Berlin

Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 28. September 1990

Ausfertigungsdatum:
28.09.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 2119
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 durch Artikel XII Nr. 2 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)
Anlage RVereinhG

Anlage zu § 8

Abschnitt I - Gesundheit und Soziales

Abschnitt I
Gesundheit und Soziales

I.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten außer Kraft:

1.

Anweisung zur weiteren Verbesserung der kulturellen Betreuung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 15. Mai 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheit - VuM - S. 62),

2.

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I S. 246),

3.

Anweisung zur Durchführung der Elementarrehabilitation für Blinde vom 13. Mai 1969 (VuM S. 98),

4.

Richtlinie für die Erstattung von Fahrkosten für schwerstgeschädigte Kinder in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 24. April 1986 (VuM S. 69),

5.

§ 11 der Verordnung über die Gewährung eines staatlichen Kindergeldes sowie die besondere Unterstützung kinderreicher Familien und alleinstehender Bürger mit drei Kindern vom 4. Dezember 1975 (GBl. I 1976 S. 52),

6.

§§ 7 und 8 der Verordnung zur weiteren Verbesserung der gesellschaftlichen Unterstützung schwerst- und schwerbehinderter Bürger vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 411),

7.

Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 445).

II.

Mit Ablauf des 30. Juni 1991 treten außer Kraft:

1.

Anordnung über die Weiterbildung der Apotheker zu Fachapothekern - Fachapothekeranordnung - vom 4. Dezember 1987 (GBl. I S. 309),

2.

Anordnung über die Durchführung von postgradualen Studien zur Weiterbildung zum Fachtierarzt an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Mai 1970 (GBl. II S. 409),

3.

Anordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte - Facharzt-/Fachzahnarztordnung - vom 11. August 1978 (GBl. I S. 286).


Abschnitt II - Kulturelle Angelegenheiten

Abschnitt II
Kulturelle Angelegenheiten

Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten außer Kraft:

1.

Anordnung über die Benutzung der Staatlichen Allgemeinbibliotheken vom 14. August 1987 (GBl. I S. 208),

2.

Anordnung über die Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 14. August 1987 (GBl. I S. 211).


Abschnitt III RVereinhG BE 2

Abschnitt III
(aufgehoben)

Abschnitt IV RVereinhG BE 2

Abschnitt IV
(aufgehoben)

§ 1

§ 1(1) Die folgenden Gesetze gelten in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) das Land Berlin bildet:1.Achtes Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 15. Oktober 1990 (GVBl. S. 2197),2.Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2216),3.(aufgehoben)4.(aufgehoben)5.Gesetz über die Errichtung der Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 27. September 1990 (GVBl. S. 2115),6.Gesetz zur Änderung des Nachwuchsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2208),7.(aufgehoben)8.Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Rückbürgschaften vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2150),9.Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 13. November 1990 (GVBl. S. 2265).10.Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Oktober 1990 (GVBl. S. 2162),11.Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts (21. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 21. LBÄG) vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2253).(2) Das vom Abgeordnetenhaus am 29. November 1990 in dritter Lesung beschlossene Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) gilt in dem gesamten Gebiet gemäß Absatz 1, sobald es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und in Kraft getreten ist.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 10

§ 10Die vom Abgeordnetenhaus durch das Haushaltsgesetz 1991 für das Jahr 1991 festgesetzten Hebesätze für die Gemeindesteuern (Grund- und Gewerbesteuer) gelten in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet.

§ 11

§ 11Dieses Gesetz wird nach Beschlußfassung des Abgeordnetenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin verkündet. Es tritt am Tage nach der zuletzt erfolgten wortgleichen Verkündung in Kraft; das Inkrafttreten wird in beiden Verkündungsblättern bekanntgemacht.*

§ 3

§ 3§ 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts mit der sich aus § 4 ergebenden Änderung sowie §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gelten entsprechend.

§ 4

§ 4[Änderungsanweisung zu § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 5

§ 5[Änderungsanweisung zu Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 6

§ 6[Änderungsanweisung zu Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 7

§ 7[Änderungsanweisung zu Anlage 3 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 8

§ 8Die in der Anlage aufgeführten Vorschriften gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nach Maßgabe der in der Anlage bestimmten Einzelheiten in der Weise, wie sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gegolten haben.

§ 9

§ 9Das Landeswahlgesetz vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2140), und vom 5. September 1990 (GVABl. S. 109), geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (GVABl. S. 270), gilt mit der Maßgabe, daß bei der Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus außer den in § 10 Abs. 11 genannten Parteien auch die Parteien vom Erfordernis, Unterstützungsunterschriften beizubringen, befreit sind, die bei der letzten Wahl zum Bundestag mindestens 75 000 Zweitstimmen erhalten haben.

Zweites Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2 aufgehoben durch Nr. 4 der Anlage des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294)
Artikel

Artikel IIBewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe

Artikel

Artikel IVÄnderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (Änderungsanweisungen zum Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534).)

Artikel

Artikel IIIBevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch VerfolgtenBewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst des Landes Berlin, die eine politische Verfolgung oder eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung durch staatliche Organe oder Dienststellen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlitten haben und diese nachweisen, sollen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden.

Artikel

Artikel VÄnderung des Haushaltsgesetzes 1991

Artikel

Artikel VISchlußvorschriften

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel IÄnderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1991 (GVBl. S. 275).]

§ 1

§ 1Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die in Artikel II getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, zu ändern sowie unter eigener Überschrift als Rechtsverordnung zu verselbständigen. Die in diesem Gesetz genannten sonstigen Rechtsverordnungen sowie deren Maßgaben können auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 2

§ 2Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel II tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.09.1999 GVBl. S. 529)
§ 2

Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts

§ 2 Außerkrafttreten entgegenstehenden RechtsRecht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Berliner Landesrecht fortgilt, tritt, soweit es nicht nach den Anlagen zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands fortgilt, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften außer Kraft. Soweit durch das Außerkrafttreten des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik sowie durch das zeitlich versetzte Inkraftsetzen neuen Rechts gemäß den Anlagen 1 und 2 Regelungslücken entstehen, kann die Landesregierung von Berlin bis zum 2. Oktober 1991 die zur Ausfüllung dieser Lücken zwingend erforderlichen Übergangsvorschriften durch Rechtsverordnung erlassen.

Anlage 1

Anlage 1

Abschnitt I - Arbeit, Verkehr und Betriebe

Abschnitt I
Arbeit, Verkehr und Betriebe

1.

(aufgehoben)

2.

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung vom 19. März 1966 (GVBl. S. 565)

3. bis 7.

(aufgehoben)

8.

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (BBiöD ZVO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. S. 2183)

9.

(aufgehoben)

10.

Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 (GVBl. Sb. I 930-1)


Abschnitt X - (aufgehoben)

Abschnitt X
(aufgehoben)

Abschnitt XI - (aufgehoben)

Abschnitt XI
(aufgehoben)

Abschnitt II - Bau- und Wohnungswesen

Abschnitt II
Bau- und Wohnungswesen

1.

Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087)


Abschnitt III RVereinhG BE

Abschnitt III
Finanzen

1. bis 10.

(aufgehoben)

11.

Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 30. November 1972 (GVBl. S. 2216)


Abschnitt IV - Gesundheit und Soziales

Abschnitt IV
Gesundheit und Soziales

1.

(aufgehoben)

2.

(aufgehoben)

3.

Gesetz über Verfahrensregelungen für die soziale Beratung Schwangerer und für Einrichtungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen (Schwangerengesetz-SchwG) vom 22. Dezember 1978 (GVBl. S. 2514)


Abschnitt V RVereinhG BE

Abschnitt V
Inneres

1. bis 9.

(aufgehoben)

10.

Achtes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts (Achtes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 8. LBÄG) vom 13. Mai 1969 (GVBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GVBl. S. 1302)

11. bis 64

(aufgehoben)

65.

Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, vom 1. August 1962 (GVBl. S. 969), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669)

66.

(aufgehoben)

67.

Verordnung zu § 7 b des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, in der Fassung vom 26. April 1958, vom 20. Juni 1961 (GVBl. S. 764)

68.

Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 968), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669)

69.

Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 632), geändert durch Gesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130)

70. bis 72.

(aufgehoben)

73.

Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Berlin (Spielordnung - SpielO -) in der Fassung vom 9. Juni 1983 (GVBl. S. 946)

74.

Verordnung über die Verwendung des Tronc der öffentlichen Spielbank in Berlin (Troncverordnung - Tronc-VO) vom 22. April 1975 (GVBl. S. 1146), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541)


Abschnitt VI - (aufgehoben)

Abschnitt VI
(aufgehoben)

Abschnitt VII - (aufgehoben)

Abschnitt VII
(aufgehoben)

Abschnitt VIII - (aufgehoben)

Abschnitt VIII
(aufgehoben)

Abschnitt IX - (aufgehoben)

Abschnitt IX
(aufgehoben)

Anlage 3

Fortgeltende Rechtsvorschriften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz ...

Anlage 3Fortgeltende Rechtsvorschriften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt

Abschnitt I - (aufgehoben)

Abschnitt I
(aufgehoben)

Abschnitt II - (aufgehoben)

Abschnitt II
(aufgehoben)

Abschnitt III - (aufgehoben)

Abschnitt III
(aufgehoben)

Abschnitt IV - (aufgehoben)

Abschnitt IV
(aufgehoben)

Anlage 2

Anlage 2

Abschnitt I - (aufgehoben)

Abschnitt I
(aufgehoben)

Abschnitt II - Bau- und Wohnungswesen

Abschnitt II
Bau- und Wohnungswesen

[Nrn. 1 bis 5 Änderungsanweisungen]

Abschnitt III - (aufgehoben)

Abschnitt III
(aufgehoben)

Abschnitt IV - (aufgehoben)

Abschnitt IV
(aufgehoben)

Abschnitt V - Gesundheit und Soziales

Abschnitt V
Gesundheit und Soziales

In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bislang nicht galt, treten am 1. Januar 1993 in Kraft:

1. bis 6.

(aufgehoben)

Sofort gelten im Land Berlin:

7.

(Änderungsanweisung zum Gesetz über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919) mit der Maßgabe,

daß nach § 11 folgender § 11 a eingefügt wird.)

8.

Gesetz über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen (WMfG) vom 9. Februar 1979 (GVBl. S. 324) mit der Maßgabe (Änderungsanweisung).

9.

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1986 (GVBl. S. 953), mit der Maßgabe,

daß in § 7 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "außerdem" das Wort "je" und nach den Wörtern "Freien Universität" die Wörter "und der Humboldt-Universität zu Berlin" eingefügt werden.

10.

Das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 1990 (GVBl. S. 2163), tritt in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, am 1. Juli 1991 in Kraft. Für Studenten und Weiterbildungsassistenten, mit denen bis zum 1. Juli 1991 bereits anderslautende Weiterbildungsvereinbarungen und -verträge geschlossen wurden, gilt dies mit der Maßgabe, daß deren Weiterbildungen entsprechend den Inhaltsregelungen dieser Vereinbarungen und Verträge weitergeführt werden können; die Rechtsstellung des betroffenen Personenkreises nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin bleibt unberührt.

11.

(aufgehoben)

12.

(aufgehoben)

13.

Das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441) tritt in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sofort mit der Maßgabe in Kraft, daß eine andere geeignete Person im Sinne von § 1 Abs. 2 auch ein Diplom-Medizin-Pädagoge mit zusätzlichem Abschluß als Pharmazie-Ingenieur oder Apothekenassistent sein kann.


Abschnitt VI RVereinhG BE

Abschnitt VI
Inneres

1. bis 6.

(aufgehoben)

7.

Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38) mit der Maßgabe, daß die Anerkennung oder Versorgung zu versagen ist, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

8.

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG 56) vom 8. September 1958 (GVBl. S. 904), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1986 (GVBl. S. 2022), mit der Maßgabe, daß die Verordnung für die Durchführung des unter 7. genannten Gesetzes Anwendung findet.

9.

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1990 (GVBl. S. 2197):

1.

(Änderungsanweisung zu § 13 Abs. 1 Satz 1.)

2.

(Änderungsanweisung zu § 37 a.)

10.

Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8)

Das Gesetz gilt mit folgenden Maßgaben: (aufgehoben)

11. bis 14

(aufgehoben)

15.

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO) in der Fassung vom 28. April 1988 (GVBl. S. 846)

mit der Maßgabe, daß sich die Urlaubsdauer der Beamten in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt, nach der Urlaubsdauer der Arbeitnehmer derselben Dienststelle richtet. Dies gilt nicht, wenn dadurch eine Verkürzung der ihnen bisher zustehenden Urlaubsdauer eintreten würde.

16.

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) mit folgenden Maßgaben:

a)

Dieses Gesetz kommt in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt, erstmals für die Bezirksamtsmitglieder, die auf Grund der Wahl nach Artikel 87 a Abs. 2 Satz 2 Verfassung von Berlin gewählt worden sind, zur Anwendung.

b)

In der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung nach Artikel 87 a Abs. 2 Satz 2 Verfassung von Berlin sind die Bezirksamtsmitglieder nach § 1 Abs. 1 Satz 3 für die Zeit bis zum 30. September 1995 zu ernennen.

c)

§ 3 b Abs. 1 gilt entsprechend für Bezirksamtsmitglieder im beigetretenen Teil Berlins, die dem Bezirksamt bis zum Ende der Amtszeit angehört haben oder wiedergewählt werden.

17.

(aufgehoben)

18.

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289), mit der Maßgabe, daß folgender § 8 a eingefügt wird:

(Änderungsanweisung)


Abschnitt VII - (aufgehoben)

Abschnitt VII
(aufgehoben)

Abschnitt VIII - (aufgehoben)

Abschnitt VIII
(aufgehoben)

Abschnitt IX - (aufgehoben)

Abschnitt IX
(aufgehoben)

Abschnitt X - Stadtentwicklung und Umweltschutz

Abschnitt X
Stadtentwicklung und Umweltschutz

1.

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540), geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), mit der Maßgabe, daß die Denkmalerklärung gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik - Denkmalpflegegesetz - vom 19. Juni 1975 (GBl. der DDR I S. 458), die Aufnahme in die Denkmalliste nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 sowie die Feststellung nach § 13 Satz 2 des genannten Gesetzes als Eintragung im Sinne von § 6 Abs. 4 gilt. Die Baudenkmalschutzbehörde prüft, insbesondere wenn Anträge nach § 10 gestellt werden, ob diese Denkmale die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen, und nimmt, soweit dies nicht der Fall ist, Löschungen gemäß § 8 vor.

2.

Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1989 (GVBl. S. 2157), mit der Maßgabe, daß

a)

als öffentliche Straßen im Sinne von § 1 Abs. 1 alle Straßen gelten, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind mit Ausnahme der Straßen, deren Baulast anderen Körperschaften als Berlin obliegt oder auf solche Körperschaften übergeht;

b)

Straßen mit Straßenbahnverkehr den in § 3 Abs. 5 Satz 2 genannten Straßen mit Omnibuslinienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs gleichgestellt sind;

c)

nicht ätzende handelsübliche Auftaumittel in dem in § 3 Abs. 7 Satz 3 genannten Umfang auch auf Straßen mit Straßenbahnverkehr eingesetzt werden dürfen;

d)

die aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 977) am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen bis zum 1. Januar 1994 auf den bisherigen örtlichen Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt bleiben, soweit sie die Berechnung des Straßenreinigungsentgeltes nach der Grundstücksgröße statt nach Straßenfrontmetern zum Gegenstand haben.

3.

Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GVBl. S. 2156), mit der Maßgabe, daß auf der Grundlage von § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I S. 467) erteilte Genehmigungen zur Einleitung von Wasser oder Abwasser längstens bis zum 31. Dezember 1992 als Erlaubnisse im Sinne der §§ 7 WHG und 16 BWG gelten, soweit nicht in den Genehmigungen eine kürzere Befristung festgelegt ist.

4. bis 6.

(aufgehoben)

7.

Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF -) vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939), mit der Maßgabe, daß

a)

(Änderungsanweisung zu § 18 Abs. 3.):

b)

als Schutzgebiete im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 auch nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I S. 467) ausgewiesene Gebiete gelten;

c)

die in § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 genannten Daten durch das Datum 30. Juni 1991 ersetzt werden.

8.

(aufgehoben)

9.

(aufgehoben)


Abschnitt XI - (aufgehoben)

Abschnitt XI
(aufgehoben)

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Das in den Bezirken Tiergarten, Wedding, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln und Reinickendorf unterhalb der Verfassung vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 1990 (GVBl. S. 1877), stehende, am 25. September 1990 geltende Landesrecht gilt mit Ausnahme der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften, die auf den bisherigen Geltungsbereich beschränkt bleiben, in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands das Land Berlin bildet, nach Maßgabe der Anlage 2. Dem Landesrecht im Sinne des Satzes 1 stehen die vom Abgeordnetenhaus vor dem 25. September 1990 beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Gesetze gleich, sobald sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet sind. (2) Das von der Stadtverordnetenversammlung nach dem 11. Juli 1990 unterhalb der Verfassung vom 23. Juli 1990 (GVABl. Nr. 1, S. 1) stehende und bis zum 26. September 1990 einschließlich beschlossene Landesrecht bleibt in seinem Geltungsbereich unberührt.

§ 3

Behandlung von Regelungslücken

§ 3 Behandlung von Regelungslücken(1) Soweit in dem nach § 1 in Kraft gesetzten Recht auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend. (2) Soweit im Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Landesrecht fortgilt, auf Vorschriften verwiesen wird, die keine Anwendung mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des nach § 1 in Kraft gesetzten Berliner Landesrechts anzuwenden.

§ 4

Fortsetzung von Verwaltungsverfahren, Lauf von Fristen

§ 4 Fortsetzung von Verwaltungsverfahren, Lauf von Fristen(1) Die am 3. Oktober 1990 anhängigen Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. (2) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 3. Oktober 1990 begonnen hat, richtet sich nach den bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften.

§ 5

Zuleitung von Vorgängen

§ 5 Zuleitung von VorgängenGeht durch das nach § 1 in Kraft gesetzte Landesrecht die Zuständigkeit für eine Sache auf eine andere Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle die bei ihr befindlichen Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher zuständigen Stelle anderen Stellen nur vorübergehend ausgehändigt sind.

§ 6

Rückkehr zum Verordnungsrang

§ 6 Rückkehr zum Verordnungsrang(1) Die von diesem Gesetz erfaßten Rechtsverordnungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. (2) Rechtsverordnungen, die aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes oder seiner Anlagen erlassen werden sollen, sind dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung sowie nach der Wahl zu dem ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus diesem mindestens einen Monat vor ihrem Erlaß zur Kenntnis zu geben.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz wird nach Beschlußfassung im Abgeordnetenhaus im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin verkündet. Es tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.(2) Die Landesregierung von Berlin hat bis zum 15. Oktober 1990 dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung eine Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen von Teilnehmern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, beruflicher Fortbildungs-, Umschulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen (Qualifizierungsbeihilfe), der Richtlinien über die Vergabe von Stipendien und der Richtlinien für die Gewährung des Berliner Familiengeldes vorzulegen und laufend zu berichten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.