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title: "§ 13 VsorglastVteilStVtr — Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/vsorglastvteilstvtr/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 13 VsorglastVteilStVtr — Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG

1Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines Abfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1 gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.

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— Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
