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title: "§ 22 WpAV — Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/wpaiv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpaiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 22 WpAV — Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.

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— Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpaiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
