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title: "FHSchulPrüfV BE — Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife (PrüfVO fachgebundene Fachhochschulreife) Vom 10. Mai 1983"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/be/fhschulpruefvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FHSchulPrüfVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:46:16+00:00"
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# FHSchulPrüfV BE — Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife (PrüfVO fachgebundene Fachhochschulreife) Vom 10. Mai 1983

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 10.05.1983
*Fundstelle:* GVBl. 1983, 780


### § 7 — Prüfungsausschüsse

§ 7 Prüfungsausschüsse(1) Zur Abnahme der Prüfung wird je ein Prüfungsausschuß für die in der Anlage genannten Fachhochschulen gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den Vorsitzenden der Fachausschüsse. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen. Sie müssen unbeschadet des § 8 Abs. 2 Lehrer mit der Laufbahnbefähigung als Studienrat sein. (2) Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer aus der Mitte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er übernimmt den Vorsitz in mindestens einem Fachausschuß. (3) Befindet sich unter den Vorsitzenden der Fachausschüsse kein Mitglied des Fachausschusses nach § 8 Abs. 2, beruft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein solches Mitglied des Fachausschusses in den Prüfungsausschuß; es tritt an die Stelle des Vorsitzenden des Fachausschusses, dem es angehört.

### § 8 — Fachausschüsse

§ 8 Fachausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach ein Fachausschuß gebildet. Die Fachausschüsse bestehen für das berufsbezogene Schwerpunktgebiet aus vier, im übrigen aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen unbeschadet des Absatzes 2 Lehrer mit der Laufbahnbefähigung als Studienrat sein. (2) In den Fachausschüssen für Sozialkunde und bei Prüfungen von Kandidaten, die an der Technischen Fachhochschule Berlin studieren wollen, auch in den Fachausschüssen für Mathematik soll an die Stelle eines Lehrers ein geeigneter Fachmann aus der Wirtschaft, der Verwaltung oder der Wissenschaft treten. Die Fachausschüsse für das berufsbezogene Schwerpunktgebiet bestehen aus zwei Lehrern und zwei geeigneten Fachleuten im Sinne des Satzes 1. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder der Fachausschüsse sowie deren Vorsitzende aus dem Kreis der Prüfer, die von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats benannt worden sind. Benannt werden die Fachleute im Sinne des Absatzes 2 auf Vorschlag des für die Fachhochschulen zuständigen Mitglieds des Senats. Für ein Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege steht das Vorschlagsrecht der für den jeweiligen Fachbereich zuständigen obersten Dienstbehörde zu.

### § 9 — Teilnahmepflicht, Ausschluß

§ 9 Teilnahmepflicht, Ausschluß(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749 / GVBl. S. 1620), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter.

### Anlage FHSchulPrüfV

Anlage Fachhochschulen Fachbereiche Fachhochschule für Wirtschaft - Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik - Technische Fachhochschule1) Mathematik und Physik Chemie Architektur Ingenieurbau Versorgungstechnik Vermessungs- und Kartenwesen Verfahrens- und Umwelttechnik Maschinenbau Feinwerktechnik Landespflege und Gartenbau Elektrotechnik Informatik Lebensmitteltechnologie Fachhochschule für Verwaltung1) und Rechtspflege Nichttechnischer Verwaltungsdienst Rechtspflege Polizeivollzugsdienst Steuerverwaltungsdienst

### Eingangsformel FHSchulPrüfV

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 30. Juli 1982 (GVBl. S. 1549) wird verordnet:

### § 1 — Zweck und Teile der Prüfung

§ 1 Zweck und Teile der Prüfung(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat die für das Studium in einer bestimmten Fachrichtung der Fachhochschule erforderliche Bildung besitzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BerlHG). Diese Prüfungen werden für das Studium an den in der Anlage aufgeführten Fachhochschulen und in den dort genannten Fachbereichen durchgeführt. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.

### § 10 — Beschlußfassung

§ 10 Beschlußfassung(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (2) Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 11 — Zulassung zur Prüfung und Antragstellung

§ 11 Zulassung zur Prüfung und Antragstellung(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus 1. die Vollendung des 24. Lebensjahres bis zum 31. Oktober des Prüfungsjahres,2. den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung,3. den Nachweis einer für das beabsichtigte Studium an der Fachhochschule geeigneten Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und den Nachweis einer mindestens dreijährigen regelmäßigen Tätigkeit in einem der Berufsausbildung entsprechenden Beruf. Als Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch eine mindestens einjährige Ausbildung, wenn zuvor eine andere Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium an der Fachhochschule geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt hat. (2) Die Prüfung wird einmal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 1. September eines jeden Jahres ist von den Bewerbern die Zulassung zu der in diesem Jahr stattfindenden Prüfung schriftlich bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen a) ein tabellarischer Lebenslaufb) eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Zeugnisse und Bescheinigungen, mit denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen werden. Im Antrag ist anzugeben, an welcher Fachhochschule und gegebenenfalls in welchem Fachbereich ein Studium angestrebt wird. Ferner ist anzugeben, welche Fächer geprüft werden sollen, welches Schwerpunktgebiet in die Prüfung im Fach Sozialkunde einbezogen werden soll, welches das berufsbezogene Schwerpunktgebiet ist und mit welchen Sachbereichen aus diesem Gebiet der Bewerber sich besonders beschäftigt hat. Anträge, die bis zu dem vorgenannten Termin nicht oder nicht vollständig eingereicht sind, sind zurückzuweisen. (3) Über die Zulassung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.

### § 12 — Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 12 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung(1) Spätestens fünf Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung reicht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach je zwei Aufgabenvorschläge gesondert für jedes Fach in einem versiegelten Umschlag dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats unmittelbar zur Auswahl und Genehmigung ein; die Vorschläge sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einem Vermerk über seine Kenntnisnahme zu versehen. Die Aufgabenvorschläge werden in der Regel von den Vorsitzenden der Fachausschüsse erarbeitet; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedoch auch ein Mitglied des Fachausschusses nach § 8 Abs. 2 mit dessen Einverständnis mit der Erarbeitung der Aufgabenvorschläge beauftragen. Bei allen Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Kandidaten zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. (2) Die Aufgabenvorschläge für das Fach "Deutsch" müssen für den Kandidaten zwei Angebote zur Wahl vorsehen, die eine Erörterung insbesondere von berufsnahen oder gesellschaftlichen Problemen fordern; eine der Aufgaben soll von einem Text ausgehen. In den anderen Fächern wird nur eine Aufgabe gestellt. (3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann die Aufgabenvorschläge ändern oder durch neue ersetzen oder den Vorsitzenden des Fachausschusses zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Es wählt je Fach eine zur Bearbeitung zu stellende Aufgabe oder Aufgabengruppe aus. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist. (4) Die Aufgaben dürfen den Kandidaten erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

### § 13 — Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 13 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung dauert je Fach vier Zeitstunden. (2) Die Kandidaten haben sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen. (3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese ein sachkundiger Prüfer geben; sie sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Kandidaten sind nicht zulässig. (4) Die Kandidaten sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen. (5) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

### § 14 — Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von einem Mitglied des jeweiligen Fachausschusses, das dessen Vorsitzender bestellt, durchgesehen und beurteilt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt einen weiteren Prüfer mit der Beurteilung der Arbeit, wenn er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Fachausschuß nach Anhörung der beiden Prüfer vor der Vorkonferenz über die endgültige Note.

### § 15 — Vorkonferenz

§ 15 Vorkonferenz(1) Spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird entschieden, ob und in welchen Fächern ein Kandidat an der mündlichen Prüfung teilnimmt. (2) Kandidaten, deren schriftliche Prüfungsarbeiten in allen Fächern schlechter als „ausreichend“ oder in mehr als einem Fach mit „ungenügend“ bewertet wurden, sind von der mündlichen Prüfung auszuschließen. (3) Kandidaten, die von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden, sind hierüber unverzüglich zu unterrichten; zugleich sind ihnen die Noten ihrer schriftlichen Arbeiten mitzuteilen. Den übrigen Kandidaten, sind spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung die Noten ihrer schriftlichen Arbeiten, die Mitglieder ihrer Fachausschüsse sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

### § 16 — Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachausschuß statt. Die Kandidaten werden einzeln geprüft. Sie haben sich vor Beginn der mündlichen Prüfung auszuweisen. (2) Die Prüfungsunterlagen werden von den Fachausschußvorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Fachausschusses in einer Vorbesprechung zur Kenntnis gebracht. (3) In einem Fach wird der Kandidat etwa 20 Minuten geprüft. Dem Kandidaten ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Fachausschusses im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern festgelegt, welcher Prüfer die mündliche Prüfung durchführt und welcher Prüfer Protokoll führt. Der Vorsitzende ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses sind berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. (5) Es werden in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt. In der Prüfung im Fach Sozialkunde muß eine der beiden Aufgaben dem vom Kandidaten benannten Schwerpunktgebiet entstammen. Der Kandidat soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Prüfungsgespräch sollen insbesondere fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. (6) Der Prüfungsausschuß kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Fächern ansetzen.

### § 17 — Beurteilung der mündlichen Leistungen

§ 17 Beurteilung der mündlichen LeistungenDer Fachprüfer schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachausschuß setzt die Note fest.

### § 18 — Prüfungsergebnis

§ 18 Prüfungsergebnis(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß die Endnote für jedes Prüfungsfach und stellt im Anschluß daran das Prüfungsergebnis fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens „ausreichend“ lautet oder wenn ein Notenausgleich (Absatz 3) vorhanden ist. (3) Die Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem Prüfungsfach kann ausgeglichen werden durch 1. die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Prüfungsfach oder2. die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Prüfungsfächern. Ein Ausgleich der Endnote „mangelhaft“ ist im berufsbezogenen Schwerpunktgebiet sowie bei Prüfungen in Mathematik von Kandidaten, die an der Technischen Fachhochschule Berlin studieren wollen, nicht möglich. (4) In allen übrigen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnoten oder über das Ergebnis der Prüfung, die nach seiner Auffassung gegen prüfungsrechtliche Vorschriften verstoßen, dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats unter Beifügung sämtlicher Prüfungsunterlagen zur Überprüfung vorlegen. Der Kandidat ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach der Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats mitzuteilen. (6) Nach Abschluß der Beratungen werden den Kandidaten die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.

### § 19 — Zeugnis

§ 19 Zeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die fachgebundene Fachhochschulreife. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats zu versehen. (2) Bescheinigungen über nicht bestandene Prüfungen sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszustellen. (3) In das Zeugnis werden die Endnoten in den Prüfungsfächern übernommen. Es trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung. (4) Die Zeugnisse sind den Kandidaten unverzüglich nach Abschluß ihrer Prüfung von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats auszuhändigen.

### § 2 — Prüfungsnoten

§ 2 Prüfungsnoten(1) Prüfungsnoten sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Endnoten; sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und sind in eine Prüfungsliste einzutragen. Erteilt wird die Note 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Endnoten werden aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gebildet. Hat in einem Fach nur eine schriftliche Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung stattgefunden, gilt die Note für diese Prüfung als Endnote.

### § 20 — Wiederholung der Prüfung

§ 20 Wiederholung der Prüfung(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats zulässig. Wird die Prüfung wiederholt, sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.

### § 21 — Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 21 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen(1) Die Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen.

### § 22 — Nichtteilnahme an Prüfungen

§ 22 Nichtteilnahme an Prüfungen(1) Tritt ein Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück oder nimmt er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit „ungenügend“ bewertet. (2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Kandidaten nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt der Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses neue Aufgaben.

### § 23 — Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 23 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuß kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Kandidat 1. getäuscht oder zu täuschen versucht,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht oder3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, unbewertet lassen und den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen mit der Folge, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt. Für Kandidaten, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Aufsichtführende, bei der mündlichen Prüfung der Fachausschuß. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle Kandidaten oder einen Teil der Kandidaten anordnen. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 24 — Inkrafttreten

§ 24 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.Berlin, den 10. Mai 1983Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport Dr. Hanna-Renate Laurien

### § 3 — Prüfungsfächer

§ 3 Prüfungsfächer(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind 1. Deutsch,2. Mathematik oder Englisch oder Französisch,3. ein vom Kandidaten zu benennendes berufsbezogenes Schwerpunktgebiet, das einen wesentlichen Teil eines Berufsbildes abdeckt und dem angestrebten Studium an der Fachhochschule entsprechen muß. Das Fach nach Satz 1 Nr. 2 wird vom Kandidaten gewählt; Kandidaten, die an der Technischen Fachhochschule Berlin studieren wollen, werden im Fach Mathematik geprüft. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind die Fächer, die schriftlich geprüft wurden, und das Fach Sozialkunde. Eine mündliche Prüfung soll in den Fächern, die schriftlich geprüft wurden, jedoch nur stattfinden, wenn dadurch ein Notenausgleich (§ 18 Abs. 3) erreichbar erscheint oder wenn dies zur abschließenden Beurteilung in dem jeweiligen Fach erforderlich ist.

### § 4 — Zuhörer

§ 4 Zuhörer(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Prüfungskandidaten und mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Wenn Dienstkräfte der Berliner Verwaltung geprüft werden, können ferner Vertreter der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde anwesend sein. (2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

### § 5 — Niederschriften über die Prüfungen

§ 5 Niederschriften über die Prüfungen(1) Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Kandidaten, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten sowie eine zusammenfassende Bewertung enthalten. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtführenden zu fertigen und zu unterzeichnen.

### § 6 — Besondere Bestimmungen für Behinderte

§ 6 Besondere Bestimmungen für Behinderte(1) Einem Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die seiner Behinderung angemessen sind. (2) Der Antrag soll spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich gestellt werden. Die Entscheidung kann von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht werden.

### § 9 — Teilnahmepflicht, Ausschluß

§ 9 Teilnahmepflicht, Ausschluß(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749 / GVBl. S. 1620), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter.

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— Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife (PrüfVO fachgebundene Fachhochschulreife) Vom 10. Mai 1983
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FHSchulPrüfVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
