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title: "SARS-CoV-2-EindmaßnV — Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2020"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-CoronaVVBE3rahmen"
updated: "2026-05-13T12:36:37+00:00"
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# SARS-CoV-2-EindmaßnV — Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2020

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 22.03.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 220, 224


### § 14 — Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin

§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist - soweit möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern sie nicht Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einzuhalten.(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme derjenigen, die nach § 2 bis § 4 untersagt sind,d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,m) die Teilnahme an Prüfungen,n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.(4) Bei Aktivitäten nach Absatz 3 Buchstabe i sind Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten bei Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 2 zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 m. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.

### § 15 — Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung

§ 15 Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der KinderbetreuungDas Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7, § 7a und § 8 ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.

### § 16 — Persönliche Hilfeleistungen

§ 16 Persönliche HilfeleistungenZur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.

### § 17 — Häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende

§ 17 Häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende(1) Personen, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gegebenenfalls auch nach Umsteigen an einem Flughafen innerhalb der Bundesrepublik, oder nach Ankunft am Flughafen Berlin-Schönefeld auf dem Landweg in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr ständig dort aufzuhalten. Personen, auf die die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen und die keinen über die Durchreise hinausgehenden Aufenthalt im Stadtgebiet von Berlin beabsichtigen, haben das Stadtgebiet von Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die für Satz 2 erforderliche Durchreise durch das Stadtgebiet von Berlin ist erlaubt. Satz 2 gilt nicht für Personen, die den Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ lediglich zum Transit benutzen.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung bei der Hausärztin oder dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst erfolgt.(3) Für die Zeit der Quarantäne nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.(4) Bei Personen nach Absatz 1 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes und der Länder unabdingbar sind, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob für die Dauer des Dienstes und der damit verbundenen Wege von der und in die Wohnung oder von der gewöhnlichen Unterkunft oder in die gewöhnliche Unterkunft von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden kann. Dies gilt nur im Falle einer Symptomfreiheit der betroffenen Personen.(5) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Mitarbeitende von Luftverkehrsunternehmen, die sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik aufgehalten haben.(6) Personen nach Absatz 1 sind so weit wie möglich auf geeignetem Weg über die Verpflichtungen nach Absatz 1 sowie die bestehende Meldepflicht nach Absatz 2 zu informieren.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in den §§ 1 bis 4, 6 bis 14 und 17 dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

### § 8 — Allgemeine Regelungen

§ 8Allgemeine RegelungenIn den in diesem 3. Teil genannten Einrichtungen sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich zu beachten und umzusetzen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Einrichtungen habe ihren Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung zu stellen. Diese Regelungen gelten auch für ambulante Pflegedienste.

### § 18 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 18 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 17 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 17 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 17 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 17 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

### § 22 — Ordnungswidrigkeiten

§ 22OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in den §§ 1 bis 4, 6 bis 14, 17 und 18 dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

### § 19 — Datenübermittlung

§ 19 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 17 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 17 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

### § 20 — Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

§ 20 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.

### § 21 — Übergangsvorschrift

§ 21 Übergangsvorschrift(1) Für Personen, die sich auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne vorbehaltlich des Satz 2 mit sofortiger Wirkung. Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 ist die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu bescheinigen und diese Bescheinigung mitzuführen.(2) Personen, die sich auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 18 Absatz 2 erfüllen, können den Zeitraum, in dem sie sich bereits abgesondert haben, von dem in § 18 Absatz 2 vorgegebenen Zeitraum von 14 Tagen abziehen. Für die verbleibende Zeit der Absonderung gelten die Vorgaben des § 18 Absatz 2 Satz 1. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.(3) Auf Personen, die sich auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 erfasst sind, findet § 18 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.

### § 23 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 23 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.

### § 10 — Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

§ 10 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle, in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

### § 11 — Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...

§ 11 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 durchgeführt werden.(3) Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen nicht geöffnet werden.(4) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 5 eingeschränkt geöffnet. Private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Betreuungshilfe für bis zu drei Kinder ist zulässig.(5) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(6) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen in den öffentlichen Schulen durchgeführt werden.

### § 12 — Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

§ 12 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 durchgeführt werden.

### § 13 — Hochschulen

§ 13 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts und in Ergänzung ihrer geltenden Pandemiepläne in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedern ihrer Hochschule unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 begrenzten Zutritt gewähren.(3) Zwingend erforderliche Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 zugelassen werden.(4) Zwingend erforderliche Praxisformate, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 durchgeführt werden.

### § 14 — Bibliotheken

§ 14 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken und Archive dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.

### § 15 — Botanischer Garten

§ 15 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.

### § 16 — Mensen

§ 16 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

### § 17 — Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

§ 17 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 13 und 14 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.

### § 18 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 18 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.

### § 19 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 19 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 18 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen, schriftlich zu bescheinigen, und diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 18 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 18 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 18 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

### § 2 — Einhaltung von Hygieneregeln

§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 4 kann durch die zuständige Behörde überprüft werden.(2) Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(3) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

### § 20 — Datenübermittlung

§ 20 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 18 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

### § 21 — Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

§ 21 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.

### § 22 — Übergangsvorschrift

§ 22 Übergangsvorschrift(1) Für Personen, die sich auf Grund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne vorbehaltlich des Satzes 2 mit sofortiger Wirkung. Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu bescheinigen und diese Bescheinigung mitzuführen.(2) Personen, die sich auf Grund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 2 erfüllen, können den Zeitraum, in dem sie sich bereits abgesondert haben, von dem in § 19 Absatz 2 vorgegebenen Zeitraum von 14 Tagen abziehen. Für die verbleibende Zeit der Absonderung gelten die Vorgaben des § 19 Absatz 2 Satz 1. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.(3) Auf Personen, die sich auf Grund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 erfasst sind, findet § 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.

### § 23 — Einschränkung von Grundrechten

§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 3 — Aufenthalt im öffentlichen Raum

§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer haushaltsfremden Person gestattet.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Fahrzeugen sowie4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 11, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder.In diesen Fällen gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten sind bei Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 m. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.

### § 4 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen.(4) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.(5) Bei den nach Absatz 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen.(6) Für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Ab dem 4. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 gewährleistet sind. Die Versammlungsleitung hat die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 sicherzustellen.(7) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.(8) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

### § 5 — Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben

§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 für den Leihbetrieb geöffnet werden.(5) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(6) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.(8) Friseurbetriebe bleiben bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe ihre Dienstleistungen erbringen. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 einzuhalten. Eine textile Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen.(9) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden.

### § 6 — Gaststätten und Hotels

§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 anbieten.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.(3) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 betrieben werden.

### § 7 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,c) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.(4) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(5) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

### § 8 — Krankenhäuser

§ 8 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

### § 9 — Besuchsregelungen

§ 9 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot gemäß Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

### § 6a — Einzelhandel

§ 6a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen eine Verkaufsfläche von über 800 qm nicht für den Publikumsverkehr öffnen.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 m² Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(4) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

### § 10a — Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...

§ 10a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

### § 1 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen.(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen im Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.(6) Bei den nach Absatz 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen.(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.

### § 10 — Hochschulen

§ 10 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

### § 11 — Bibliotheken

§ 11 BibliothekenBibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.

### § 12 — Mensen

§ 12 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

### § 13 — Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

§ 13 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.

### § 2 — Besondere Arten von Gewerbebetrieben

§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.(6) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden.

### § 3 — Gaststätten und Hotels

§ 3 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen bei Warteschlangen zu treffen.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.(3) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen nur betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen getroffen werden.

### § 3a — Einzelhandel

§ 3a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen bei Warteschlangen zu treffen.

### § 4 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten, u.a. in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich istc) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und vergleichbaren Teams und Einzelsportlern und -sportlerinnen.(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

### § 5 — Krankenhäuser

§ 5 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

### § 6 — Besuchsregelungen

§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

### § 7 — Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle, in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

### § 7a — Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...

§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

### § 8 — Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...

§ 8 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Fahrschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

### § 9 — Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

§ 9 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 24 — Ordnungswidrigkeiten

§ 24OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

### § 25 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

§ 25Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner und Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.

### § 10 — Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

§ 10 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen nach Absatz 1 können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

### § 10a — Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...

§ 10a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstandsund Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

### § 11 — Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...

§ 11 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.(3) Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen nicht geöffnet werden.(4) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 5 eingeschränkt geöffnet. Private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Betreuungshilfe für bis zu drei Kinder ist zulässig.(5) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(6) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen in den öffentlichen Schulen durchgeführt werden.

### § 12 — Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

§ 12 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

### § 13 — Hochschulen

§ 13 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts und in Ergänzung ihrer geltenden Pandemiepläne in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedern ihrer Hochschule unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 begrenzten Zutritt gewähren.(3) Zwingend erforderliche Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zugelassen werden,(4) Zwingend erforderliche Praxisformate, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

### § 14 — Bibliotheken

§ 14 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken und Archive dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.

### § 15 — Botanischer Garten

§ 15 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.

### § 16 — Mensen

§ 16 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

### § 17 — Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

§ 17 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 13 und 14 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.

### § 18 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 18 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.

### § 19 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 19 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 18 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 18 gilt auch nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 18 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 18 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

### § 2 — Einhaltung von Hygieneregeln

§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichengetroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 4 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(3) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 4 Satz 1 ab dem 29. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.

### § 20 — Datenübermittlung

§ 20 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 18 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 18 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

### § 21 — Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

§ 21 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.

### § 22 — Übergangsvorschrift

§ 22 Übergangsvorschrift(1) Für Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne vorbehaltlich des Satz 2 mit sofortiger Wirkung. Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu bescheinigen und diese Bescheinigung mitzuführen.(2) Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 2 erfüllen, können den Zeitraum, in dem sie sich bereits abgesondert haben, von dem in § 19 Absatz 2 vorgegeben Zeitraum von 14 Tagen abziehen. Für die verbleibende Zeit der Absonderung gelten die Vorgaben des § 19 Absatz 2 Satz 1. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.(3) Auf Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 erfasst sind, findet § 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.

### § 23 — Einschränkung von Grundrechten

§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 24 — Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

### § 25 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

§ 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 3 — Aufenthalt im öffentlichen Raum

§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Fahrzeugen sowie4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 11, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2.In diesen Fällen gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten sind bei Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 Metern. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.

### § 4 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen und3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.Bei den nach Absatz 2 Nr. 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.(3) Für ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl sind von der Versammlungsleitung sicherzustellen. Ab dem 4. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Satz 3 gilt entsprechend.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

### § 5 — Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben

§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden.(5) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(6) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.(8) Friseurbetriebe bleiben bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe ihre Dienstleistungen erbringen. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten.(9) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden.

### § 6 — Gaststätten und Hotels

§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.(3) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden.

### § 6a — Einzelhandel

§ 6a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 öffnen.(2) Ausgenommen von der Flächenbeschränkung des Absatzes 1 sind der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(4) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 3 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

### § 7 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien und ähnliche Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 5 nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,c) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.(4) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(5) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

### § 8 — Krankenhäuser

§ 8 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

### § 9 — Besuchsregelungen

§ 9 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer ihnen nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot entsprechend Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.

### § 10 — Besuchsregelungen

§ 10 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen (Einrichtungen der stationären Lang- und Kurzzeitpflege) und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen täglich von einer Person Besuch empfangen; ausgenommen sind Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Falle einer bestätigten COVID-19 Infektion in der Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner, an der das zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen ist, die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Maßnahmen nach Satz 2 haben sich an den einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren und dürfen nur zeitlich befristet erfolgen. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(2) Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(3) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensregeln, stets zulässig.

### § 11 — Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

§ 11 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen nach Absatz 1 können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

### § 11a — Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...

§ 11a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 18. Mai 2020 über Absatz 1 hinaus gestattet, wenn1. die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze einschließlich der bereits nach Absatz 1 genutzten auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist,2. die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und3. ein mit der jeweiligen Betriebsärztin oder dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt.(3) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

### § 12 — Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...

§ 12 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.(2) Prüfungen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen.(4) Gartenarbeitsschulen und Jugendverkehrsschulen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden.(5) Die Volkshochschulen bleiben bis zum 31. Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Anmeldebetrieb ist ab dem 1. Juni 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zulässig. Die Aufnahme von Kursen im Präsenzbetrieb kann ab dem 1. Juli 2020 erfolgen.(6) Sonstige Bildungsangebote für Erwachsene einzeln oder in Gruppen, die nicht unter § 13 fallen, sind unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 gestattet. Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben sowie die gemeinsame Zubereitung oder den gemeinsamen Verzehr von Lebensmitteln beinhalten, sind nicht zugelassen.(7) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 8 eingeschränkt geöffnet.(8) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(9) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen durchgeführt werden.(10) Eine private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Kinderbetreuung ist für Kinder aus bis zu drei Haushalten zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass sich stets nur die gleichen Kinder treffen und nur Sorgeberechtigte die Betreuung übernehmen. § 43 SGB VIII bleibt unberührt.(11) Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften dürfen unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach § 2 geöffnet werden. Näheres bestimmt im Hinblick auf Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, im Bereich der Lehrkräftebildung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Lehrkräfteausbildung an Universitäten gilt der 5. Teil dieser Verordnung.

### § 13 — Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

§ 13 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

### § 14 — Hochschulen

§ 14 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können den Zugang für den Forschungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts gestatten, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sichergestellt ist.(3) Hochschulen können den Zugang für den Verwaltungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts in begründeten Fällen gestatten, soweit die Verwaltungstätigkeiten eine Anwesenheit vor Ort erfordern und die Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sichergestellt wird.(4) Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zugelassen werden, wenn diese nicht durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzt werden können.(5) Praxisformate, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.

### § 15 — Bibliotheken

§ 15 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden.

### § 16 — Botanischer Garten

§ 16 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 geöffnet werden.

### § 17 — Mensen

§ 17 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

### § 18 — Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

§ 18 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenBeim Zugang zu Instituten und Einrichtungen der außeruniversitären Forschung ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sicherzustellen.

### § 19 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.

### § 2 — Einhaltung von Hygieneregeln

§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) In den nachfolgend in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um vor allem für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:1. im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,3. in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden, 6. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,7. in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,8. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und9. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.

### § 20 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 19 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 19 gilt auch nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 19 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.(6) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Diese Regelung gilt nur, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden.

### § 21 — Datenübermittlung

§ 21 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 19 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 19 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

### § 22 — Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

§ 22 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.

### § 23 — Einschränkung von Grundrechten

§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 24 — Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung in §§ 11) bis 8 und 10 bis 19, enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

### § 25 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

§ 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 3 — Aufenthalt im öffentlichen Raum

§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Zu den weiteren haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen und4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 11, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 12 Absatz 10.In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:1. Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig.2. Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt.Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.

### § 4 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen, des Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung, der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, dem nach dieser Verordnung zulässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Wahrnehmung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten.Bei den nach Absatz 2 Nummer 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.(3) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem 18. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem 25. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultischreligiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

### § 5 — Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln

§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 4 Absatz 1 Satz 2.(5) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 öffnen. Zur Steuerung des Zutritts und Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von einer Person pro 10 qm der reinen Ausstellungsfläche.(6) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend. (7) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(8) Friseurbetriebe dürfen ihre Dienstleistungen erbringen.(9) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(10) Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(11) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten. § 2 Absatz 3 findet für alle Beifahrer Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(12) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygienevorgaben nach § 2 Absatz 1 angeboten werden.(13) Bei Öffnung von Gewerbebetrieben gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 5 und 8 sowie Absatz 4 und der nachfolgende Absatz 14.(14) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

### § 6 — Gaststätten und Hotels

§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.(2) Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.(5) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Kantinen auch für nichtbetriebsangehörige Gäste geöffnet werden.(6) Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten.

### § 6a — Einzelhandel

§ 6a Einzelhandel(1) Für Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 4 sowie die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.(2) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Personal) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(3) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 2 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(4) Für Kaufhäuser und deren Zutrittssteuerung gilt Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend.

### § 7 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die förderungswürdigen Sportorganisationen gelten die bisherigen Vergabeentscheidungen. In Einzelfällen können die zuständigen Vergabestellen abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(6) Strand- und Freibäder können ab dem 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung - vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

### § 9 — Krankenhäuser

§ 9 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, sollen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen zugelassenen Krankenhäuser im Berliner Krankenhausplan. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(2) Krankenhäuser nach Absatz 1 haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

### § 3 — Aufenthalt im öffentlichen Raum

§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Zu den weiteren haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen und4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 12, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 12 Absatz 10.In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:1. Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig.2. Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt.Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.

### § 4 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Europäischen Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Organe, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte von bis zu 50 Teilnehmenden, die der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien, dem nach dieser Verordnung zu lässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften, Parteien und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Ausübung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und4. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten.Bei den nach Absatz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zu gewährleisten. Bei den nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.(3) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem 18. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem 25. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultischreligiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

### § 5 — Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln

§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 4 Absatz 1 Satz 2.(5) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 öffnen. Zur Steuerung des Zutritts und Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von einer Person pro 10 qm der reinen Ausstellungsfläche.(6) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend. (7) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(8) Friseurbetriebe dürfen ihre Dienstleistungen erbringen.(9) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(10) Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(11) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten. § 2 Absatz 3 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(12) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygienevorgaben nach § 2 Absatz 1 angeboten werden.(13) Bei Öffnung von Gewerbebetrieben gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 5, 8 und 9 sowie Absatz 4 und der nachfolgende Absatz 14.(14) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

### § 19 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) insgesamt eine Neuinfiziertenzahl von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage aufweist.

### § 20 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.Über Satz 1 hinaus kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 2 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(2) § 19 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 19 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche auf Grund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.(5) § 19 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.(7) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Diese Regelung gilt nur, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden.

### § 4 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Europäischen Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Organe, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte von bis zu 50 Teilnehmenden, die der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien, dem nach dieser Verordnung zu lässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften, Parteien und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Ausübung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und4. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten.Bei den nach Absatz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zu gewährleisten. Bei den nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn bei einem der Teilnehmenden festgestellt wird, dass sie oder er im Zeitpunkt der Veranstaltung Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war.(3) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem 18. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem 25. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultischreligiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

### § 7 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die Sportorganisationen gelten die bisherigen Vergabeentscheidungen. In Einzelfällen können die zuständigen Vergabestellen abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(6) Strand- und Freibäder können ab dem 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung - vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen; dies ist dann nicht der Fall, wenn eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei der Erbringung medizinischer Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.

### § 10 — Besuchsregelungen

§ 10 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen (Einrichtungen der stationären Lang- und Kurzzeitpflege) und Wohnformen der Leistungstypen WHGKE, TBHSB und TBUSB in der Eingliederungshilfe, dürfen täglich von einer Person Besuch empfangen; ausgenommen sind Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion in der Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner, an der das zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen ist, die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Maßnahmen nach Satz 2 haben sich an den einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren und dürfen nur zeitlich befristet erfolgen. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen nach Satz 2 in Wohnformen der Leistungstypen WHGKE, TBHSB und TBUSB in der Eingliederungshilfe sind gegenüber dem zuständigen Teilhabefachdienst anzuzeigen.(2) Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(3) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensregeln, stets zulässig.

### § 11 — Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

§ 11 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den regulären Pflegebetrieb geöffnet werden. Ausgenommen hiervon sind die hospizlichen Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, bei denen die Leitung der Einrichtung entscheiden kann, die Einrichtung wieder zu öffnen. Soweit betreuungstechnisch umsetzbar, sind die Vorgaben zum Mindestabstand und zur Hygiene nach §§ 1, 2 Absatz 1 einzuhalten.(2) Alle Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sollen spätestens ab dem 1. Juli 2020 einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle, in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Außerdem soll eine Notbetreuung auch für Pflegebedürftige angeboten werden, deren Pflege ohne die Tagespflege nur unter besonders schweren Bedingungen möglich ist, insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Die Notbetreuung soll für die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze angeboten werden. Ein einrichtungsspezifisches Hygienekonzept ist der Heimaufsicht zur Kenntnis zu geben.

### § 11a — Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...

§ 11a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes erforderlich ist.Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist über Absatz 1 hinaus gestattet, wenn1. die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze einschließlich der bereits nach Absatz 1 genutzten auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist,2. die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und3. ein mit der jeweiligen Betriebsärztin oder dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt.Ab dem 2. Juni 2020 können abweichend von Satz 1 Nummer 1 gleichzeitig 50 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze genutzt werden.(3) Die Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Absatz 1 dürfen ab dem 2. Juni 2020 die Notbetreuung des Absatz 1 ausweiten, wenn1. die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung zugestimmt haben und2. ein auf die Ausweitung abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Leistungserbringers für die Tagesförderstätte vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Aufnahme der Beschäftigung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 bis 3 wird im Vorhinein dem jeweils zuständigen Teilhabefachdienst angezeigt.(5) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch oder § 75 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

### § 12 — Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...

§ 12 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, sonstige Bildungseinrichtungen(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt. Ein Schulmittagessen darf angeboten werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden.(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für gewerblichen Musik- und Kunstunterricht sowie für sonstige Einrichtungen, die einen Unterrichts- und Erziehungsbetrieb anbieten.(4) Gartenarbeitsschulen und Jugendverkehrsschulen dürfen geöffnet werden.(5) Die Volkshochschulen bleiben bis zum 31. Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Anmeldebetrieb ist ab dem 2. Juni 2020 zulässig. Die Aufnahme von Kursen im Präsenzbetrieb kann ab dem 1. Juli 2020 erfolgen.(6) Sonstige Bildungsangebote für Erwachsene einzeln oder in Gruppen, die nicht unter § 13 fallen, sind gestattet.(7) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 8 eingeschränkt geöffnet.(8) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können bis einschließlich des letzten regulären Unterrichtstages vor den Sommerferien einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(9) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen durchgeführt werden.(10) Eine private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Kinderbetreuung ist für Kinder aus bis zu drei Haushalten zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass sich stets nur die gleichen Kinder treffen und nur Sorgeberechtigte die Betreuung übernehmen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen ist eine privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter möglich, soweit es Kinder betrifft, die dieselbe Einrichtung einer Kindertagesförderung besuchen oder besuchen würden. § 3 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, bleibt unberührt.(11) Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften dürfen geöffnet werden. Näheres bestimmt im Hinblick auf Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, im Bereich der Lehrkräftebildung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Lehrkräfteausbildung an Universitäten gilt der 5. Teil dieser Verordnung.

### § 13 — Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung, ...

§ 13 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung, Schulungen sowie Informations- und Beratungsangebote(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden.(3) Der Lehrbetrieb von Einrichtungen der Berufsbildung sowie sonstige berufsbezogene Fachseminare und Fachtagungen dürfen auch in von Dritten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Tagungsstätten, Hotels und ähnliche Einrichtungen) stattfinden, sofern die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten nicht verboten ist. Wer zum Lehrbetrieb, zum Fachseminar oder zur Fachtagung einlädt, trägt auch die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 in den Räumlichkeiten und auf dem Außengelände, sofern nicht eine Übertragung der Verantwortung auf diejenigen, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, schriftlich vereinbart wurde.(4) Unternehmen, Verwaltungen und andere Einrichtungen dürfen in ihren Räumlichkeiten Schulungen durch externe Personen durchführen lassen. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nach §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 ist zu gewährleisten.(5) Für die Durchführung von Lehrbetrieb, Fachseminaren und Fachtagungen oder inhäusigen Schulungen nach Absatz 1, 3 und 4 gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.(6) Information und Beratung im Bereich Arbeit und Berufsbildung dürfen stattfinden. Öffentlich finanzierte oder geförderte Informations- und Beratungsstellen sind gehalten, den Informations- und Ratsuchenden auch ein alternatives Informations- und Beratungsangebot ohne physischen sozialen Kontakt zu unterbreiten. Informations- und Beratungsangebote für Gruppen dürfen durchgeführt werden; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 14 — Hochschulen

§ 14 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können den Zugang für den Forschungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts gestatten.(3) Hochschulen können den Zugang für den Verwaltungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts gestatten, soweit die Verwaltungstätigkeiten eine Anwesenheit vor Ort erfordern.(4) Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können durchgeführt werden.(5) Praxisformate, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können durchgeführt werden.

### § 15 — Bibliotheken

§ 15 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb und, soweit für die Nutzung von Präsenzbeständen erforderlich, unter Beschränkung und Steuerung der Zugangszahlen in begründeten Ausnahmefällen für die Nutzung vor Ort in den Lesesälen geöffnet werden.

### § 16 — Botanischer Garten

§ 16 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen geöffnet werden. Für die auf dem Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.

### § 17 — Mensen

§ 17 MensenMensen des Studierendenwerkes können betrieben werden. Speisen und Getränke dürfen im Wege des Servicebetriebes nur zur Abholung sowie zum Verzehr an Tischen angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt. § 2 Absatz 4 Nummer 9 gilt entsprechend.

### § 18 — Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

§ 18 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenInstitute und Einrichtungen der außeruniversitären Forschung dürfen geöffnet werden.

### § 19 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) insgesamt eine Neuinfiziertenzahl von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage aufweist.

### § 2 — Einhaltung von Hygieneregeln

§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) Für die in Teil 2 bis 5 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregeln die nachfolgenden Mindestanforderungen:1. die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sind zu berücksichtigen,2. Schutzvorschriften für Personal, Besucherinnen, Besucher, Kundinnen und Kunden zur Hygiene sind einzuhalten; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt,3. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten,4. es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen anwesenden Personen, mit Ausnahme des in § 1 Satz 3 genannten Personenkreises, und die Einhaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl sicherzustellen,5. zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen wird ein geeignetes Konzept erarbeitet und umgesetzt,6. Aushänge zu den Abstandsregelungen und getroffenen Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht,7. in Innenräumen wird für eine ausreichende Belüftung gesorgt und8. für die in Teil 2 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Gäste und Dienstleistungsempfangenden; diese Pflicht gilt nicht für den Einzelhandel im Sinne von § 6a und Angebote nach § 5 Absatz 6 bis 9, 14 und 15.Die Verantwortlichen nach Satz 1 haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände durch ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime. Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(2) Die Anwesenheitsdokumentation gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, sowie Anwesenheitszeit und -dauer und gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer. Die Anwesenheitsdokumentationen nach Satz 1 sind für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(4) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:1. im öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahn- und Flugverkehr sowie auf Fähren von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen und Begleitpersonal, das nicht das Kraftfahrzeug führt,3. in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,6. bei dem Besuch von Kinos nach § 5 Absatz 5 von Besucherinnen und Besuchern, soweit sie sich nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten,7. in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen nach § 5 Absatz 8 von Besucherinnen und Besuchern,8. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,9. in Gaststätten nach § 6 vom Personal mit Gästekontakt sowie von Gästen im Innenbereich der Gaststätte, soweit sie sich nicht am Tisch aufhalten,10. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe von Patientinnen, Patienten und dem Praxispersonal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und11. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen, Kunden und dem Personal.(5) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 4 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.

### § 20 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.Über Satz 1 hinaus kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 2 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(2) § 19 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 19 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert-Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.(5) § 19 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.(7) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 21 — Datenübermittlung

§ 21 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 19 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 19 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

### § 22 — Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

§ 22 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.

### § 23 — Einschränkung von Grundrechten

§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 24 — Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Satz 3 genannten Personen nicht einhält, obwohl es die Umstände zulassen und keine Ausnahme nach § 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 11 und 14, § 7 Absatz 8 und 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber, Einrichtungsleitung, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender für die in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt und die Hygienevorschriften nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 den Mindestabstand von 5 Metern auf Wiesen und Freiflächen zu anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen nicht einhält,6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder gewerblich anbietet,7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter einer kultisch-religiösen Veranstaltung nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln nach § 4a Absatz 1 sowie die zulässige Teilnehmendenzahl nach § 4a Absatz 2 eingehalten werden,11. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 5 als teilnehmende Person an der kultisch-religiösen Veranstaltung Gegenstände zwischen mehreren Personen herumreicht,12. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Hygieneregeln eingehalten werden,13. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen im geschlossenem Raum nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln und entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 die zulässige Teilnehmendenzahl eingehalten werden,14. entgegen § 5 Absatz 1 Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen öffnet,15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Teilnehmendenzahl und der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht gewährleistet,16. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Kinos vor dem 30. Juni 2020 öffnet und entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gewährleistet,17. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 als Betreiberin oder Betreiber von Freilichtkinos und sonstige kulturelle Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregelungen nicht gewährleistet,18. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Autokinos nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kraftfahrzeugen und die Hygieneregeln eingehalten werden,19. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und Archive die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,20. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 ein Tierhaus auf dem Zoo- oder Tierpark-Gelände für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen zur Nutzung öffnet,24. entgegen § 5 Absatz 13 Nummer 1 bis 10 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen die Einhaltung der dort aufgeführten Hygieneregeln und Zutrittsregelung nicht gewährleistet,25. entgegen § 5 Absatz 16 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Gewerbebetriebs mit Publikumsverkehr die Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht einhält,26. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine genannte gastronomische Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet, für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 eine Gaststätte, reine Schankwirtschaft, Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätte oder eine Shisha-Bar für den Publikumsverkehr außerhalb der Öffnungszeiten öffnet,28. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte, einer reinen Schankwirtschaft, einer Rauchergaststätte, einer Shisha-Gaststätte, einer Shisha-Bar, eines Hotels, eines anderen Beherbergungsbetriebes oder einer Ferienwohnung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 Spa- und Wellness-Bereiche öffnet,30. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,31. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 2 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Einkaufszentren (Malls) die Einhaltung der Zutrittsregelung und maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,32. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 und 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Einkaufszentrums (Mall) zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,33. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 3 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Kaufhäusern die Sicherstellung der Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 und 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,35. entgegen § 7 Absatz 1 öffentliche oder private Sportanlagen, Schwimmbäder und Frei- und Strandbäder zur Nutzung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 bis 8 und 10 oder keine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 9 vorliegt,36. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass die Besuchsregelung eingehalten wird,37. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht zeitlich befristet und nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt,38. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht dem zuständigen Teilhabefachdienst anzeigt,39. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung der Tages- und Nachtpflege öffnet und keine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegt,40. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch öffnet und keine Ausnahme nach § 11a Absatz. 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,41. entgegen § 11a Absatz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass für die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen die in der in § 11a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen oder ab dem 1. Juni 2020 der in § 11a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden,42. entgegen § 11a Absatz 3 ab dem 1. Juni 2020 eine Einrichtung betreibt, ohne dass die in § 11a Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen,43. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 eine öffentliche Schule, eine Schule in freier Trägerschaft einschließlich einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges entgegen der näheren Bestimmungen der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung betreibt und keine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,44. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Schülerfahrt durchführt,45. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 an einer angebotenen Schülerfahrt teilnimmt,46. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass in einer Musikschule oder Jugendkunstschule Unterricht in Gruppen nur mit bis zu 5 Personen stattfindet,47. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 als Einrichtungsleitung den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten über den zulässigen Einzelunterricht hinaus in Unterrichtseinheiten öffnet,48. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 4 als Einrichtungsleitung einer freien Einrichtung im Sinne des Schulgesetzes nicht gewährleistet, dass die besonderen Schutzvorkehrungen in den genannten Unterrichtseinheiten eingehalten werden,49. entgegen § 12 Absatz 7 und 8 eine Tageseinrichtung und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes entgegen der näheren Bestimmungen durch die für diese Einrichtungen zuständige Senatsverwaltung betreibt,50. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für die private Kinderbetreuung eingehalten werden,51. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 3 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter eingehalten werden,52. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 und 2 Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften entgegen der näheren Bestimmungen der für diese Einrichtungen zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,53. entgegen § 13 Absatz 1 eine Gesundheits- und Pflegefachschule sowie sonstige Einrichtung der Berufsbildung entgegen der näheren Bestimmungen der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,54. entgegen § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,55. entgegen 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,56. entgegen § 14 Absatz 1 eine staatliche, private oder konfessionelle Hochschule für den Präsenzlehrbetrieb und für den Publikumsverkehr öffnet,57. entgegen § 16 Satz 1 den Botanischen Garten über die zulässigen Außenanlagen hinaus öffnet,58. entgegen § 17 Satz 2 bis 3 als Betreiberin oder Betreiber einer Mensa die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln nicht gewährleistet,59. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender die häusliche Absonderung nicht einhält,60. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,61. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender Besuch empfängt,62. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Person besucht,63. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert,64. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Krankheitssymptomen nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 25 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

§ 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; EvaluationDiese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 4. Juli 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 3 — Aufenthalt im öffentlichen Raum

§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. Zu den haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 12, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Kinderbetreuung im Sinne des § 12 Absatz 10.In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:1. Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen zulässig; zu weiteren Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.2. Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie den in Absatz 1 genannten Personen zulässig, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt.Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.

### § 4 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie Zusammenkünfte von bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, der Gremien und der Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder, anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,3. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind,4. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 50 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, nichtreligiöse Bestattungen, Trauerfeiern, standesamtliche Eheschließungen sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten,5. sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 300 Personen und6. sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter freiem Himmel ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen.(3) Für Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregelungen § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 8 sowie Absatz 2 entsprechend. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.

### § 5 — Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln

§ 5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen.(2) Bei der zulässigen Öffnung von Gewerbebetrieben gemäß Absatz 3 bis 16 sind über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus die jeweils zusätzlich aufgeführten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen umzusetzen.(3) Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen und messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Zugelassen sind in Innenräumen ab dem 2. Juni 2020 bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 300 Personen. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend. Unter freiem Himmel sind die vorgenannten Veranstaltungen ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen zugelassen.(4) Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen ab dem 2. Juni 2020 bis 23 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(5) Kinos dürfen ab dem 30. Juni 2020 geöffnet werden. Der Mindestabstand zwischen den Gästen ist durch entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Regelmäßige und angemessene Lüftung aller Veranstaltungsräume ist zu gewährleisten.(6) Freilichtkinos dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen ist durch eine entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(7) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 2 Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.(8) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb sowie unter Beschränkung und Steuerung der Zugangszahlen zur Nutzung als Lern- und Arbeitsort geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle öffnen.(9) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(10) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(11) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(12) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(13) Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen sowie gewerbliche Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben beinhalten (private Sportschulen) dürfen unter folgenden Maßgaben ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3,2. regelmäßige und angemessene Lüftung aller Räume ist zu gewährleisten,3. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens acht Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten werden eingehalten; der Zugang zu den Geräten wird über Nutzungs- und Reinigungspläne gesteuert; Umkleiden und WC-Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,6. in Gemeinschaftsumkleideräumen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3 durchgehend sichergestellt,7. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen,8. in der Einrichtung vorhandene Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sowie Schwimmbecken dürfen nicht geöffnet werden,9. § 6 Absatz 2 findet auf gastronomische Angebote entsprechende Anwendung und10. für das Personal mit Kundenkontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(14) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen geöffnet werden. § 2 Absatz 4 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(15) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen angeboten werden.(16) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Dieser Richtwert gilt nicht für gewerbliche Freizeitangebote im Sinne von Absatz 3, soweit ein abgeschlossener Raum ausschließlich von einer Personengruppe im Sinne des § 1 Satz 3 genutzt wird. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.

### § 6 — Gaststätten und Hotels

§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, mit der besonderen Betriebsart Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten.(2) Gaststätten mit zubereitetem Speiseangebot dürfen von 6 bis 23 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus sind die nachfolgenden bereichsspezifischen Hygieneanforderungen einzuhalten. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten nach jedem Gästewechsel oder Wechseln der Tischwäsche sichergestellt. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(3) Reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes, Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars dürfen ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.(5) Kantinen dürfen geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

### § 6a — Einzelhandel

§ 6a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Für Absatz 2 bis 4 gelten über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus die jeweils zusätzlich aufgeführten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen.(2) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Personal) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(3) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 2 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(4) Für Kaufhäuser und deren Zutrittssteuerung gilt Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend.

### § 7 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern und Frei- und Strandbädern ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus gelten für Absatz 2 bis 10 die dort genannten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien sowie ab dem 2. Juni 2020 auch der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen in gedeckten Sportanlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen; der Mindestabstand gilt nicht für den in § 1 Satz 3 genannten Personenkreis,2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen) und höchstens 12 Personen ab dem 2. Juni 2020,3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,4. ein Wettkampfbetrieb findet ausschließlich unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,6. Umkleiden und WC- Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,7. Körperpflege findet in der Sportanlage nicht statt,8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen und11. soweit der Übungs- und Lehrbetrieb in gedeckten Sportanlagen stattfindet, sind diese regelmäßig - mindestens bei jedem Wechsel der nutzenden Trainingsgruppe oder Trainingsgruppen - und ausreichend zu lüften. Soweit keine Lüftungsmöglichkeit besteht, ist der Sportbetrieb weiterhin untersagt.Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die Sportorganisationen gelten grundsätzlich die bisherigen Vergabeentscheidungen. Die zuständigen Vergabestellen können abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes oder der Sporthalle können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden und WC- Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende ungedeckte Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(6) Strand- und Freibäder können geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. Mai 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

### § 8 — Allgemeine Regelungen

§ 8 Allgemeine RegelungenIn den in diesem 3. Teil genannten Einrichtungen sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich zu beachten und umzusetzen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Einrichtungen haben ihren Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung zu stellen. Diese Regelungen gelten auch für ambulante Pflegedienste.

### § 9 — Krankenhäuser

§ 9 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, sollen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen zugelassenen Krankenhäuser im Berliner Krankenhausplan. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(2) Krankenhäuser nach Absatz 1 haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

### § 4a — Religiös-kultische Veranstaltungen

§ 4a Religiös-kultische Veranstaltungen(1) Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin sind zulässig, sofern die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 gewährleistet ist. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden gemäß Absatz 2 sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Das Chorsingen, der Gemeindegesang und das Spielen von Blasinstrumenten sind untersagt. Es ist ein verpflichtendes Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Hygieneregeln sind auf Deutsch und in der jeweiligen Gemeindesprache auszuhängen.(2) Religiös-kultische Veranstaltungen gemäß Absatz 1 im Innenraum sind mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig. Ab dem 2. Juni 2020 sind religiös-kultische Veranstaltungen mit bis zu 200 Teilnehmenden und ab dem 16. Juni 2020 mit unbegrenzter Personenanzahl zulässig.(3) Religiös-kultische Veranstaltungen gemäß Absatz 1 unter freiem Himmel sind mit unbegrenzter Personenanzahl zulässig.

### § 4b — Versammlungen

§ 4b Versammlungen(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin sind und unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der weiteren Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der zu beachtenden Hygieneregeln sowie der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen.(2) Öffentliche Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin sind vorbehaltlich des Satzes 2 und unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der weiteren Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6 und 7 gewährleistet ist. Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Durchführung mit bis zu 200 Teilnehmenden zulässig ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Bei der Durchführung der nach Absatz 1 und 2 zulässigen Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

### § 11b — Bestimmungen für zuwendungsfinanzierte Angebote

§ 11b Bestimmungen für zuwendungsfinanzierte AngeboteDie Erbringung und Inanspruchnahme zuwendungsfinanzierter Angebote sind gestattet.

### § 13a — Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II und SGB III

§ 13a Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II und SGB III(1) Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, dürfen in den Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Öffnung nicht verboten ist.(2) Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf der Grundlage von § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, die nicht unter § 13 fallen, dürfen durchgeführt werden. § 13 gilt entsprechend.(3) Personen, die Risikogruppen angehören, sind nicht verpflichtet, an Maßnahmen der Eingliederungsförderung in Präsenzform teilzunehmen.

### § 24 — Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Satz 3 genannten Personen nicht einhält, obwohl es die Umstände zulassen und keine Ausnahme nach § 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 11 und 14, § 7 Absatz 8 und 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber, Einrichtungsleitung, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender für die in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt und die Hygienevorschriften nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 den Mindestabstand von 5 Metern auf Wiesen und Freiflächen zu anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen nicht einhält,6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder gewerblich anbietet,7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter einer kultisch-religiösen Veranstaltung nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln nach § 4a Absatz 1 sowie die zulässige Teilnehmendenzahl nach § 4a Absatz 2 eingehalten werden,11. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 5 als teilnehmende Person an der kultisch-religiösen Veranstaltung Gegenstände zwischen mehreren Personen herumreicht,12. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Hygieneregeln eingehalten werden,13. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen im geschlossenem Raum nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln und entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 die zulässige Teilnehmendenzahl eingehalten werden,14. entgegen § 5 Absatz 1 Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen öffnet,15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 und 5 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,16. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Kinos vor dem 30. Juni 2020 öffnet und entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gewährleistet,17. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 als Betreiberin oder Betreiber von Freilichtkinos und sonstige kulturelle Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregelungen nicht gewährleistet,18. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Autokinos nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kraftfahrzeugen und die Hygieneregeln eingehalten werden,19. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von einer öffentlichen Bibliothek die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,20. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 ein Tierhaus auf dem Zoo- oder Tierpark-Gelände für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen zur Nutzung öffnet,24. entgegen § 5 Absatz 13 Nummer 1 bis 10 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen die Einhaltung der dort aufgeführten Hygieneregeln und Zutrittsregelung nicht gewährleistet,25. entgegen § 5 Absatz 16 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Gewerbebetriebs mit Publikumsverkehr die Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht einhält,26. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine genannte gastronomische Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet, für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 eine Gaststätte, reine Schankwirtschaft, Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätte oder eine Shisha-Bar für den Publikumsverkehr außerhalb der Öffnungszeiten öffnet,28. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte, einer reinen Schankwirtschaft, einer Rauchergaststätte, einer Shisha-Gaststätte, einer Shisha-Bar, eines Hotels, eines anderen Beherbergungsbetriebes oder einer Ferienwohnung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 Spa- und Wellness-Bereiche öffnet,30. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,31. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 2 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Einkaufszentren (Malls) die Einhaltung der Zutrittsregelung und maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,32. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Einkaufszentrums (Mall) zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,33. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 3 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Kaufhäusern die Sicherstellung der Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,35. entgegen § 7 Absatz 1 öffentliche oder private Sportanlagen, Schwimmbäder und Frei- und Strandbäder zur Nutzung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 bis 8 und 10 oder keine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 9 vorliegt,36. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass die Besuchsregelung eingehalten wird,37. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht zeitlich befristet und nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt,38. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht dem zuständigen Teilhabefachdienst anzeigt,39. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung der Tages- und Nachtpflege öffnet und keine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegt,40. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch öffnet und keine Ausnahme nach § 11a Absatz. 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,41. entgegen § 11a Absatz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass für die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen die in der in § 11a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen oder ab dem 2. Juni 2020 der in § 11a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden,42. entgegen § 11a Absatz 3 ab dem 2. Juni 2020 eine Einrichtung betreibt, ohne dass die in § 11a Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen,43. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 eine öffentliche Schule, eine Schule in freier Trägerschaft einschließlich einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges entgegen der näheren Bestimmungen der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung betreibt und keine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,44. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Schülerfahrt durchführt,45. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 an einer angebotenen Schülerfahrt teilnimmt,46. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass in einer Musikschule oder Jugendkunstschule Unterricht in Gruppen nur mit bis zu 5 Personen stattfindet,47. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 als Einrichtungsleitung den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten über den zulässigen Einzelunterricht hinaus in Unterrichtseinheiten öffnet,48. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 4 als Einrichtungsleitung einer freien Einrichtung im Sinne des Schulgesetzes nicht gewährleistet, dass die besonderen Schutzvorkehrungen in den genannten Unterrichtseinheiten eingehalten werden,49. entgegen § 12 Absatz 7 und 8 eine Tageseinrichtung und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes entgegen der näheren Bestimmungen durch die für diese Einrichtungen zuständige Senatsverwaltung betreibt,50. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für die private Kinderbetreuung eingehalten werden,51. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 3 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter eingehalten werden,52. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 und 2 Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften entgegen der näheren Bestimmungen der für diese Einrichtungen zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,53. entgegen § 13 Absatz 1 eine Gesundheits- und Pflegefachschule sowie sonstige Einrichtung der Berufsbildung entgegen der näheren Bestimmungen der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,54. entgegen § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,55. entgegen § 14 Absatz 1 eine staatliche, private oder konfessionelle Hochschule für den Präsenzlehrbetrieb und für den Publikumsverkehr öffnet,56. entgegen § 16 Satz 1 den Botanischen Garten über die zulässigen Außenanlagen hinaus öffnet,57. entgegen § 17 Satz 2 bis 5 als Betreiberin oder Betreiber einer Mensa die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln nicht gewährleistet,58. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender die häusliche Absonderung nicht einhält,59. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,60. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender Besuch empfängt,61. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Person besucht,62. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert,63. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Krankheitssymptomen nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 5 — Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln

§ 5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen.(2) Bei der zulässigen Öffnung von Gewerbebetrieben gemäß Absatz 3 bis 16 sind über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus die jeweils zusätzlich aufgeführten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen umzusetzen.(3) Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen und messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Zugelassen sind in Innenräumen ab dem 2. Juni 2020 bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 300 Personen. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend. Unter freiem Himmel sind die vorgenannten Veranstaltungen ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen zugelassen.(4) Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(5) Kinos dürfen ab dem 30. Juni 2020 geöffnet werden. Der Mindestabstand zwischen den Gästen ist durch entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Regelmäßige und angemessene Lüftung aller Veranstaltungsräume ist zu gewährleisten.(6) Freilichtkinos dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen ist durch eine entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(7) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 2 Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.(8) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb sowie unter Beschränkung und Steuerung der Zugangszahlen zur Nutzung als Lern- und Arbeitsort geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle öffnen.(9) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(10) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(11) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(12) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(13) Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen sowie gewerbliche Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben beinhalten (private Sportschulen) dürfen unter folgenden Maßgaben ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3,2. regelmäßige und angemessene Lüftung aller Räume ist zu gewährleisten,3. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens acht Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten werden eingehalten; der Zugang zu den Geräten wird über Nutzungs- und Reinigungspläne gesteuert; Umkleiden und WC-Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,6. in Gemeinschaftsumkleideräumen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3 durchgehend sichergestellt,7. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen,8. in der Einrichtung vorhandene Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sowie Schwimmbecken dürfen nicht geöffnet werden,9. § 6 Absatz 2 findet auf gastronomische Angebote entsprechende Anwendung und10. für das Personal mit Kundenkontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(14) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen geöffnet werden. § 2 Absatz 4 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(15) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen angeboten werden.(16) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Dieser Richtwert gilt nicht für gewerbliche Freizeitangebote im Sinne von Absatz 3, soweit ein abgeschlossener Raum ausschließlich von einer Personengruppe im Sinne des § 1 Satz 3 genutzt wird. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.

### § 6 — Gaststätten und Hotels

§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, mit der besonderen Betriebsart Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten.(2) Gaststätten mit zubereitetem Speiseangebot dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus sind die nachfolgenden bereichsspezifischen Hygieneanforderungen einzuhalten. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten nach jedem Gästewechsel oder Wechseln der Tischwäsche sichergestellt. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(3) Reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes, Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars dürfen ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.(5) Kantinen dürfen geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

### § 19 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

### § 20 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) § 19 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit des diplomatischen und konsularischen Personals ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.(3) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 24 — Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Satz 3 genannten Personen nicht einhält, obwohl es die Umstände zulassen und keine Ausnahme nach § 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 11 und 14, § 7 Absatz 8 und 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber, Einrichtungsleitung, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender für die in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt und die Hygienevorschriften nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 den Mindestabstand von 5 Metern auf Wiesen und Freiflächen zu anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen nicht einhält,6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder gewerblich anbietet,7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter einer kultisch-religiösen Veranstaltung nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln nach § 4a Absatz 1 sowie die zulässige Teilnehmendenzahl nach § 4a Absatz 2 eingehalten werden,11. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 5 als teilnehmende Person an der kultisch-religiösen Veranstaltung Gegenstände zwischen mehreren Personen herumreicht,12. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Hygieneregeln eingehalten werden,13. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen im geschlossenem Raum nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln und entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 die zulässige Teilnehmendenzahl eingehalten werden,14. entgegen § 5 Absatz 1 Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen öffnet,15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 und 5 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,16. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Kinos vor dem 30. Juni 2020 öffnet und entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gewährleistet,17. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 als Betreiberin oder Betreiber von Freilichtkinos und sonstige kulturelle Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregelungen nicht gewährleistet,18. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Autokinos nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kraftfahrzeugen und die Hygieneregeln eingehalten werden,19. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von einer öffentlichen Bibliothek die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,20. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 ein Tierhaus auf dem Zoo- oder Tierpark-Gelände für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen zur Nutzung öffnet,24. entgegen § 5 Absatz 13 Nummer 1 bis 10 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen die Einhaltung der dort aufgeführten Hygieneregeln und Zutrittsregelung nicht gewährleistet,25. entgegen § 5 Absatz 16 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Gewerbebetriebs mit Publikumsverkehr die Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht einhält,26. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine genannte gastronomische Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet, für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 eine Gaststätte, reine Schankwirtschaft, Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätte oder eine Shisha-Bar für den Publikumsverkehr außerhalb der Öffnungszeiten öffnet,28. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte, einer reinen Schankwirtschaft, einer Rauchergaststätte, einer Shisha-Gaststätte, einer Shisha-Bar, eines Hotels, eines anderen Beherbergungsbetriebes oder einer Ferienwohnung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 Spa- und Wellness-Bereiche öffnet,30. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,31. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 2 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Einkaufszentren (Malls) die Einhaltung der Zutrittsregelung und maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,32. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Einkaufszentrums (Mall) zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,33. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 3 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Kaufhäusern die Sicherstellung der Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,35. entgegen § 7 Absatz 1 öffentliche oder private Sportanlagen, Schwimmbäder und Frei- und Strandbäder zur Nutzung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 bis 8 und 10 oder keine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 9 vorliegt,36. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass die Besuchsregelung eingehalten wird,37. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht zeitlich befristet und nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt,38. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht dem zuständigen Teilhabefachdienst anzeigt,39. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung der Tages- und Nachtpflege öffnet und keine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegt,40. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch öffnet und keine Ausnahme nach § 11a Absatz. 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,41. entgegen § 11a Absatz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass für die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen die in der in § 11a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen oder ab dem 2. Juni 2020 der in § 11a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden,42. entgegen § 11a Absatz 3 ab dem 2. Juni 2020 eine Einrichtung betreibt, ohne dass die in § 11a Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen,43. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 eine öffentliche Schule, eine Schule in freier Trägerschaft einschließlich einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges entgegen der näheren Bestimmungen der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung betreibt und keine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,44. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Schülerfahrt durchführt,45. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 an einer angebotenen Schülerfahrt teilnimmt,46. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass in einer Musikschule oder Jugendkunstschule Unterricht in Gruppen nur mit bis zu 5 Personen stattfindet,47. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 als Einrichtungsleitung den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten über den zulässigen Einzelunterricht hinaus in Unterrichtseinheiten öffnet,48. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 4 als Einrichtungsleitung einer freien Einrichtung im Sinne des Schulgesetzes nicht gewährleistet, dass die besonderen Schutzvorkehrungen in den genannten Unterrichtseinheiten eingehalten werden,49. entgegen § 12 Absatz 7 und 8 eine Tageseinrichtung und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes entgegen der näheren Bestimmungen durch die für diese Einrichtungen zuständige Senatsverwaltung betreibt,50. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für die private Kinderbetreuung eingehalten werden,51. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 3 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter eingehalten werden,52. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 und 2 Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften entgegen der näheren Bestimmungen der für diese Einrichtungen zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,53. entgegen § 13 Absatz 1 eine Gesundheits- und Pflegefachschule sowie sonstige Einrichtung der Berufsbildung entgegen der näheren Bestimmungen der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,54. entgegen § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,55. entgegen § 14 Absatz 1 eine staatliche, private oder konfessionelle Hochschule für den Präsenzlehrbetrieb und für den Publikumsverkehr öffnet,56. entgegen § 16 Satz 1 den Botanischen Garten über die zulässigen Außenanlagen hinaus öffnet,57. entgegen § 17 Satz 2 bis 5 als Betreiberin oder Betreiber einer Mensa die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln nicht gewährleistet,58. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender die häusliche Absonderung nicht einhält,59. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,60. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender Besuch empfängt,61. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Person besucht,62. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert,63. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,64. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt, oder65. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 20 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation

§ 20 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 18 — Datenübermittlung

§ 18 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 17 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten von betroffenen Rückkehrenden, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das Gesundheitsamt Reinickendorf die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in § 17 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

### § 4 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten, u.a. in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich istc) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

### § 6 — Besuchsregelungen

§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot gemäß Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

### § 10 — Hochschulen

§ 10 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Prüfungen für Staatsexamen können von den Landesprüfungsämtern ausnahmsweise mit Präsenz zugelassen werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

### § 17 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 17 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.

### Eingangsformel SARS-CoV-2-EindmaßnV

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen im Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.(6) Bei den nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen.(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.

### § 10 — Hochschulen

§ 10 HochschulenStaatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

### § 11 — Bibliotheken

§ 11 BibliothekenBibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.

### § 12 — Mensen

§ 12 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

### § 13 — Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

§ 13 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.

### § 14 — Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin

§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist - soweit möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 5, §§ 3 ff. untersagt sind,d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,m) die Teilnahme an Prüfungen,n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.

### § 15 — Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung

§ 15 Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der KinderbetreuungDas Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7, § 7a und § 8 ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.

### § 16 — Persönliche Hilfeleistungen

§ 16 Persönliche HilfeleistungenZur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.

### § 17 — Ausweispflicht

§ 17 AusweispflichtDer Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.

### § 18 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.(2) Teil 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.(3) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

### § 2 — Besondere Arten von Gewerbebetrieben

§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.

### § 3 — Gaststätten und Hotels

§ 3 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.

### § 3a — Einzelhandel

§ 3a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

### § 4 — Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Solarien u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

### § 5 — Krankenhäuser

§ 5 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

### § 6 — Besuchsregelungen

§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

### § 7 — Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

### § 7a — Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...

§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

### § 8 — Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...

§ 8 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

### § 9 — Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

§ 9 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

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— Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2020
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-CoronaVVBE3rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
