Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 29. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
29.10.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 310
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HSchulZulStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes

§ 2 Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes[Änderungsanweisungen zum Berliner Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (GVBl. S. 198).]

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) § 2 tritt mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.