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title: "§ 1 WoBerichtsG — Zweck der Erhebung; Durchführung"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/woberichtsg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woberichtsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WoBerichtsG — Zweck der Erhebung; Durchführung

(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

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— Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woberichtsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
