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title: "§ 9 WpAV — Art und Form der Mitteilungen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/wpaiv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpaiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 9 WpAV — Art und Form der Mitteilungen

(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.

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— Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpaiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
