Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 22. November 19941
- Ausfertigungsdatum:
- 22.11.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 459
AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-FührungsakademieDie Bundesrepublik Deutschland,das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,das Land Thüringenschließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
Abschnitt I PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994
Abschnitt I
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GMBl. 1973 S. 165) bei.
Abschnitt II PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994
Abschnitt II
[Änderungsanweisungen zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972.]
Abschnitt III PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994
Abschnitt III
Übergangsregelungen
- 1.
Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
- 2.
Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
- 3.
Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme.
Abschnitt IV PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994
Abschnitt IV
Inkrafttreten und Dauer
- 1.
Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
- 2.
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
- 3.
Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Artikel IDem am 8. November 1991 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel IIIn Artikel I des Gesetzes zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 2. November 1972 (GVBl. S. 2091), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2730), wird Absatz 2 gestrichen.
Artikel IIIDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.