Berlin

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 24. Februar 2006

Ausfertigungsdatum:
24.02.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 202
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage PolAwhDAbkÄndAbkG

AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-FührungsakademieDie Bundesrepublik Deutschland,das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,das Land Thüringenschließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Abschnitt I PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994

Abschnitt I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GMBl. 1973 S. 165) bei.

Abschnitt II PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994

Abschnitt II

[Änderungsanweisungen zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972.]

Abschnitt III PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994

Abschnitt III
Übergangsregelungen

1.

Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.

2.

Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.

3.

Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme.


Abschnitt IV PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994

Abschnitt IV
Inkrafttreten und Dauer

1.

Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.

2.

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

3.

Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.


Artikel

Artikel IDem am 8. November 1991 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel IIIn Artikel I des Gesetzes zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 2. November 1972 (GVBl. S. 2091), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2730), wird Absatz 2 gestrichen.

Artikel

Artikel IIIDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel PolAwhDAbkÄndAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Anlage PolAwhDAbkÄndAbkG

AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-FührungsakademieDie Bundesrepublik Deutschland,das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,der Freistaat Thüringen schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Abschnitt I PolAwhDAbkÄndAbkG BE

Abschnitt I

Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt.

Abschnitt II PolAwhDAbkÄndAbkG BE

Abschnitt II

[Änderungsanweisungen zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991.]

Abschnitt III PolAwhDAbkÄndAbkG BE

Abschnitt III

Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.

Eingangsformel PolAwhDAbkÄndAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 23. Juni 2005 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Änderungsabkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Abschnitt III Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.