Gesetz zum Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Vom 19. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 578
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 20. März 2006 in Potsdam und am 28. März 2006 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.*
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.