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title: "§ 3 ZensVorbG 2011 — Ortsverzeichnis"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/zensvorbg_2011/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 ZensVorbG 2011 — Ortsverzeichnis

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

1.



Geburtsorte,

2.



Geburtsstaaten,

3.



Geburtsorte – Standesamt –,

4.



Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.

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— Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
