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title: "§ 4 UmstG — Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/umstg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 UmstG — Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge

Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben

a)



zum Ausgleich der Kopfbeträge





um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,

b)



zum Ausgleich des Geschäftsbetrages





um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.

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— Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
