1. nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung oder ein Staatsexamen jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, die Fächern des Berliner Gymnasiums entsprechen, bestanden hat und zugleich eine Lehrbefähigung für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule oder, nach postgradualer Qualifizierung, bis zur Abiturstufe erworben hat, oder2. nach einem Hochschulstudiuma) eine Prüfung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge oderb) eine Prüfung als Diplomingenieur oder Diplomökonom und nach einem Zusatzstudium eine Prüfung in Berufspädagogik bestanden hat und nach zusätzlicher Hochschulausbildung eine Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein zweites Fach bestanden hat. (7) Die Befähigung für eine Laufbahn nach den §§ 6, 7, 8, 9 und 10 wird auch erworben, wenn eine entsprechende Befähigung nach § 18a oder § 19 Abs. 3 oder 4 zuerkannt und nach einem Ergänzungsstudium eine ergänzende Staatsprüfung nach demGesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts bestanden wurde.(8) Die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besitzt auch, wer nach Absatz 7 eine ergänzende Staatsprüfung in einem Fach bestanden hat und wem eine Befähigung nach § 18c zuerkannt wurde.

§ 2

§ 2Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst an den in § 17 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Schularten, am Pestalozzi-Fröbel-Haus und am Lette-Verein sowie den Schulpsychologischen Dienst.

§ 20

§ 20Als Lehreranwärter darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt 1. des Lehrers,2. des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,3. des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder4. eine nach § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung bestanden hat. Das Gleiche gilt für Bewerber, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst gemäß §§ 16 oder 17 des Lehrerbildungsgesetzes erfüllen.

§ 21

§ 21(1) Als Studienreferendar darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder eine nach § 9 Absatz 2 oder § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung bestanden hat. § 20 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22

§ 22(1) Auf die Probezeit werden Abwesenheitszeiten nicht angerechnet, die ein Viertel der geforderten Probezeit überschreiten. Bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten bleiben die Schulferien außer Betracht. (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat.

§ 23

§ 23Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Bewerber für die Laufbahnen des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers sowie des Studienrats, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind.

§ 24

§ 24(1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des Studienrats darf unbeschadet der §§ 21 und 22 dieser Verordnung sowie des § 15 des Lehrerbildungsgesetzes Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (§ 6) , des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik nur verliehen werden, wenn sie 1. eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben,2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die Laufbahn des Studienrats geeignet erscheinen und3. mindestens 40 Jahre alt sind. (2) Der Landespersonalausschuss entscheidet auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats über die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats.

§ 25

§ 25(1) Es setzt voraus die Beförderung 1. zum Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 11) die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) gemäß § 13 Nr. 1 und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),2. zum Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 12) die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) gemäß § 14 Nr. 3 und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),3. zum Zweiten Konrektor und Konrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers oder des Lehrers (§ 6) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens zweijährige Dienstzeit, (§ 14 des Laufbahngesetzes)4. zum Zweiten Realschulkonrektor und Realschulkonrektora) die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (§ 6) und eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren und sechs Monaten oderb) die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (§ 6) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens zweijährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),5. zum Rektor, Realschulrektor und Gesamtschulrektor a) die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (§ 6) und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) oderb) die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),6. zum Zweiten Sonderschulkonrektor und Sonderschulkonrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers und eine mindestens zweijährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),7. zum Sonderschulrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),8. zum Seminardirektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (§ 6), des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers oder des Studienrats und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),9. zum Gesamtschuldirektora) die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (§ 6) und eine mindestens sechsjährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),b) die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens vierjährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)oderc) die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),10. zum Studiendirektor die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),11. zum Studiendirektor (als Leiter eines Gymnasiums oder einer beruflichen Schule) die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens vierjährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes),12. zum Oberstudiendirektor die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens vierjährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes). (2) Im Falle einer Berücksichtigung von Dienstzeiten nach § 14 Absatz 3 des Laufbahngesetzes ist jedoch mindestens ein Jahr Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst erforderlich. (3) Es setzt voraus die Beförderung 1. zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) gemäß § 5a, eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 und eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991),2. zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13)die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) gemäß § 7b und eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991).

§ 27

§ 27Für den Dienst an Volkshochschulen, sofern er sich auf Lehrgänge gemäß § 40 des Schulgesetzes für Berlin bezieht, gelten die Vorschriften über den Dienst an der Berliner Schule entsprechend.

§ 28

§ 28(1) Der Dienst an Fachschulen gliedert sich in die Laufbahnen des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), des Studienrats an einer Fachschule und des Studienrats. (2) Zur Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) gehören: als Eingangsamtdas Amt des Fachlehrers(Besoldungsgruppe A 10), als Beförderungsamtdas Amt des Fachlehrers(Besoldungsgruppe A 11). (3) Zur Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) gehören: als Eingangsamtdas Amt des Fachlehrers(Besoldungsgruppe A 11). (4) Zur Laufbahn des Studienrats an einer Fachschule gehören: als Eingangsamtdas Amt des Studienrats an einer Fachschule (Besoldungsgruppe A 13),als Beförderungsämterdas Amt des Oberstudienrats an einer Fachschule(Besoldungsgruppe A 14), das Amt des Studiendirektors an einer Fachschule(Besoldungsgruppe A 15) und das Amt des Oberstudiendirektors an einer Fachschule(Besoldungsgruppe A 16).(5) Für Beförderungen in der Laufbahn des Studienrats an einer Fachschule gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. (6) Für die Laufbahn des Studienrats gelten die §§ 10, 11, 19, 22 und 25 entsprechend.

§ 29

§ 29In den Laufbahnen des Fachlehrers darf an Fachschulen nur eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die in § 30 oder § 31 genannten fachlichen Voraussetzungen besitzt und an einer pädagogischen Zusatzausbildung nach Ausbildungsplänen des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats von mindestens zwei Semestern Dauer erfolgreich teilgenommen hat.

§ 3

§ 3(1) Die Lehramtsanwärter für die Laufbahnen des Lehrers, des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik führen während des Vorbereitungsdienstes als Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung "Lehreranwärter". (2) Die Lehramtsanwärter für die Laufbahn des Studienrats führen während des Vorbereitungsdienstes als Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung "Studienreferendar".

§ 30

§ 30Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) besitzt bei einer Verwendung 1. in den Fächern Kurzschrift und Maschinenschreiben, wer die staatliche Prüfung für Lehrer der Kurzschrift und des Maschinenschreibens bestanden hat,2. an der Fachschule für Optik und Fototechnik, wer die staatliche Prüfung in der Fachrichtung Augenoptik bestanden hat und danach eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit von mindestens vier Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, hauptberuflich ausgeübt hat § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31

§ 31Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) besitzt bei einer Verwendung in den Fächern Pädagogik, Kinderspiel und Kinderarbeit (Spielerziehung), Jugendhilfe und Jugendrecht, wer nach einem geeigneten Ausbildungsgang an der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter erlangt hat und danach eine seiner Ausbildung entsprechende hauptberufliche Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 32

§ 32(1) Die ausgewählten Bewerber für die Laufbahnen des Fachlehrers werden als Beamte auf Probe eingestellt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. § 22 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 29 zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Fachlehrerlaufbahn entsprochen hat.

§ 33

§ 33(1) In der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) kann auch ein Bewerber eingestellt werden, dessen Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit den in § 30 vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sind. (2) Über die Gleichwertigkeit entscheidet das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats auf Antrag der Dienstbehörde. (3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 34

§ 34In der Laufbahn des Studienrats an einer Fachschule darf nur eingestellt werden, wer 1. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. ein Studium der geforderten Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer künstlerischen und wissenschaftlichen Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,3. sich nach Ablegung der in Nummer 2 genannten Prüfung mindestens drei Jahre in einer seiner Vorbildung entsprechenden, für das zu übernehmende Lehramt förderlichen Tätigkeit bewährt hat und4. für die Ausübung eines Lehramtes an Fachschulen pädagogisch geeignet erscheint. Auf die in Nummer 3 vorgeschriebene Bewährungszeit ist die Zeit der durch die Zweite Staatsprüfung abgeschlossenen Ausbildung für den höheren technischen Verwaltungsdienst anzurechnen. Über die Anrechnung sonstiger Tätigkeiten entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 35

§ 35(1) Die ausgewählten Bewerber für die Laufbahn des Studienrats an einer Fachschule werden als Beamte auf Probe eingestellt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. § 22 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 34 zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Studienrats an einer Fachschule entsprochen hat.

§ 37

§ 37Es setzt voraus die Beförderung 1. zum Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 11) die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) gemäß § 30 und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),2. zum Studiendirektor an einer Fachschule die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats an einer Fachschule und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),3. zum Studiendirektor an einer Fachschule (als Leiter einer Fachschule) die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats an einer Fachschule und eine mindestens vierjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),4. zum Oberstudiendirektor an einer Fachschule die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats an einer Fachschule und eine mindestens vierjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes).

§ 38

§ 38(1) Für den Dienst am Pestalozzi-Fröbel-Haus und am Lette-Verein gelten jeweils die Vorschriften über den Dienst an der Berliner Schule oder den Dienst an Fachschulen entsprechend. (2) Abweichend von § 14 besitzt auch die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) bei einer Verwendung an der Berufsfachschule für Grafik und Mode, wer ein geeignetes Studium an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine seiner Ausbildung entsprechende hauptberufliche Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat.

§ 39

§ 39In dem Amt des Direktors der Stiftung Lette-Verein (Besoldungsgruppe A 16) und in dem Amt des Direktors der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus (Besoldungsgruppe A 16) darf nur eingestellt werden, wer 1. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. a) die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats besitzt und eine mindestens vierjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) nachweist oderb) ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen und sich danach mindestens sieben Jahre und sechs Monate in einer seiner Vorbildung entsprechenden, für das zu übernehmende Amt förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit bewährt hat,3. die für dieses Amt notwendigen Verwaltungserfahrungen nachweisen kann.

§ 4

§ 4Der Dienst an der Berliner Schule gliedert sich in die Laufbahnen des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12, allgemeinbildender Unterricht), des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13, berufstheoretischer Unterricht), des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12), des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage), des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers sowie des Studienrats.

§ 40

§ 40Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 43

§ 43In der Laufbahn des Schulpsychologierats darf nur eingestellt werden, wer eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 und 10 besitzt und die Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat. Satz 1 gilt nicht für Beamte mit einer Befähigung nach § 19 Abs. 3 bis 8.

§ 44

§ 44Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit einer Befähigung nach § 19 Absatz 3 bis 8.

§ 46

§ 46Die Beförderung zum Schulpsychologiedirektor setzt die Befähigung für die Laufbahn des Schulpsychologierats und eine mindestens dreijährige Dienstzeit in der Laufbahn des Schulpsychologierats (§ 14 des Laufbahngesetzes) voraus.

§ 47

§ 47(1) Zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes gehören: als Eingangsamtdas Amt des Schulrats(Besoldungsgruppe A 15), als Beförderungsämterdas Amt des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 15),das Amt des Leitenden Schulrats, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 16),das Amt des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2)und das Amt des Leitenden Oberschulrats, des Senatsdirigenten (Besoldungsgruppe B 5).(2) Es dürfen übersprungen werden 1. bei der Beförderung zum Leitenden Schulrat, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16), Leitenden Oberschulrat und Senatsdirigenten die jeweils darunterliegenden Beförderungsämter,2. bei der Beförderung eines Rektors, Realschulrektors, Gesamtschulrektors, Sonderschulrektors, Studiendirektors, Studiendirektors an einer Fachschule, Gesamtschuldirektors oder Seminardirektors zum Leitenden Schulrat oder Oberschulrat sowie eines Oberstudiendirektors oder eines Oberstudiendirektors an einer Fachschule zum Leitenden Oberschulrat auch das Amt des Schulrats, wenn die Voraussetzungen für die Ernennung zum Schulrat erfüllt sind.

§ 48

§ 48(1) Es setzt voraus die Ernennung 1. zum Schulrat eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 und 10 oder gemäß § 34 und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),2. zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 3) eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,3. zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 4) eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,4. zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 5) und zum Senatsdirigenten eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst. (2) Für die Anrechnung von Zeiten auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Dienstzeit gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

§ 50

§ 50In der Laufbahn des Volkshochschuldienstes darf nur eingestellt werden, wer 1. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. ein Studium an einer wissenschaftlichen oder einer künstlerischen und wissenschaftlichen Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,3. nach Ablegung der in Nummer 2 genannten Prüfung hauptberuflich jeweils mindestens ein Jahr und sechs Monate a) eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit undb) eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung ausgeübt hat und4. nach seiner Persönlichkeit für die Laufbahn geeignet erscheint. Auf die Tätigkeit in der Erwachsenenbildung kann eine nebenberufliche Tätigkeit an einer Volkshochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung der Erwachsenenbildung angerechnet werden.

§ 51

§ 51(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, die nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 50 zurückgelegt sind, bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Volkshochschuldozenten entsprochen hat.

§ 53

§ 53Das Amt eines Volkshochschuldirektors darf einem Volkshochschuldozenten erst nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren (§ 14 des Laufbahngesetzes) verliehen werden.

§ 54

(aufgehoben)

§ 54(aufgehoben)

§ 55

(aufgehoben)

§ 55(aufgehoben)

§ 56

§ 56Als Lehreranwärter darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik auch eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des Lehrers mit zwei Wahlfächern oder des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - sowie die Zusatzprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen bestanden hat. Das gleiche gilt für Bewerber, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst gemäß § 16 oder § 17 des Lehrerbildungsgesetzes erfüllen.

§ 57

(aufgehoben)

§ 57(aufgehoben)

§ 58

§ 58(1) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamts für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchstalter oder Mindestdienstzeit für die Einstellung:§ 12, § 29, § 34 Nr. 1, § 39 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Nr. 1;2. Mindestdienstzeit für Beförderungen:§ 25 Abs. 1, § 37 Nr. 2 bis 4, § 46, § 47 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 53;3. Mindestalter für den Aufstieg:§ 24 Abs. 1 Nr. 3. (2) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamts, Ausnahmen auch von den in Absatz 1 nicht genannten Vorschriften zulassen, wenn dem Beamten ein Amt verliehen werden soll, das durch Stellenhebung aus dem von ihm bekleideten Amt hervorgegangen ist.

§ 59

(aufgehoben)

§ 59(aufgehoben)

§ 6

§ 6Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12, allgemeinbildender Unterricht) gehören: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers(Besoldungsgruppe A 12), als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Konrektors, des Konrektors (Besoldungsgruppe A 12),das Amt des Konrektors, des Rektors, des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 13),das Amt des Zweiten Realschulkonrektors, des Realschulkonrektors, des Rektors, des Realschulrektors (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Realschulrektors, des Seminardirektors, des Gesamtschuldirektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 60

§ 60Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherrn ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehene Zeiten gelten insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherrn bereits entsprechende Dienstzeiten zurückgelegt hat. Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§ 61

§ 61Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 7

§ 7Zur Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - gehören: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers(Besoldungsgruppe A 13), als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Konrektors, des Konrektors, des Rektors, des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 13),das Amt des Zweiten Realschulkonrektors, des Realschulkonrektors, des Rektors, des Realschulrektors, des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Realschulrektors, des Seminardirektors, des Gesamtschuldirektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 8

§ 8Zur Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gehören: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (Besoldungsgruppe A 13),als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Sonderschulkonrektors, des Sonderschulkonrektors, des Sonderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Sonderschulrektors, des Seminardirektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 10

§ 10Zur Laufbahn des Studienrats gehören:als Eingangsamt das Amt des Studienrats(Besoldungsgruppe A 13),als Beförderungsämter das Amt des Oberstudienrats(Besoldungsgruppe A 14),das Amt des Studiendirektors, des Seminardirektors, des Gesamtschuldirektors, des Sekundarschulrektors, des Direktors einer Integrierten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 15)und das Amt des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

§ 25

§ 25(1) Es setzt voraus die Beförderung 1. zum Seminardirektor,2. zum Studiendirektor an einer Fachschule (als Leiter des Ausbildungsbereichs an einer Fachschule),3. zum Studiendirektor (als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum),4. zum Studiendirektor (als Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum),5. in ein Amt als ständiger Vertreter des Schulleiters und6. in ein Amt als Schulleiter die Befähigung für ein Eingangsamt, durch das das angestrebte Beförderungsamt erreicht werden kann, und eine zweijährige Dienstzeit. (2) Im Falle einer Berücksichtigung von Dienstzeiten nach § 14 Absatz 3 des Laufbahngesetzes ist jedoch mindestens ein Jahr Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst erforderlich. (3) Es setzt voraus die Beförderung 1. zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) gemäß § 5a, eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 und eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991),2. zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13)die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) gemäß § 7b und eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991).

§ 6

§ 6Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12, allgemeinbildender Unterricht) gehören: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers(Besoldungsgruppe A 12), als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Konrektors, des Konrektors (Besoldungsgruppe A 12),das Amt des Konrektors, des Rektors, des Gesamtschulrektors, des Sekundarschulrektors (Besoldungsgruppe A 13),das Amt des Zweiten Realschulkonrektors, des Realschulkonrektors, des Rektors, des Realschulrektors, des Gesamtschulrektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Realschulrektors, des Seminardirektors, des Gesamtschuldirektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 15)

§ 7

§ 7Zur Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - gehören: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers(Besoldungsgruppe A 13), als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Konrektors, des Konrektors, des Rektors, des Gesamtschulrektors, des Sekundarschulrektors (Besoldungsgruppe A 13),das Amt des Zweiten Realschulkonrektors, des Realschulkonrektors, des Rektors, des Realschulrektors, des Gesamtschulrektors, des Sekundarschulrektors (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Realschulrektors, des Seminardirektors, des Gesamtschuldirektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule, des Direktors einer Integrierten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 15).

§ 8

§ 8Zur Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gehören: als Eingangsamtdas Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (Besoldungsgruppe A 13),als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Konrektors, des Konrektors, des Rektors, des Sekundarschulrektors (Besoldungsgruppe A 13)das Amt des Zweiten Sonderschulkonrektors, des Sonderschulkonrektors, des Sonderschulrektors, des Rektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Sonderschulrektors, des Seminardirektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule, des Direktors einer Integrierten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 15)

§ 9

§ 9Zur Laufbahn des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers gehören: als Eingangsämterdas Amt des Blindenoberlehrers, des Taubstummenoberlehrers (Besoldungsgruppe A 13), als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Konrektors, des Konrektors, des Rektors, des Sekundarschulrektors (Besoldungsgruppe A 13) (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Sonderschulrektors, des Rektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule, des Seminardirektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule, des Direktors einer Integrierten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 15).

ABSCHNITT I - Allgemeines

ABSCHNITT I
Allgemeines

ABSCHNITT IV - Volkshochschuldienst

ABSCHNITT IV
Volkshochschuldienst

ABSCHNITT V - Übergangs- und Schlußvorschriften

ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußvorschriften

ABSCHNITT II - Schuldienst

ABSCHNITT II
Schuldienst

1. Unterabschnitt - Berliner Schule

1. Unterabschnitt
Berliner Schule

2. Unterabschnitt - Berlin-Kolleg

2. Unterabschnitt
Berlin-Kolleg

4. Unterabschnitt - Fachschulen

4. Unterabschnitt
Fachschulen

5. Unterabschnitt - Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein

5. Unterabschnitt
Pestalozzi-Fröbel-Haus und Lette-Verein

6. Unterabschnitt - Schulpsychologischer Dienst

6. Unterabschnitt
Schulpsychologischer Dienst

ABSCHNITT III - Schulaufsichtsdienst

ABSCHNITT III
Schulaufsichtsdienst

§ 1

§ 1Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten des Schuldienstes und auf die unmittelbaren Landesbeamten des Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes Anwendung.

§ 10

§ 10Zur Laufbahn des Studienrats gehören:als Eingangsamt das Amt des Studienrats(Besoldungsgruppe A 13),als Beförderungsämter das Amt des Oberstudienrats(Besoldungsgruppe A 14),das Amt des Studiendirektors, des Seminardirektors, des Gesamtschuldirektors (Besoldungsgruppe A 15)und das Amt des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

§ 11

§ 11(1) In den einzelnen Laufbahnen gemäß §§ 6 bis 9 dürfen bei Beförderungen die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden. (2) In der Laufbahn des Studienrats darf das Amt des Oberstudienrats nicht übersprungen werden. Bei der Beförderung zum Studiendirektor oder Gesamtschuldirektor der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage dürfen die darunterliegenden Beförderungsämter in Besoldungsgruppe A 15 übersprungen werden. Bei der Beförderung zum Oberstudiendirektor braucht nur ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 durchlaufen zu werden.

§ 16

§ 16§ 15 gilt nicht für Bewerber, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind.

§ 17

§ 17(1) Eine bei einem anderen Dienstherrn abgeleistete, für die Unterrichtstätigkeit geeignete fachliche Ausbildung zum Fachlehrer von zusammen mindestens viersemestriger Dauer, die mit dem Bestehen der ersten Prüfung für das entsprechende Amt oder, soweit üblich, mit Bestehen der vorgeschriebenen Fachprüfung(en) abgeschlossen worden ist, ist einer Ausbildung nach § 13 Nr. 2 gleichzusetzen. (2) Eine bei einem anderen Dienstherrn abgeleistete für die Unterrichtstätigkeit geeignete fachliche Ausbildung zum Technischen Lehrer oder Fachlehrer mit mindestens zwei geeigneten Unterrichtsfächern, die nach zusammen mindestens sechssemestriger Ausbildungsdauer mit Bestehen der ersten Prüfung für das entsprechende Amt oder, soweit üblich, mit Bestehen der vorgeschriebenen Fachprüfung(en) abgeschlossen worden ist, ist, soweit es sich hierbei um eine Fachhochschulausbildung handelt, einer Ausbildung nach § 14 Nr. 1 gleichzusetzen. (3) Bei Bewerbern, die nach erfolgreichem Abschluß einer nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gleichgesetzten Ausbildung eine darauf bezogene schulpraktische Ausbildung von mindestens zweisemestriger Dauer erfolgreich abgeleistet haben, tritt an die Stelle der in § 13 oder § 14 geforderten Mindestzeit einer hauptberuflichen Tätigkeit und der in § 12 geforderten pädagogischen Zusatzausbildung der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der schulpraktischen Ausbildung.

§ 26

§ 26Für den Dienst am Berlin-Kolleg gelten die Vorschriften über den Dienst an der Berliner Schule entsprechend.

§ 36

§ 36Die Vorschriften über die Probezeit (§§ 32 und 35) gelten nicht für Bewerber, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind.

§ 41

§ 41§ 40 gilt nicht für Bewerber, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind.

§ 42

§ 42(1) Zur Laufbahn des Schulpsychologierats gehören: als Eingangsamtdas Amt des Schulpsychologierats(Besoldungsgruppe A 13), als Beförderungsämterdas Amt des Schulpsychologieoberrats (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Schulpsychologiedirektors (Besoldungsgruppe A 15).(2) Bei der Beförderung zum Schulpsychologiedirektor darf das Amt des Schulpsychologieoberrats nicht übersprungen werden.

§ 45

§ 45§ 44 gilt nicht für Bewerber, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind.

§ 49

§ 49Zur Laufbahn des Volkshochschuldienstes gehören: als Eingangsamtdas Amt des Volkshochschuldozenten(Besoldungsgruppe A 13),als Beförderungsamtdas Amt des Volkshochschuldirektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 5

§ 5(1) Zur Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) gehören: als Eingangsamtdas Amt des Fachlehrers(Besoldungsgruppe A 10), als Beförderungsamtdas Amt des Fachlehrers(Besoldungsgruppe A 11). (2) Zur Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) gehören: als Eingangsamtdas Amt des Fachlehrers(Besoldungsgruppe A 11), als Beförderungsamtdas Amt des Fachlehrers(Besoldungsgruppe A 12).

§ 52

§ 52§ 51 gilt nicht für Bewerber, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind.

§ 9

§ 9Zur Laufbahn des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers gehören: als Eingangsämterdas Amt des Blindenoberlehrers, des Taubstummenoberlehrers (Besoldungsgruppe A 13), als Beförderungsämterdas Amt des Zweiten Sonderschulkonrektors, des Sonderschulkonrektors, des Sonderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14)und das Amt des Sonderschulrektors, des Seminardirektors (Besoldungsgruppe A 15).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.