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title: "§ 3 WeinFöGewV — Zuständige Stellen"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/weinf_gewv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 WeinFöGewV — Zuständige Stellen

(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4

1.



ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

2.



ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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— Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
