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title: "§ 17 UmstBauSparkV — Durchlaufende Kredite"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/umstbausparkv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstbausparkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 17 UmstBauSparkV — Durchlaufende Kredite

Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrage anzusetzen und bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz von den Verbindlichkeiten abzusetzen.

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— Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstbausparkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
