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title: "§ 1 WpAV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/wpaiv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpaiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WpAV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.



die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.



die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3.



die Übermittlung der Vorabmitteilung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4.



den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

5.



die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben,

6.



die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

7.



die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

8.



den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

9.



die Mitteilung über die Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

10.



die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, wobei die Vorschriften der Stimmrechtsmitteilungsverordnung zu Art und Form der Mitteilung unberührt bleiben,

11.



die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 50 des Wertpapierhandelsgesetzes und

12.



die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

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— Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpaiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
