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title: "§ 12 TspV — Geschwindigkeit"
canonical: "https://www.juralernen.de/gesetze/tspv_2013/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tspv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 12 TspV — Geschwindigkeit

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb 15 km/h. Dies gilt nicht für ein Wasserskizugboot, das einen Wasserskiläufer in einem dafür freigegebenen Wasserskigebiet zieht.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen. Sog- und Wellenschlag, insbesondere in der Nähe einer Bootssteganlage und einer Schiffsanlegestelle, ist zu vermeiden.

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— Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tspv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
