Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten Vom 8. April 1969
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.1969
- Fundstelle:
- GVBl. 1969, 441
Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969
G aufgeh. durch § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 18.11.2009 (GVBl. S. 674) |
§ 1 (1) Die staatliche Anerkennung einer Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten setzt voraus, daß sie 1. von einem geeigneten Apotheker geleitet wird, 2. über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte und 3. über die erforderlichen Räume und Lehrmittel verfügt. In Ausnahmefällen kann eine Lehranstalt auch dann staatlich anerkannt werden, wenn sie von einer anderen geeigneten Person geleitet wird. (2) In Ausnahmefällen kann eine Lehranstalt auch dann staatlich anerkannt werden, wenn sie von einer anderen geeigneten Person geleitet wird. * (3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung . (4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 2 Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.
§ 3 Das zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1 die personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Lehranstalten, insbesondere über die an den Leiter und die übrigen Lehrkräfte zu stellenden fachlichen Anforderungen, die Besetzung mit und den Einsatz von Lehrkräften sowie die Höchstzahl der Ausbildungsplätze, 2 das Aufstellen von Lehrplänen, 3 die Ausbildung in den Lehranstalten.
§ 4 (1) Auf Lehranstalten für die Ausbildung von Anwärtern für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten finden das Schulgesetz für Berlin sowie das Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) keine Anwendung. (2) Die Vorschriften über die Schulpflicht bleiben unberührt.
§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Neubauer Bürgermeister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.