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title: "§ 21 UmstG — Vertragshilfe"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/umstg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 21 UmstG — Vertragshilfe

(1) bis (3)

(4) Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.

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— Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
