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title: "§ 6 WoBerichtsG — Auskunftspflicht"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/woberichtsg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woberichtsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 6 WoBerichtsG — Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:

1.



die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen;

2.



Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige Stellen benannt sind.

(2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 übermitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.

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— Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woberichtsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
