Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen Vom 14. Februar 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 32
Auf Grund des § 347 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Gebieten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Justizbeitreibungsordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 348) wird verordnet:
Art und Umfang der Mitteilungen
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen(1) Die Mitteilungen nach § 347 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten: 1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,2. den Geburtstag und den Geburtsort,3. den letzten Wohnort,4. das Standesamt und die Sterberegisternummer,5. die vorhandenen Verwahrangaben zur Urkunde. (2) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.